Drucksache 17 / 17 781 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 20. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Januar 2016) und Antwort Kontrolle von Flüchtlingsunterkünften im Jahr 2015 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist das Konzept zur Kontrolle/Begehung von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften durch die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) derzeit konkret ausgestaltet? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) 2. Welche unterschiedlichen Arten von Kontrollen /Begehungen von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften werden durch die BUL durchgeführt, welche davon haben Kontrollcharakter und welche Kontrolltiefe haben diese jeweils ? (Bitte die verschiedenen Arten von Kontrollen /Begehungen erläutern und jeweils angeben, ob diese angemeldet oder unangemeldet erfolgen und ob sie einen Kontrollcharakter haben oder nicht.) Zu 1. und 2.: Die Qualitätsanforderungen für Flüchtlingsunterkünfte schreiben dem Bereich Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vor, in jeder vertragsgebundenen Einrichtung jährlich eine Routinebegehung in Form von Kontrollen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen vorzunehmen. Diese hat unabhängig von den Betreiberinnen und Betreibern und objektiv zu erfolgen. Die Begehungen sind darauf ausgerichtet, die Betreiberin /den Betreiber dahingehend zu überprüfen, ob eine sozialverträgliche und kultursensible Unterbringung der Flüchtlinge und Asylsuchenden im Rahmen gemeinschaftlichen Wohnens ermöglicht wird. Da es - als Folge des im zweiten Halbjahr 2015 nochmals erheblich angestiegenen Flüchtlingszuzugs - seit dem Sommer 2015 erforderlich war, eine Vielzahl neuer Notunterkünfte für die Unterbringung von Asylbegehrenden zu eröffnen, musste auch eine entsprechend hohe Zahl von Betreiberinnen und Betreibern gewonnen werden . Daraus ergab sich die Notwendigkeit, auch diese Einrichtungen in die Begehungsplanung einzubeziehen. Diese Begehungen erfolgen erstmals im Rahmen einer Einweisungsbegehung, die beratenden Charakter hat. Häufig ist insbesondere bei neuen Betreiberinnen und Betreibern eine weitere Einweisungsbegehung notwendig, da die Vorhaltung qualifizierten und ausreichenden Personals - auch für den Wachschutz sowie die Einhaltung des Brandschutzes, des Infektionsschutzes und des Unfallschutzes - in neu eingerichteten Notunterkünften häufig nur in einem längerem Zeitrahmen realisierbar ist. Darüber hinaus erreichen den Bereich Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte diverse Mängelanzeigen zu Gemeinschaftseinrichtungen, Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen, die dann ebenfalls - anlassbezogen - begangen werden. Die Begehungen erfolgen in aller Regel unangekündigt . Für die unterschiedlichen Begehungen werden entsprechende Protokolle und Sachberichte erstellt, die sowohl den Betreiberinnen und Betreibern zur Verfügung gestellt werden, als auch der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL), die für die Vertragsgestaltung zwischen den Betreiberinnen und Betreibern einerseits und dem LA- GeSo andererseits zuständig ist und die bei Verstößen gegen die Verträge entsprechende Maßnahmen prüft und ggf. veranlasst. Als Grundlage für die Umsetzung dieses qualitätssichernden Konzepts erfolgt eine jährliche Begehungsplanung . Deren wesentliche Funktion besteht in einer Koordinierung der in der zuständigen Organisationseinheit verfügbaren Arbeitsressourcen mit den voraussichtlich im Planungszeitraum anfallenden Aufgaben (also insbesondere die Durchführung von Begehungen sowie deren Vorund Nachbereitung, d. h. Abstellung der Mängel in Zusammenarbeit mit der Betreiberin/dem Betreiber und der BUL). Hierfür weist die Jahresplanung alle Begehungen aus, die für das laufende Jahr geplant sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 781 2 3. Anhand welcher Kriterien stuft die BUL festgestellte Mängel als „gering“, „bemerkenswert“, „wesentlich“ etc. ein und welche Konsequenzen hat dies für die Heimbetreiber /-innen jeweils? Zu 3.: Die konkreten Abstufungen von Feststellungen /Mängeln sollen sich an folgendem Muster orientieren : Als „gering“ gelten Feststellungen/Mängel, wenn unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Bau und den Betrieb einer Einrichtung bezogen auf eine gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden keine mittelbare Gefährdung für die Unterbringung der Bewohner/innen und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Betreiberin/den Betreiber in der Gesamtbetrachtung besteht und nur geringe Auswirkungen auf die geprüfte Einrichtung existieren. Als „bemerkenswert“ gelten Feststellungen/Mängel, wenn unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Bau und den Betrieb einer Einrichtung bezogen auf eine gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden keine mittelbare Gefährdung für die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Betreiberin/den Betreiber in der Gesamtbetrachtung besteht, jedoch deutliche Auswirkungen auf die geprüfte Einrichtung existieren. Als „wesentlich“ gelten Feststellungen/Mängel, wenn unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Bau und den Betrieb einer Einrichtung bezogen auf eine gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden eine mittelbare Gefährdung für die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Betreiberin/den Betreiber in der Gesamtbetrachtung besteht. Als „schwerwiegend“ gelten Feststellungen/Mängel, wenn unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Bau und den Betrieb einer Einrichtung bezogen auf eine gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden eine erhebliche Gefährdung für die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Betreiberin/den Betreiber in der Gesamtbetrachtung besteht. Als „besonders schwerwiegend“ gelten Feststellungen /Mängel, wenn unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Bau und den Betrieb einer Einrichtung bezogen auf eine gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden eine folgenschwere Gefährdung für die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Betreiberin /den Betreiber in der Gesamtbetrachtung besteht. Zu den administrativen Folgen der jeweiligen Einstufung wird auf die in Anlage beigefügte Übersicht verwiesen . 4. Wie häufig sollen Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte durch die BUL kontrolliert/begangen werden? Konnte dieses Ziel im Jahr 2015 in jedem Fall erreicht werden? Wenn nein, wie häufig nicht und warum nicht? Zu 4.: Die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE; das sind Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz – AsylG) sowie die sonstigen Gemeinschaftsunterkünfte (GU) nach § 53 AsylG einschließlich notbelegte Unterkünfte (NU) werden durch die im LAGeSo zuständige Arbeitsgruppe Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte je nach Notwendigkeit (wie in der Antwort zu 1. und 2. ausgeführt ) begangen. Dieses Ziel konnte 2015 im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Anzahl dieser Einrichtungen nicht vollumfänglich erreicht werden. Gleichwohl konnten insgesamt mehr als 90 Begehungen vorgenommen werden , davon sieben Begehungen in notbelegten Turn- /Sporthallen, die im Laufe des Jahres wieder als Flüchtlingsunterkünfte aufgegeben wurden. Diejenigen Einrichtungen , die im Jahr 2015 nicht begangen werden konnten, sind für das erste Quartal 2016 terminiert. 5. Welche Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte wurden durch die BUL im Jahr 2015 zu welchem Zeitpunkt jeweils kontrolliert /begangen und um welche Art von Kontrolle /Begehung handelte es sich dabei jeweils? (Bitte nach Unterkunft, Heimbetreiber/-in, Art und Datum der Kontrolle /Begehung aufschlüsseln.) 7. Welche Gesamtbewertung hat die BUL den im Jahr 2015 begangenen Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünfte jeweils gegeben? (Bitte nach Unterkunft aufschlüsseln.) 8. Welche Mängel hat die BUL im Jahr 2015 bei den Kontrollen/Begehungen von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften jeweils festgestellt? (Bitte nach Unterkunft, Heimbetreiber /-in, festgestellten Mängeln und Datum der Kontrolle /Begehung aufschlüsseln.) 9. Bei welchen der im Jahr 2015 durchgeführten Kontrollen /Begehungen von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften hat die BUL festgestellt, dass das am Tag der Begehung erfasste Personal keine Übereinstimmung mit dem vertraglich kalkulierten Personal aufwies? (Bitte nach Unterkunft , Heimbetreiber/-in und Datum der Kontrolle /Begehung aufschlüsseln.) Zu 5. und 7. bis 9.: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einer detaillierten Auflistung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtungsträgerinnen und - träger im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung betroffen sind, wird von einer betriebs- bzw. betreiberbezogenen Aufstellung abgesehen. Eine nach Quartalen gegliederte zahlenmäßige Übersicht der im Jahr 2015 durchgeführten Begehungen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 781 3 Abweichungen zwischen der tatsächlich am Begehungstag vorgehaltenen und der vertraglich vereinbarten Personalausstattung wurden im Ergebnis der 2015 durchgeführten Begehungen in 16 Fällen festgestellt; in einem weiteren Fall stimmten die Dienstpläne nicht mit dem Personalschlüssel überein. In drei weiteren Fällen konnte der Vergleich nicht erfolgen, etwa weil der Dienstplan unvollständig war oder nicht im Dienstzimmer ausgehängt worden war. Im Ergebnis der Begehungen ergaben sich folgende Bewertungen: Sehr gut: vier Einrichtungen Sehr gut bis gut: eine Einrichtung Gut: vier Einrichtungen Gut bis befriedigend: eine Einrichtung Befriedigend: fünf Einrichtungen Zufriedenstellend: 20 Einrichtungen Noch zufriedenstellend: zwölf Einrichtungen Nicht zufriedenstellend: zwei Einrichtungen Ausreichend: drei Einrichtungen Bei einer Einrichtung musste die Begehung ohne Bewertung wegen einer ausgetretenen Infektionserkrankung in der Einrichtung vorzeitig abgebrochen werden. Soweit Mängel festgestellt wurden, betrafen diese im Wesentlichen fehlende Unterlagen (wie etwa Brandschutzprotokolle ), die baulichen Gegebenheiten, ein unvollständiges oder fehlendes Einrichtungskonzept, die tatsächliche Personalausstattung, das Mobiliar, die Vorhaltung von Hygieneartikeln, fehlender kostenloser Internetzugang u. a. vergleichbare Defizite. 6. Nach welchen Kriterien vergibt die BUL den begangenen Unterkünften die Gesamtbewertungen „gut“ (1), „zufrieden stellend“ (2), „noch zufrieden stellend“ (3), „nicht zufrieden stellend“ (4) oder „mangelhaft“ (5) und welche Konsequenzen hat dies für die Heimbetreiber /-innen jeweils? Zu 6.: Die mit dem Begehungsbericht zu vergebende zusammenfassende Bewertung der Begehungsergebnisse ist nach folgendem Muster zu beschreiben: Als „gut“ gelten Einrichtungen, bei denen keine oder nur geringe Begehungsfeststellungen bezogen auf die vertraglichen Verpflichtungen und keine oder nur unwesentliche Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Einrichtung festgestellt wurden. Als „zufrieden stellend“ gelten Einrichtungen, bei denen geringe Auswirkungen der Feststellungen auf den Betrieb der Einrichtung und die gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner und wünschenswerte Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Einrichtung festgestellt wurden. Als „noch zufrieden stellend“ gelten Einrichtungen, bei denen wesentliche Auswirkungen der Feststellungen auf den Betrieb der Einrichtung und die gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner, jedoch keine wesentlichen Auswirkungen über die Einrichtung hinaus auf die Betreiberin /den Betreiber und die Zusammenarbeit mit dem LA- GeSo festgestellt wurden und es deutliche Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Einrichtung gibt. Als „nicht zufrieden stellend“ gelten Einrichtungen, bei denen wesentliche Auswirkungen der Feststellungen auf den Betrieb der Einrichtung und die gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie wesentliche Auswirkungen über die Einrichtung hinaus auf die Betreiberin/den Betreiber und die Zusammenarbeit mit dem LAGeSo festgestellt wurden und erhebliche, ggf. auch grundsätzliche Mängel hinsichtlich der Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Einrichtung bestehen. Als „mangelhaft“ gelten Einrichtungen, bei denen wesentliche Auswirkungen der Feststellungen auf den Betrieb der Einrichtung und die gemeinschaftliche und sozialverträgliche Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie signifikante Auswirkungen über die Einrichtung hinaus auf die Betreiberin/den Betreiber und die Zusammenarbeit mit dem LAGeSo festgestellt wurden und es massive Mängel hinsichtlich der Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Einrichtung gibt. Zusätzliche Aspekte, welche bei der Bewertung des individuellen zusammengefassten Begehungsergebnisses berücksichtigt werden können, sind: • Engagement, mit der sich die Heimleitung der geprüften Einrichtung der Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner widmet, • das Einbinden von Flüchtlingsinitiativen und externen Betreuungsangeboten, • die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen und die Bereinigung der Feststellungen aus vorangegangenen Prüfungen sowie • Ausmaß, Entwicklung und Management von Risiken . 10. Gegen welche Heimbetreiber hat die BUL im Jahr 2015 wann und aus welchen Gründen jeweils Sanktionen verhängt, weil deren Unterkünfte (erhebliche) Mängel aufwiesen bzw. sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sind? (Bitte nach Heimbetreiber/-in, Unterkunft, Mängel, Sanktion und Datum aufschlüsseln.) Zu 10.: Hinsichtlich der durchgeführten Personalprüfungen und daraus abgeleiteter Maßnahmen wird auf die Antwort des Senats vom 26.06.2015 auf die Schriftliche Anfrage 17/16441 vom 08.06.2015 verwiesen. Im Übrigen wurde - wie sich im Einzelnen aus den Antworten des Senats vom 27.07.2015 auf die Schriftliche Anfrage 17/16558 vom 07.07.2015 und vom 11.12.2015 auf die Schriftliche Anfrage 17/17462 vom 26.11.2015 ergibt - im Verlauf des Jahres 2015 eine Tiefenprüfung derjenigen Verwaltungsvorgänge vorgenommen , welche von den externen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern beanstandet worden waren. Der hierzu erstellte Abschlussbericht wird derzeit ausgewertet. Im Ergebnis dieser Auswertung wird entschieden werden, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 781 4 ob Rückforderungen von den involvierten Betreiberinnen und Betreibern und/oder anderweitige vertragskonforme Sanktionen zu veranlassen sind. 11. Wie viele Mitarbeiter/-innen (in Vollzeitäquivalenten ) waren zu den Stichtagen 30.06.2015 sowie 31.12.2015 für die Kontrolle von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften in der BUL zuständig? Wie viele sind es derzeit? Waren bzw. sind diese auch einsatzfähig? Zu 11.: In der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des LAGeSo waren zum Stichtag 30.06.2015 2,4 Vollzeitäquivalente (VZÄ) für die Kontrolle der EAE, GU und NU zuständig. Zum Stichtag 31.12.2015 waren 3,4 VZÄ für die Kontrolle der EAE, GU und NU zuständig. Vier aus den Bezirksverwaltungen abgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 26.11.2015, von denen zwei Mitarbeiter die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung nach Beendigung der Abordnung wieder verlassen haben. Darüber hinaus unterstützt die Arbeitsgruppe seit August 2015 eine Gruppenleiterin. Derzeit verfügt die Arbeitsgruppe über folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die alle einsatzfähig sind und waren: a) eine Gruppenleitung, b) zwei Grundsatzsachbearbeiterinnen, c) drei Sachbearbeiter Begehung und d) drei Sachbearbeiter Begehung – Abordnung aus den Bezirksverwaltungen. 12. Kontrolliert die BUL mittlerweile Arbeitsverträge sowie Nachweise über Qualifikation, Fortbildungen, Lohnzahlungen, abgeführte Steuern und Sozialabgaben, um zu prüfen, ob die Heimbetreiber/-innen das im Betreibervertrag vereinbarte Personal auch tatsächlich beschäftigen und vor Ort einsetzen? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Bei den Begehungen der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung werden sowohl die Dienstpläne der Mitarbeiterschaft der Betreiberin/des Betreibers als auch des Wachschutzes geprüft; ferner wird überprüft, ob das tatsächlich eingesetzte Personal den Einsatzplänen entspricht . Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte kontrolliert darüber hinaus im Abgleich mit den Kalkulationen der einzelnen Einrichtungen die Qualifizierungsnachweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreiberinnen und Betreiber und des Wachschutzes , ebenso wie die erweiterten Führungszeugnisse. Liegen keine Qualifizierungsnachweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreiberin/des Betreibers vor, werden die Lebensläufe nach Fachkenntnissen und Erfahrungen geprüft. Arbeitsverträge werden bisher nicht in die Prüfung einbezogen. Es ist beabsichtigt, die Vorgaben für den Betreibervertrag entsprechend zu ergänzen, um darauf gestützt zukünftig auch Arbeitsverträge im Rahmen der Begehungen überprüfen zu können. 13. Strebt der Senat an, das Konzept zur Kontrolle /Begehung von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünften im Jahr 2016 fortzuentwickeln? Wenn ja, in welcher Hinsicht? (Bitte ausführen.) Zu 13.: Das Konzept der unterschiedlichen, aber jährlich erfolgenden Begehungen der EAE, GU und NU hat sich bewährt, auch die Planung dieser Begehungen zeigt Erfolg. Jedoch unterliegen die Qualitätsanforderungen – welche die inhaltliche Grundlage für die Begehungen darstellen – einer stetigen Fortentwicklung und Anpassung an aktuelle Entwicklungen, Rahmenbedingungen und Erkenntnissen aus der Belegungspraxis. 14. Plant der Senat die Einrichtung einer unabhängigen Stelle aus Vertreter/-innen von Nichtregierungsorganisationen , Wohlfahrtsverbänden und Ehrenamtlichen aus der Flüchtlingshilfe zur Begehung von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften ? Wenn nein, warum nicht und wie bewertet der Senat die Einrichtung einer solchen Stelle? Zu 14.: Der Senat ist der Auffassung, dass zunächst die Erfahrungen mit dem in den Antworten zu 1. bis 6. dargestellten Qualitätsmanagement auszuwerten sind, bevor auf empirisch gesicherter Grundlage entschieden werden kann, ob – und ggf. welche – zusätzlichen oder alternativen Instrumente geeignet und erforderlich sind, um die zu Grunde liegende Zielsetzung, die Einhaltung der Qualitätsanforderungen für Flüchtlingsunterkünfte zu gewährleisten, dauerhaft und zuverlässig erreichen zu können. Berlin, den 9. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Feb. 2016) Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 17/17781 Bewertung einer Feststellung/ eines Mangels Administrative Folgen (extern/intern) Gering Die Abarbeitung der Mängel ist umzusetzen. Bemerkenswert Die Abarbeitung der Feststellungen/Mängel hat mittelfristig zu erfolgen. Wesentlich Die Abarbeitung der Feststellungen/Mängel ist eng zu begleiten und kurzfristig umzusetzen. Amtsintern ist eine Berichtlegung an die Referatsleitung im Rahmen der Jahresberichterstattung erforderlich. Schwerwiegend Es wird mit der Referatsleitung abgestimmt, ob der Betreibervertrag einer Kündigungsprüfung unterzogen wird und ein öffentlich-rechtliches Vergabeverfahren einzuleiten ist. Auch die Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner in einer anderen Einrichtung ist im Sinne einer Güterabwägung in Betracht zu ziehen. Besonders schwerwiegend In Abstimmung mit der Referatsleitung ist der Betreibervertrag zu kündigen und der Betrieb im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens unverzüglich an eine andere Betreiberin/einen anderen Betreiber zu übertragen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vorübergehend anderweitig unterzubringen. Eine unverzügliche Berichterstattung durch die Abteilungsleitung an den Präsidenten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist erforderlich. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage 1717781 Begehungen im Jahr 2015 Quartal 2015 Einweisungsbegehungen Routinebegehungen Nachbegehungen Anlassbezogene Begehungen* 1 - 14 1 3 2 - 12 - 2 3 - 6 - 1 4 42 6 - 4 *) einschl. Teil-/Beschwerdebegehungen S17-17781 S1717781_Anlage 1 S1717781Anlage 2