Drucksache 17 / 17 765 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 18. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2016) und Antwort Polizeieinsatz in der Rigaer Straße am 13. Januar 2016 – Politisch motivierte Machtdemonstration oder verhältnismäßiger Einsatz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte am Abend des 13. Januar 2016 die „Begehung“ des Hauses in der Rigaer Straße 94? Zu 1.: Die Begehung, mithin das Betreten der vom Eigentümer als allgemein zugänglich gewidmeten Grundstücksteile , also Durchgänge, Höfe, Treppenaufgänge sowie der sonstigen nicht vom Wohnungsbegriff umfassten Bereiche wie Keller, Dachböden und Dächer, stellt keinen rechtlichen Eingriff dar, da diese Grundstücksund Gebäudeteile allein der Verfügungsmacht des Eigentümers unterliegen. Im vorliegenden Fall lag der Polizei Berlin die Zustimmung der Hausverwaltung im Auftrag des Eigentümers vor. Daher war keine Rechtsgrundlage erforderlich. 2. In welchem Zusammenhang stehen der von der Polizei Berlin angegebene Angriff auf einen Polizeibeamten um die Mittagszeit und die polizeiliche „Begehung“ der Rigaer Straße 94 in den Abendstunden? a) Welche konkreten Tatsachen und Anhaltspunkte begründeten für die Polizei den Verdacht, dass sich auf dem Grundstück der Rigaer Straße 94 „gefährliche Gegenstände “ befinden würden? b) Erfolgte der von der Polizei angegebene Angriff auf einen Kontaktbereichsbeamten um kurz nach 12 Uhr mithilfe von Gegenständen? Wenn ja, mit welchen? c) Welche konkreten Verletzungen hat der Kontaktbereichsbeamte davongetragen und konnte dieser seinen Dienst weiter versehen? d) Gehört es zu den originären Aufgaben eines Kontaktbereichsbeamten , dass dieser „Knöllchen“ ausstellt? Zu 2.: Der Angriff auf den Kontaktbereichsbeamten in der Mittagszeit steht im mittelbaren Zusammenhang mit der abendlichen Begehung, da im Zuge der zur Aufklärung des Vorfalls erforderlichen Ermittlungen festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Rigaer Straße 94 gefährliche Gegenstände gelagert bzw. bereitgehalten wurden (siehe unten, Antwort auf Frage 2. a). Diese Feststellung muss im Zusammenhang mit der polizeilichen Lage in der Rigaer Straße gesehen werden. Im Nahbereich des Hauses Rigaer Str. 94 werden Polizeikräfte , aber auch Rettungskräfte und missliebige Unbeteiligte , seit März 2015 ständig gezielt und teils massiv angegriffen. Tatmittel sind hierbei unter anderem Steine, Flaschen und Pyrotechnik. Die Täterinnen und Täter nehmen dabei auch schwere Verletzungen bewusst in Kauf. Ferner kam es wiederholt zu Inbrandsetzungen auf öffentlichem Straßenland. Diese polizeiliche Lage und die erwähnte Feststellung gefährlicher Gegenstände auf dem Grundstück Rigaer Straße 94, die zur Vornahme von Angriffen auf Polizeikräfte geeignet waren, begründeten eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Beseitigung polizeiliche Maßnahmen erforderlich waren. Infolge der Zustimmung des Eigentümers zum Betreten der allgemein zugänglichen Grundstücks- und Gebäudeteile bedurfte es keiner Ermächtigungsgrundlage nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln). a) Die Erkenntnis, dass sich auf dem Grundstück Rigaer Straße 94 gefährliche Gegenstände befinden, ergab sich aus konkreten polizeilichen Beobachtungen. Diese geschahen im Rahmen der Ermittlungen aus Anlass des Angriffes auf den Kontaktbereichsbeamten, bei denen die Inaugenscheinnahme des dortigen Innenhofes durch Einsatzkräfte erfolgte. Dabei wurde u.a. ein mit Kleinpflastersteinen gefüllter Einkaufswagen entdeckt. b, c) Die Aufklärung der Tatumstände, zu denen auch das Verletzungsbild des Opfers zählt, ist Gegenstand eines laufenden Strafermittlungsverfahrens. Hierzu erteilt der Senat derzeit, aus ermittlungstaktischen Gründen keine Auskunft. Der Kontaktbereichsbeamte hat seinen Dienst fortgesetzt . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 765 2 d) Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gehört grundsätzlich zu den Aufgaben aller Polizeivollzugskräfte, insbesondere der Schutzpolizei, mithin auch zu denen der Kontaktbereichsbeamtinnen und Kontaktbereichsbeamten . 3. Was genau versteht die Polizei Berlin unter einer „Begehung“ und wo ist diese im Allgemeinen Sicherheits -und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) geregelt? a) Welche konkreten Tatsachen müssen vorliegen, damit eine „Begehung“ durch die Polizei Berlin zulässig ist? b) Durch das Vorliegen welcher konkreten Tatsachen war eine „Begehung“ hier erforderlich? Zu 3.: Zum Begriff der Begehung siehe Antwort zu Frage 1. Sofern nicht, wie vorliegend der Fall, das Einverständnis des Eigentümers vorliegt, wäre die Maßnahme auf Grundlage der Generalklausel nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln geregelt. a) Voraussetzung für die Vornahme notwendiger Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall. b) Zur Erforderlichkeit siehe Antwort auf Frage 2. 4. Welche konkreten Einzelmaßnahmen hat die Polizei Berlin im Zuge der „Begehung“ am 13. Januar 2016 in der Rigaer Straße 94 und der Liebigstraße 34 auf welcher Rechtsgrundlage vorgenommen und wer hat diese jeweils angeordnet? (Bitte eine detaillierte Darlegung der einzelnen Maßnahmen, der jeweiligen Rechtsgrundlage und wer diese Maßnahmen jeweils angeordnet hat.) Zu 4.: Hinsichtlich der mit der Begehung des Hauses Rigaer Straße 94 einhergehenden Einzelmaßnahmen sowie deren Anordnung wird auf die Beantwortung der Fragen 5. und 12. verwiesen. Die polizeilichen Maßnahmen im Haus Liebigstraße 34 fußten nicht auf einer Begehung (siehe Antwort zu Frage 6. a). 5. Kam es im Zuge der „Begehung“ zu einem Aufbrechen von Türen durch die Polizei Berlin? a) Wenn ja, wo? b) Wie viele Türen wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlage von welcher Untergliederungseinheit der Polizei Berlin aufgebrochen? c) Wer hat dies jeweils angeordnet? Zu 5.: Da Frage 5 durch Frage 6 konkretisiert wird, erfolgt die Beantwortung in Bezug auf Wohnungstüren unter Frage 6. Im Zuge der Begehung kam es im allgemein zugänglichen Gebäudeteil zum gewaltsamen Öffnen von drei Türen durch die Polizei Berlin. Bei den Türen handelte es sich um nicht durch die Hausverwaltung genehmigte Umbauten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhinderten . Hierzu wurden Verstrebungen, Verstärkungen und Verriegelungen beispielsweise aus Metallgittern, Holzbalken und anderen Baumaterialien geschaffen, sodass aus den herkömmlichen Türen massive Sperrkonstruktionen bzw. Barrikaden wurden. a) Es wurden Türen bzw. die zuvor beschriebenen Sperrkonstruktionen im Bereich der Tordurchfahrt des Vorderhauses, des Hauszugangs des Seitenflügels und des Hauszugangs des Hinterhauses der Rigaer Straße 94 geöffnet . b) Das Öffnen der zuvor genannten Türen bzw. Sperrkonstruktionen, die dem Verantwortungsbereich der Hausverwaltung unterliegen, erfolgte mit deren Einverständnis im Auftrag des Eigentümers, sodass hier keine Eingriffsmaßnahme vorlag und mithin keine Rechtsgrundlage erforderlich war. Zur Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte in einem eng begrenzten Einsatzabschnitt erteilt der Senat aus taktischen Gründen keine Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für die Benennung der eingesetzten Einheiten, weil hierdurch ebenfalls Rückschlüsse auf die Anzahl der eingesetzten Polizeidienstkräfte und das taktische Vorgehen möglich wären. c) Die Anordnung der polizeilichen Maßnahme erfolgte durch die jeweilige vorgesetzte Dienstkraft der eingesetzten Beamtinnen und Beamten. 6. Wurden Türen zu Wohnungen aufgebrochen? a) Wenn ja, wo (Straße, Hausnummer, Etage) und warum ? b) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? c) Welche Untergliederungseinheit der Polizei Berlin hat diese jeweils aufgebrochen? d) Wer hat dies jeweils angeordnet? Zu 6.: Während des Einsatzes wurde die gewaltsame Öffnung von fünf Wohnungstüren notwendig. a) Im Hinterhaus der Rigaer Straße 94 wurden im 2. und 3. Obergeschoss (OG) Wohnungstüren gewaltsam geöffnet und die Wohnungen betreten, um einen im Bereich der Hausfassade zwischen dem 2. und 3. OG befindlichen Scheinwerfer abzuschalten, der eine erhebliche Blendwirkung entfaltete und dessen Position aufgrund seiner Blendwirkung nicht eindeutig zu lokalisieren war. Unter den Fenstern befanden sich zudem Behältnisse, die weder nach ihrer Beschaffenheit noch nach ihrem Inhalt bewertet werden konnten. Im Schatten des auf die Einsatzkräfte gerichteten Lichtkegels waren an den Fenstern schemenhaft mehrere Personen erkennbar, deren Verhaltensweise nicht eingeschätzt werden konnte. Hierdurch war eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung durch das Herabwerfen von Gegenständen auf die im Hof agierenden Einsatzkräfte zu befürchten, die unterbunden werden musste. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 765 3 Im Haus Liebigstraße 34 wurde im 1. OG eine Balkontür von außen gewaltsam geöffnet und die dahinter liegende Wohnung betreten, um eine unzulässige Lärmbelästigung in Form einer Musikdarbietung in der dortigen Wohnung zu beenden. b) Für das Betreten der Wohnungen im Haus Rigaer Straße 94 stellt § 36 Abs. 1 Nr. 3 ASOG Bln die Rechtsgrundlage dar. Bezüglich des Hauses Liebigstraße 34 diente als Rechtsgrundlage § 36 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln. Das Aufbrechen der Türen stellt die Verwaltungsvollstreckung des Betretens dar. Dieses erfolgte auf Grundlage von § 36 ASOG in Verbindung mit § 15 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). c) Siehe Antwort zu Frage 5 b). d) Die Anordnung der polizeilichen Maßnahme erfolgte durch die jeweilige vorgesetzte Dienstkraft der eingesetzten Beamtinnen und Beamten. 7. Wurden im Zuge des unter 1. genannten Einsatzes Wohnungen betreten? a) Wenn ja, welche, warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage? b) Durch welche Untergliederungseinheit der Polizei Berlin wurden diese jeweils betreten? c) Wer hat dies jeweils angeordnet? Zu 7.: Siehe Antwort zu Frage 6. 8. Wurden im Zuge des unter 1. genannten Einsatzes Wohnungen durchsucht und wenn ja, wie viele, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und lag ein Durchsuchungsbeschluss für die betreffenden Wohnungen vor? (Bitte eine detaillierte Einzelaufschlüsslung nach Wohnung, Rechtsgrundlage und Durchsuchungsbeschluss .) Zu 8.: Die Wohnungen wurden aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen betreten. Eine Durchsuchung erfolgte nicht. 9. Kam es im Zuge des unter 1. genannten Einsatzes zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die eingesetzten Kräfte und wenn ja, welcher Art war die Zwangsanwendung jeweils und durch welche Untergliederungseinheit der Polizei wurde dieser angewendet? (Bitte detaillierte Einzelauflistung.) Zu 9.: Bei der Begehung des Hauses Rigaer Straße 94 kam es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber Sachen in Form des Auftrennens bzw. Öffnens von Türen und Sperrkonstruktionen mittels technischen Gerätes. Unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt durch Abdrängen wurde gegenüber einer Personengruppe , welche den Zugang zum Haus Rigaer Straße 94 verstellte, angewandt. Beim Hinausführen von Personen aus dem Hinterhaus in den Hof musste bei einer Person unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt sowie anschließend durch Anlegen und Arretieren der Handfessel auf dem Rücken angewandt werden, um deren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu brechen. Die übrigen Personen wurden unter Festhalten der Arme aus dem Haus geführt. 10. Kann der Senat ausschließen, dass es während des Einsatzes zu massiven körperlichen Misshandlungen der Bewohner/-innen der betreffenden Wohnungen durch Beamte des Sondereinsatzkommandos gekommen ist? a) Wenn ja, wie kann er das? b) Wenn nein, welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Vorfälle aufzuklären? Zu 10.: Da in den betreffenden Wohnungen keine Personen angetroffen wurden, kann dies ausgeschlossen werden. 11. Zu welchen konkreten Schäden ist es im Zuge des unter 1. genannten Einsatzes durch die Maßnahmen der Polizei Berlin in den Häusern (Flure, Keller etc.) und in den Wohnungen jeweils gekommen? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung.) Zu 11.: Während des Einsatzes mussten, mit Einverständnis der verantwortlichen Hausverwaltung im Auftrag des Eigentümers, die Tordurchfahrt der Vorderhauses, der Hauszugang des Seitenflügels sowie der Hauszugang des Hinterhauses unter Einsatz technischen Gerätes geöffnet werden, da diese aufgrund von umfangreichen baulichen Veränderungen, die von der Hausverwaltung nicht genehmigt waren, keinen regulären Zugang ermöglichten. Ferner mussten Hindernisse und Barrikaden im Treppenhaus beseitigt werden, so zum Beispiel eine illegal eingebaute, massive „Klapp-/Falltür“ im Treppenhaus des Seitenflügels. Bei der Beseitigung dieser „Klapp-/Falltür“ kam es konstruktionsbedingt auch zur Beschädigung der Treppe. Zwei Wohnungstüren im 2. OG des Hinterhauses wurden gewaltsam geöffnet. Die Tür zur mittleren Wohnung war schon derart beschädigt, dass sie durch die Einsatzkräfte nicht mehr zwangsweise geöffnet werden musste. Im 3. OG des Hinterhauses wurden drei Wohnungstüren gewaltsam geöffnet. Die gewaltsam geöffneten Wohnungstüren wurden im Anschluss durch Vorhangschlösser wieder gesichert. Zu weiteren Beschädigungen durch Polizeikräfte ist es nach bisherigem Kenntnisstand nicht gekommen. 12. Welche konkreten Gegenstände wurden bei dem unter 1. genannten Einsatz wo (Keller, Hof, Wohnungen etc.) jeweils sichergestellt? a) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte eine Sicherstellung jeweils? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 765 4 b) Welche gegenwärtige Gefahr ging jeweils von den sichergestellten Gegenständen aus? c) Konnten die sichergestellten Gegenstände bestimmten Personen zugeordnet werden? d) Wurden die Gegenstände bzw. einige der Gegenstände zwischenzeitlich wieder zurückgegeben? Wenn nein, warum nicht? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung.) Zu 12.: Es wurden folgende Gegenstände in den allgemein zugänglichen Bereichen der Hausflure, des Dachbodens und der Kellerräumlichkeiten sichergestellt: - 26 Feuerlöscher (teilweise fehlen die Verplombungen , sodass der tatsächliche Inhalt der betreffenden Löscher Gegenstand der Ermittlungen ist) - 2 große Gasflaschen - 1 kleine Gasflasche - 17 Verpackungen mit Grillanzünder - 280 Verpackungen mit Holzbriketts (teilweise geöffnet ) - 15 Metallstützen - 4 Kisten mit Steinen - 3 Äxte - 1 Kiste mit sogenannten Krähenfüßen (Eisennagelverbindungen ) - 1 Korb mit Krähenfüßen - 1 Kugelgewicht - 1 schwarze Sturmhaube - 1 Kiste mit 7 Billardkugeln - 1 ummanteltes schwarzes Drahtstück - 1 Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm - 1 große Tragetasche mit pyrotechnischen Gegenständen - 1 Einkaufswagen gefüllt mit Kleinpflastersteinen - 1 Holztür mit diversen daran zur Verstärkung angebrachten Metallschildern - 1 gefüllter Benzinkanister. a) Die Sicherstellungen erfolgten auf Grundlage des § 38 Nr. 1 ASOG Bln. b) Es wurden solche Gegenstände sichergestellt, von denen anzunehmen war, dass sie (auch) zukünftig im Zusammenhang von Einsatzmaßnahmen zum Nachteil von Polizei- oder Ordnungs- bzw. Rettungskräften eingesetzt werden. Insbesondere liegt bei den Krähenfüßen die generelle Gefahr der Nutzung zur Zerstörung von Autoreifen durch Ausstreuen auf Fahrbahnen vor, da sie ausschließlich für diesen Zweck hergestellt werden. Eine Ausnahme bilden hier die sichergestellten Holzbriketts (siehe hierzu Ausführungen zu Frage 13 a). c) Die Asservate konnten konkret noch keinen Personen zugeordnet werden. d) Im zuständigen Polizeiabschnitt 51 wird im Rahmen der Sachbearbeitung derzeit noch geprüft, welche Gegenstände als Spurenträger bzw. Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung in Frage kommen und welche sichergestellten Gegenstände an Berechtigte ausgehändigt werden könnten oder gemäß § 40 ASOG Berlin der Verwertung bzw. Vernichtung unterliegen. Eine zur Barrikade umgebaute Holztür und Steine sind bereits der Vernichtung im Sinne des § 40 ASOG Berlin zugeführt worden. Eine Aushändigung der vorerst sichergestellten Holzbriketts war bisher nicht möglich, da diese gegenüber der Polizei Berlin nicht von Berechtigten oder entsprechenden Rechtsbeiständen beantragt wurde bzw. keine Adressaten ermittelt werden konnten. 13. Ist es zutreffend, dass Heizmaterial aus einem der Keller sichergestellt wurde? a) Wenn ja, warum? b) Wenn ja, welcher Art und wie viel? c) Wenn ja, wie sollen nach Ansicht des Senats die Bewohner/-innen jetzt ihre Wohnräume bei den frostigen Temperaturen heizen? Zu 13.: In einem allgemein zugänglichen Kellerbereich wurden Grillanzünder und Holzbriketts sichergestellt , die zunächst als nicht ausschließlich zum Heizen bestimmte Brennmaterialien eingestuft wurden. a) – c) Gerade das Wissen darum, dass Grillanzünder in Berlin in der Vergangenheit häufig bei (politisch motivierten ) Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen verwendet wurden und hier aktuell zu besorgen war, dass Grillanzünder und Holzbriketts als gemeinsame Tatmittel eine besondere Wirkung entfalten könnten, führte zur Sicherstellung von 17 Packungen mit Grillanzündern und 280 – teilweise geöffneten – Verpackungen mit Holzbriketts und zu deren sofortigem Abtransport zum Polizeiabschnitt 51. Nach Rücksprache mit den für Branddelikte zuständigen Fachdienststellen führte eine Neubewertung der Gefahrenprognose zu der Annahme, dass die Holzbriketts zum Heizen im Haus zur Aushändigung bereitlägen. Die Notwendigkeit zur Sicherstellung der Grillanzünder indes wird weiter als gegeben betrachtet. Berlin, den 1. Februar 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2016)