Drucksache 17 / 17 681 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel und Michael Schäfer (GRÜNE) vom 06. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Januar 2016) und Antwort Wie wichtig ist der Trinkwasserschutz und Klimaschutz im neuen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der Status der Überarbeitung des gemeinsamen Landesentwicklungsplan (LEP) Berlin-Brandenburg , wann soll ein erster Entwurf der gemeinsamen Landesplanungskonferenz vorgelegt werden und wie sieht die weitere Zeitplanung aus? Antwort zu 1: Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) wurde von der gemeinsamen Landesplanungskonferenz der Länder Berlin und Brandenburg (PLAKO) am 09.09.2015 beauftragt, der PLAKO im ersten Halbjahr 2016 den Entwurf eines überarbeiteten Landesentwicklungsplanes für die Hauptstadtregion vorzulegen. Die GL arbeitet derzeit an der Umsetzung dieses Auftrags, nach aktueller Zeitplanung soll der Entwurf im Mai 2016 der PLAKO vorgelegt werden. Nach anschließender Senatsund Kabinettbefassung zur Freigabe des Entwurfs soll das Beteiligungsverfahren eingeleitet werden. Frage 2: Welche Themen werden im LEP geregelt werden? Welchen rechtsverbindlichen Charakter haben diese für Berlin und Brandenburg? Antwort zu 2: Für den zu erarbeitenden gemeinsamen Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion Berlin- Brandenburg ist eine Konkretisierung der acht Themenbereiche vorgesehen, die im Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) als übergeordneter Raumordnungsplan für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg vorgezeichnet sind. Die Themen Klima und Energie sollen im LEP als weiterer Themenbereich aufgenommen werden. 1. Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg 2. Wirtschaftliche Entwicklung 3. Zentrale Orte, Daseinsvorsorge und Einzelhandel 4. Kulturlandschaften 5. Siedlungsentwicklung 6. Freiraumentwicklung 7. Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung 8. Klima und Energie 9. Interkommunale und regionale Kooperation Landesentwicklungspläne werden nach Artikel 8 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages von den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Landesgebiet erlassen. Frage 3: Wie sieht dabei das Beteiligungsverfahren hinsichtlich Berlins aus und inwieweit wird das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen beteiligt? Antwort zu 3: Die kommunalen Planungsadressaten in Berlin und Brandenburg sowie die Öffentlichkeit haben die Gelegenheit, zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens Anregungen und Bedenken einzubringen . Das auf die Exekutive ausgerichtete Beteiligungsverfahren wird in eigener Verantwortung der jeweiligen Planadressaten (Bezirke in Berlin) durch die parlamentarischen Kontrollverfahren (Bezirksverordnetenversammlungen ) begleitet. Das Land Berlin ist planaufstellende Behörde. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesplanungsvertrages leitet der Senat nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren dem für Landesplanung zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 681 2 Frage 4: Teilt der Senat die Ansicht, dass der gemeinsame Landesentwicklungsplan (LEP) Berlin-Brandenburg die übergeordnete Planungsebene ist, über deren Ziele sich auch die Braunkohlepläne des Landes Brandenburg nicht hinwegsetzen können? Antwort zu 4: Bei der Erarbeitung konkretisierender Raumordnungspläne sind nach dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) die Festlegungen der hochstufigen Raumordnungspläne im Falle von Grundsätzen der Raumordnung zu berücksichtigen, im Falle von Zielen der Raumordnung zu beachten. Frage 5: Wird der Senat bei der Überarbeitung des LEP die Nutzung der Braunkohleressourcen als Grundsatz aus dem LEP streichen, wie es von allen Fraktionen in der Enquete-Kommission „Neue Energie für Berlin“ formuliert wurde? Antwort zu 5: Die Erarbeitung des Entwurfes eines überarbeiteten Landesentwicklungsplanes umfasst die grundlegende Prüfung von Planerfordernissen und Steuerungsbedarfen . Auf Grundlage dieser Prüfung wird über den Bedarf für raumordnerische Festlegungen entschieden . Der LEP befindet sich zurzeit im Erarbeitungsverfahren (siehe Antwort zu Frage 1). Frage 6: Wie bewertet der Senat die Umwelt- und Klimafolgen der 34 abbauwürdigen Braunkohlefelder, von denen mit Welzow II bereits eins in der Abbauplanung ist? Antwort zu 6: Zu den eventuell abbauwürdigen Braunkohlefeldern ist eine Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend dem Stand der Raumordnungsplanung nur für Welzow Süd Teilabschnitt (TA) II möglich . Auf der Ebene der Landesplanung ist dem Senat bekannt , dass die Landesregierung Brandenburg am 02. September 2014 die Rechtsverordnung zum Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Räumlicher Teilabschnitt II verkündet hat. Im Ergebnis des mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Strategischer Umweltprüfung geführten Verfahrens ist die Durchführung des Tagebauvorhabens umwelt- und sozialverträglich möglich. Das Land Berlin stellt die Vereinbarkeit einer weiteren Braunkohlenutzung mit den Klimaschutzzielen sowie die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Nutzung dieses emissionsintensiven Energieträgers grundsätzlich in Frage. Frage 7: Wird sich der Senat im Rahmen der Überarbeitung des LEP dafür einsetzen, dass in Zukunft keine weiteren Braunkohletagebaue entwickelt werden? Antwort zu 7:Die Entwicklung von Braunkohletagebauen sind nicht Gegenstand von Landesentwicklungsplänen . Das Land Brandenburg hat mit dem „Gesetz zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung “ ein eigenständiges, mit dem Land Berlin nicht vergemeinschaftetes Rechtsinstrument geschaffen, um die raumordnerische Sicherung von Braunkohlelagerstätten zu betreiben. Das Land Berlin wird im Rahmen der dort vorgesehenen Braunkohlenplanverfahren beteiligt und kann in diesem Rahmen Belange geltend machen. Frage 8: Wie wird der Senat darauf hinwirken, dass die Trinkwasserversorgung, die durch die Sulfatbelastung durch die Braunkohletagebaue beeinträchtigt wird, in Berlin gesichert und die Vorgaben des europäischen Wasserrechts eingehalten werden? Antwort zu 8: Das Land Berlin setzt sich für die bedarfsgerechte Fortschreibung der Bewirtschaftungsgrundsätze mit den zugehörigen Maßnahmen zur Sicherung der Berliner Trinkwasserversorgung ein und macht gegenüber den Ländern Brandenburg und Sachsen das Erfordernis der Reduzierung der Sulfateinträge in die Spree geltend. Zudem ist das Thema Gegenstand von Konsultationen zwischen den zuständigen Staatssekretären der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin und des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg. Die Fortschreibung der Sulfatprognose soll das Maß einer Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Briesen und Berlin aufzeigen, mögliche weitere ergänzende Handlungsoptionen ableiten und in ihren Effekten und Kosten abbilden. Frage 9: Wird der Senat bei der Überarbeitung des LEP auch darauf drängen, dass die Schaffung künstlicher Wasserflächen auf ein Minimum reduziert wird, um die sich durch den Klimawandel noch verschärfenden Verdunstungsverluste und daraus resultierendem niedrigem Wasserstand in der Spree zu minimieren? Antwort zu 9: Die Sanierung und Folgenutzung von Tagebauflächen wird in Braunkohlenplänen geregelt, die nach dem „Gesetz zur Regionalplanung und Braunkohlen - und Sanierungsplanung“ im Land Brandenburg aufgestellt werden. Der Senat wird in diesem Verfahren die Berliner Belange einbringen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 681 3 Frage 10: Wird der Senat bei der Überarbeitung des LEP sich dafür einsetzen, dass die Vorranggebiete für Windenergie in seiner jetzigen Form mindestens bestehen bleiben? Antwort zu 10: Die raumordnerische Steuerung von Gebieten zur Windenergienutzung obliegt im Land Brandenburg den Regionalen Planungsgemeinschaften, die in ihren Regionalplänen Windeignungsgebiete festlegen. Eine Änderung der bisherigen Praxis ist nicht vorgesehen. Frage 11: Wird sich der Senat für strengere Immissionswerte für Quecksilber bei der Braunkohleverbrennung in Berlin und Brandenburg einsetzen, um diesen gefährlichen Stoff aus den Gewässern zu halten? Antwort zu 11: Grundsätzlich sind möglichst geringe Quecksilberemissionen* aus der Braunkohleverbrennung zur Vermeidung des Eintrags in Gewässer und Boden zu begrüßen. Bereits durch die Großfeuerungsanlagenverordnung (Mai 2013 novelliert) ist eine Verschärfung der geltenden Emissionsbegrenzung durch Einführung eines Jahresmittelwertes, der grundsätzlich auch bei bestehenden Anlagen ab Januar 2019 einzuhalten ist, vorgenommen worden. Darüber hinaus wird im Rahmen eines von Nordrhein-Westfalen betreuten Gutachtens eruiert, welche verfahrenstechnischen Maßnahmen mit verhältnismäßigem Aufwand zur Quecksilberreduzierung u.a. im Bereich der Großfeuerungsanlagen zur Verfügung stehen, welche Leistungsfähigkeit diese haben und ob daraus Möglichkeiten zur weiteren Minderung ableitbar sind. Auf Basis weitergehender Informationen kann dann über den Bedarf strengerer emissionsbegrenzender Anforderungen bei der Braunkohleverbrennung entschieden werden . In Berlin wird im Übrigen ein Braunkohlekraftwerk (Klingenberg), bei dem diese Thematik eine Rolle spielt, betrieben. Dieses wird 2020 stillgelegt werden. * Es wird bei der Beantwortung davon ausgegangen, dass in der Frage „strengere Emissionswerte“ gemeint sind. Berlin, den 22. Januar 2016 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Jan. 2016)