Drucksache 17 / 17 801 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 26. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2016) und Antwort Sicherstellung des Einkommens und Vermögens von Asylsuchenden in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird Asylsuchenden im Land Berlin beim Erstkontakt mit der Polizei oder in Aufnahmeeinrichtungen Geld und Vermögen abgenommen? Zu 1.: Nach § 7a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden , soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Verfügbarkeit von Einkommen und Vermögen wird im Rahmen des Leistungsantrages abgefragt . 2. Werden Asylsuchende in Berlin beim Erstkontakt mit der Polizei oder in Aufnahmeeinrichtungen auf Dokumente , Wertsachen bzw. Geld durchsucht oder mündlich /schriftlich befragt, ob sie über Einkommen und Vermögen verfügen? Zu 2.: Beim Erstkontakt in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt keine Durchsuchung auf Dokumente, Wertsachen oder Geld. Bei der Polizei kann es gegebenenfalls zu Durchsuchungen kommen. Ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit zur Befragung über die Vermögenssituation im Rahmen des Erstkontakts Gebrauch gemacht wird, wird nicht erhoben. 3. In wie vielen Fällen ist in den Jahren seit 2011 von Berliner Behörden gemäß § 7a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Vermögen von Asylsuchenden als „Sicherheitsleistung “ eingezogen worden? (Bitte nach Jahr und Fallzahl aufschlüsseln.) Zu 3.: Die Umfrage bei den Leistungsbehörden hat, soweit Rückmeldungen eingegangen sind, ergeben, dass die Sozialämter Reinickendorf, Spandau, Steglitz- Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg kein Vermögen eingezogen haben. Soweit andere Angaben gemacht worden sind, sind diese der folgenden Tabelle zu entnehmen. Sozialamt Jahr Charlottenburg-Wilmersdorf Marzahn-Hellersdorf Neukölln Pankow LAGeSo 2011 Vorschrift wird angewandt, wenn auch nicht besonders häufig 7 0 nur vereinzelte Fälle 13 2012 8 3 25 2013 0 0 40 2014 3 0 22 2015 0 0 6 2016 keine Angabe 1 0 LAGeSo=Landesamt für Gesundheit und Soziales Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 801 2 4. Wie hoch ist der Betrag, den das Land Berlin in den Jahren seit 2011 auf diese Weise eingenommen hat, und wo sind diese Einnahmen etatisiert? (Bitte nach Jahr und sicherstellender Behörde aufschlüsseln und Kapitel und Titel angeben.) Zu 4.: Die Umfrage bei den Leistungsbehörden hat, soweit Rückmeldungen eingegangen sind, ergeben, dass die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Einnahmen erzielt worden sind. Sozialamt Jahr Charlottenburg-Wilmersdorf Marzahn-Hellersdorf Neukölln Pankow LAGeSo 2011 wird statistisch nicht erfasst 1.720,54 € 0 wird statistisch nicht erfasst 8.925,68 € 2012 2.939,76 € 960,00 € 26.310,25 € 2013 0 0 13.446,82 € 2014 247,00 € 0 6.117,38 € 2015 0 0 16.593,93 € 2016 Keine Angabe 1.045,00 € 0 LAGeSo=Landesamt für Gesundheit und Soziales Das Sozialamt Marzahn-Hellersdorf hat zur Frage der Buchungsstelle mitgeteilt, dass Einnahmen über Kapitel 3995, Titel 28130 verbucht werden. 5. In wie vielen Fällen in den Jahren seit 2011 wurde sichergestelltes Geld oder Vermögen auf die AsylbLG- Leistungen angerechnet? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) Zu 5.: Die Umfrage bei den Leistungsbehörden hat hierzu keine Angaben ergeben. 6. Welcher Vermögens-Freibetrag gilt im Land Berlin beim Eintritt von AsylbLG –Leistungen für die Leistungsbezieher /-innen? Zu 6.: Der Vermögensfreibetrag beträgt nach § 7 Abs. 5 AsylbLG 200 Euro pro Person, wobei Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, außer Betracht bleiben. Übersteigt der vorhandene Betrag den Freibetrag findet eine Anrechnung auf die Leistungen statt. 7. Welche Weisungen, Verwaltungsvorgaben bzw. Arbeitshilfe gibt es zu §§ 7, 7a AsylbLG im Land Berlin? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Zu 7.: Es existieren keine Weisungen, Verwaltungsvorgaben oder Arbeitshilfen zu den §§ 7, 7a AsylbLG im Land Berlin. Berlin, den 10. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2016)