Drucksache 17 / 17 810 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 25. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2016) und Antwort Ernst Lubitschs alte Sandgrube – eine Gefahr? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat bekannt, dass im Bezirk Steglitz-Zehlendorf im Bereich Friedhof Steglitz Bergstraße und KGA 'Rauhe Berge' eine Sandgrube existierte, die auch als Filmkulisse diente? Antwort zu 1: Ja, die damaligen wiederverfüllten Kiesabbaue werden im Berliner Bodenbelastungskataster (BBK) mit den Nummern 229 und 230 geführt. Frage 1.1: Falls ja, können Angaben über die Ausmaße dieser Grube getroffen werden? Bitte Kartenmaterial zur Lage beifügen. Antwort zu 1.1: Das genaue Ausmaß der Gruben wurde nicht dokumentiert. Der Kiesabbau erfolgte über einen langen Zeitraum und erschloss nacheinander mehrere Kiesgruben. Der Abbau- und Verfüllungsbereich entspricht ungefähr den im BBK abgegrenzten Katasterflächen 229 und 230 (siehe Anlage). Frage 2: Bis wann wurde an dieser Stelle Baumaterial abgebaut? Antwort zu 2: Die Entnahme von Boden im Bereich der Katasterflächen 229 und 230 erfolgte in mehreren Phasen und Gruben bereits vor 1928 bis ca. 1959. Frage 3: Was geschah nach Stilllegung dieser Grube? Antwort zu 3: Nach Beendigung der Kiesentnahme wurden die Geländehohlformen verfüllt und den späteren Nutzungen zugeführt. Es entstanden die Erweiterungsfläche des Friedhofes Bergstraße, die Verlängerung des Munsterdammes und die Kleingartenanlage (KGA) Rauhe Berge. Frage 4: Womit wurde die Grube später verfüllt? Antwort zu 4: Am Standort Bergstraße wurden in zwei Schüttungsphasen (1948-1949 und 1958-1959) insgesamt ca. 67.000 m³ Hausmüll abgelagert. Darüber hinaus kam eine unbekannte Menge an Bauschutt und Bodenaushub aus umliegenden Bauvorhaben zur Ablagerung. Frage 4.1: Bitte nach Füllmaterial und Lage desselben im Grubenbereich aufschlüsseln. Antwort zu 4.1: Es handelte sich bei der Altablagerung nicht um eine Deponie mit Ablagerungskontrolle. Schüttungsprotokolle oder Angaben über Art und Menge des Abfalls, bzw. Einlagerungsort existieren nicht oder liegen nicht vor. Seitens der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) bestehen lediglich Angaben zur Gesamtmenge des Siedlungsabfalls. Die Verbringung erfolgte nach vertraglicher Vereinbarung mit dem damaligen Betreiber, den Mörtelwerken Steglitz. Fragen 5, 5.1: Wurden grundwassergefährdende Stoffe eingebracht? Falls ja, um welche Stoffe handelt es sich konkret und in welcher Menge wurden sie eingebracht? Antwort zu 5, 5.1: Die Abfallmenge der BSR bestand ca. zu 10 % aus Schlacken. Sonstige Hinweise auf Industrieablagerungen liegen nicht vor. Hausmüll- und bauschutttypische Schadstoffe wurden in geringem Umfang im Grundwasser nachgewiesen. Frage 6: Geht von diesem Füllmaterial eine Gefahr für die Allgemeinheit und speziell für die Kleingärtner im Bereich der verfüllten Grube aus? Antwort zu 6: Nein, es wurde abgesehen von geringen , örtlichen Grundwasserbelastungen kein sanierungsbedürftiger Grundwasserschaden festgestellt. Es wird ein Grundwassermonitoring durchgeführt. Die Untersuchung der Bodenluft hinsichtlich Deponiegase ergab keine Auffälligkeiten . Die Untersuchung des Oberbodens hinsicht- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 810 2 lich der kleingärtnerischen Nutzung nach Bundes - Bodenschutz - und Altlastenverordnung ergab keine Gefährdungen der Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden- Pflanze. Frage 7: Sind die Kleingärtner darüber informiert worden, dass ggf. Gefahrenstoffe im Boden vorhanden sind? Antwort zu 7: Die Kleingärtner/innen (Vorstand und Parzelleninhaber/innen) wurden in der Erkundungsphase über die jeweiligen Erkundungsschritte und Maßnahmenvorhaben , deren Ergebnisse sowie über den zugrundeliegenden Altlastenverdacht informiert. Fragen 8, 8.1: Wurden den Kleingärtnern Beschränkungen bezüglich der Nutzung ihrer Gärten auferlegt? Falls ja, welche? Antwort zu 8, 8.1: Aufgrund der unbedenklichen Oberbodenuntersuchung bestehen keine Beschränkungsmaßnahmen hinsichtlich der kleingärtnerischen Nutzung. Wegen zunehmender Belastungen zum tieferen Untergrund besteht ein Grabungsverbot ohne Beteiligung der Bodenschutzbehörde bei Eingriffen in den Untergrund tiefer 0,6 m. Ebenfalls ist eine Entnahme von Grundwasser zur Eigenwasserversorgung untersagt. Frage 9: Wurden oder werden regelmäßig Boden- oder Grundwasserproben entnommen? Bitte Ergebnisse der Messungen aufgeschlüsselt nach Lage der Messpunkte und Messzeitpunkten aufschlüsseln. Antwort zu 9: Bodenproben wurden in zeitlich verschiedenen Erkundungsphasen (durch das bezirkliche Umweltamt und die zuständige Senatsverwaltung) an unterschiedlichen Orten und Tiefen genommen. Grundwasserbeobachtungen erfolgen durch die BSR seit 2005. Nach abschließender Bewertung der Grundwassersituation wurde gegenüber den BSR ein regelmäßiges Grundwassermonitoring im Abstand von drei Jahren, beginnend 2015, angeordnet. Die Angabe der Probenahmepunkte sowie der Ergebnisse ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Frage 10: Hat sich das eingefüllte Material gesetzt oder ist es noch in Bewegung? Bitte die Lage der Bodenbewegung und den Umfang aufschlüsseln. Antwort zu 10: Es ist davon auszugehen, dass Setzungen im Bereich des Ablagerungskörpers erfolgten. Diese dürften aufgrund der lang zurückliegenden Ablagerungszeit und eines nachweislich geringen organischen Anteils am Abfallinventar (Bodenluftuntersuchung) als abgeschlossen angesehen werden. Aufzeichnungen über Bodensetzungen liegen nicht vor und waren nicht Gegenstand der bodenschutzrechtlichen Bewertung. Fragen 11, 11.2: Ist eine Sanierung des Bodens für die Zukunft geplant? Falls nein, warum nicht? Antwort zu 11, 11.2: Aufgrund der Erkundungsmaßnahmen ist eine Gefährdung der bodenschutzrechtlichen, relevanten Wirkungspfade nicht gegeben und eine weitergehende kleingärtnerische Nutzung uneingeschränkt möglich . Eine Bodensanierung ist daher nicht erforderlich. Berlin, den 05. Februar 2016 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Feb. 2016) S17-17810 s1717810_Anl