Drucksache 17 / 17 696 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 08. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Januar 2016) und Antwort Bombenattrappe am Jüdischen Mahnmal Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen Gründen hat sich die Pressestelle der Berliner Polizei gegen die Veröffentlichung des am 27.05.2015 registrierten antisemitischen Delikts entschieden , als eine USBV(Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung)-Attrappe an einem Metallbauzaun am jüdischen Mahnmal angebracht war? Bitte die Abwägung genau darlegen. Mit welchen weiteren Stellen wurden gegebenenfalls welche Abstimmungen (welchen Inhalts) herbeigeführt? Zu 1.: Von der Pressestelle der Polizei Berlin wurden Journalistinnen und Journalisten bei Telefonaten über den laufenden Einsatz „Verdächtiger Gegenstand“ informiert. Nachdem sich anschließend herausstellte, dass es sich bei der Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) um eine Attrappe handelte, wurden die Medienvertreterinnen und Medienvertreter darüber ebenfalls informiert. Eine Polizeimeldung wurde anschließend nicht veröffentlicht, so wie es bei derartigen Sachverhalten in aller Regel üblich ist. Dies zielt vor allem darauf ab, Taten von Nachahmern möglichst zu vermeiden. 2. Wie genau war die als USBV-Attrappe platzierte Getränkedose präpariert? Zu 2.: Die Attrappe bestand aus einer leeren und teilweise mit Papier und Pappe ausgekleideten 500 Milliliter (ml) großen Getränkedose. Der Gegenstand wurde an einem Bauzaun angebracht. 3. Gab es im Zusammenhang mit dem Fund der USBV-Attrappe ein Bekennerschreiben oder andere Erklärungen ? Wieso wurde das Delikt dem Phänomenbereich "PMK-Sonstige" zugeordnet? Zu 3.: Die Bearbeitung von Sprengstoffdelikten, einschließlich Bombendrohungen und Sachverhalten im Zusammenhang mit USBV-Attrappen, fällt in Berlin grundsätzlich, auch bei nicht politisch motivierten Taten, in den Zuständigkeitsbereich des Polizeilichen Staatsschutzes . Aufgrund der Tatörtlichkeit wurde die Handlung als politisch motivierte, antisemitische Tat bewertet. Ein Bekennerschreiben wurde nicht bekannt. Die Ermittlungen ergaben auch keine anderen Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf die Motivlage des unbekannten Täters ermöglicht hätten. Somit wäre eine Tatbegehung aufgrund einer rechtsgerichteten politischen Einstellung oder wegen einer anderen antisemitischen Einstellung, zum Beispiel aufgrund des Israel-Palästina-Konfliktes oder islamistischer Überzeugungen, gleichermaßen möglich . Entsprechend dem Definitionssystemm Politisch motivierte Kriminalität war die Tat daher im Bereich „Sonstige/nicht zuzuordnen“ zu erfassen. 4. Inwieweit steht das unter 1. aufgeführte Delikt im Zusammenhang mit den Aktivitäten der "Deutschen Widerstandsbewegung "? Welche Ermittlungen wurden zur Abklärung eines möglichen Zusammenhangs angestrengt? Zu 4.: Ein Zusammenhang des Sachverhalts mit den Straftaten, welche bislang im Kontext „Deutsche Widerstands Bewegung (DWB)“ bekannt und durch den Polizeilichen Staatsschutz Berlin bearbeitet wurden, erscheint unwahrscheinlich. Es wurden die jeweiligen Modi Operandi analysiert und verglichen. Diese unterschieden sich in relevanter Weise voneinander. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 696 2 5. Wann und wo wurden in Berlin in den Jahren 2010 bis 2015 weitere USBV-Attrappen vorgefunden? (Bitte nach Datum, Uhrzeit, Tatort, Tathergang, Veröffentlichung Pressemeldung und Phänomenbereich aufschlüsseln .) Zu 5.: Diese Sachverhalte werden in Berlin für statistische Zwecke nicht gesondert erfasst. Berlin, den 20. Januar 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Jan. 2016)