Drucksache 17 / 17 800 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 25. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2016) und Antwort Wohnungen für Flüchtlinge (VIII): Verzicht auf Einweisung in Sammelunterkünfte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Teilt der Senat die Auffassung der Fragesteller/- innen, dass das private Wohnen von Asylsuchenden ab Ankunft in Berlin bei Freunden, Bekannten usw. der Einweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung, Notunterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft vorzuziehen ist, da dies die Integration erleichtert und dadurch auch dringend benötigte Unterbringungskapazitäten frei werden? Wenn nein, warum nicht? 2. Ist der Senat bereit, bei vorhandenem privatem Wohnraum (bei Freunden, Bekannten usw.) ab Ankunft in Berlin auf die Einweisung von Asylsuchenden in eine Erstaufnahmeeinrichtung, Notunterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft grundsätzlich zu verzichten? Wenn nein, warum nicht? 6. Ist der Senat bereit, das private Wohnen ab Ankunft in Berlin bei Freunden, Bekannten usw. – mit Anmeldung bei und Postzustellung über die Wohnungsgeber/-in – zuzulassen? Wenn nein, warum nicht? 8. Wie bewertet der Senat die rechtliche Zulässigkeit des privaten Wohnens angesichts gegen baurechtliche Standards, Privatsphäre und Hygiene verstoßender Notunterkünfte in Turnhallen und Hangars und real nicht vorhandener Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchenden ab Ankunft in Berlin? Zu 1., 2., 6. und 8.: Nach § 47 Asylgesetz (AsylG) sind Asylsuchende verpflichtet, bis zu sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsländern bleibt die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Asylverfahrens bestehen. Asylsuchende aus anderen Ländern können z. B. bei Vorhandensein einer geeigneten privaten Unterkunft vor Ablauf der Frist förmlich aus der Erstaufnahmeeinrichtung entlassen werden, soweit dies organisatorisch umsetzbar ist. Ein Anspruch auf private Unterbringung besteht zwar nicht, der Senat ist jedoch im Interesse einer besseren Integrationsperspektive bestrebt, möglichst viele Asylsuchende in Wohnungen unterzubringen. 3. Wie viele Asylsuchende wohnen in Erstaufnahmeeinrichtungen , Notunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften , obwohl sie die Möglichkeit hätten, privat zu wohnen? 4. Unter welchen Bedingungen verzichtet der Senat bereits jetzt auf die Einweisung von Asylsuchenden bei Ankunft in Berlin in eine Erstaufnahmeeinrichtung, Notunterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft, und wie häufig kam dies in den Monaten seit Januar 2014 vor? Zu 3. und 4.: Wie viele Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen , Notunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen, obwohl sie die Möglichkeit hätten, privat zu wohnen, wird statistisch nicht erfasst und kann auch nicht fundiert geschätzt werden. Bei Asylsuchenden, die nicht aus sicheren Drittstaaten stammen und denen sich die Möglichkeit bietet, privat zu wohnen, prüft das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) möglichst kurzfristig die Entlassung aus der Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung. 5. Welche weiteren Maßnahmen zur Förderung des privaten Wohnens von Asylsuchenden (bei Freunden, Bekannten usw.) ab Ankunft in Berlin plant der Senat? 7. Ist der Senat bereit, beim privaten Wohnen von Asylsuchenden ab Ankunft in Berlin bei Freunden, Bekannten usw. den entsprechenden Mietkostenanteil zu übernehmen? Wenn nein, warum nicht? Zu 5. und 7.: In Bezug auf die Unterbringung in Privatwohnungen oder Wohngemeinschaften von Asylsuchenden ab Aufhebung der Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich der Senat im Austausch mit Initiativen, die solche Wohngelegenheiten vermitteln. Die Übernahme eines Mietkostenanteils ist in solchen Fällen möglich, muss jedoch den Vorgaben der Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 800 2 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV- Wohnen) entsprechen. Die Initiativen, die sich an der Vermittlung der Wohngelegenheiten beteiligen, prüfen aktuell, ob ein standardisiertes Vertragsformular verwandt werden kann, damit Prüfungsaufwand und Dauer bis zur Bewilligung reduziert werden können. 9. Ist der Senat bereit, auf die Umverteilung Asylsuchender in andere Bundesländer bei vorhandenem privaten Wohnraum in Berlin zu verzichten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, plant der Senat hierzu Gespräche auf Bundesebene, um die Verteilung nach EASY in den beschriebenen Fällen aussetzen zu können? Zu 9.: § 46 AsylG sieht die Verteilung aller Asylsuchenden vor. Die EASY-Beauftragten haben sich auf den sogenannten Hamburger Katalog mit Fallkonstellationen verständigt, in denen zur Vermeidung besonderer Härten die Verteilung ausgesetzt wird und die oder der so aufgenommene Asylsuchende der Landesquote praktisch gutgeschrieben werden kann. Danach sind z. B. Asylsuchende von der Verteilung ausgenommen, die nicht reisefähig sind oder deren Ehepartner/in oder minderjährige Kinder in Berlin leben. Eine Ausweitung des Kataloges ist aktuell nicht geplant . Berlin, den 11. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Feb. 2016)