Drucksache 17 / 17 826 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Björn Eggert (SPD) vom 26. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2016) und Antwort Unterbringung von weiteren geflüchteten Menschen auf dem Tempelhofer-Feld Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele geflüchtete Menschen befinden sich aktuell in Berlin? Wie viele davon sind bereits registriert? Zu 1.: Der Begriff „geflüchtete Menschen“ ist rechtlich nicht klar definiert. Die vorhandene Statistik orientiert sich in der Regel an Rechtskreisen (Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Sozialgesetzbuch II) oder Unterkunftsplätzen. 2. Wie viele Flüchtlinge sind aktuell in Notunterkünften , Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungen oder sonstigen Unterkünften in Berlin untergebracht (aufgeschlüsselt nach Bezirken)? Zu 2.: Insgesamt sind im Jahr 2015 rd. 80.000 Menschen nach Berlin gekommen und haben hier Zuflucht gesucht. Davon verbleiben rund 55.000 für ihr Asylverfahren in Berlin. Mit Stand vom 02. Februar 2016 erhalten 42.407 Personen in Unterkünften des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Obdach. Eine Aufschlüsselung nach Bezirken kann der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle entnommen werden. Ausweislich der Statistik der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) vom 02.02.2016 leben rd. 630 geflüchtete Menschen in Hostels. Die Zahl der in Wohnungen lebenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG beträgt mehr als 10.000 Personen. In dieser Zahl sind jene Personen nicht enthalten, die noch während des laufenden Asylverfahrens eine Wohnung bezogen haben, aber danach als Folge einer positiven Entscheidung über das Asylbegehren leistungsberechtigt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) wurden. Die Gesamtzahl und auch der rechtlich nicht klar abgrenzbare Bereich in Berlin lebender „geflüchteter Menschen “ lässt sich aufgrund der hohen Fluktuation nicht realistisch einschätzen. Die Zahl der in Berlin ankommenden Geflüchteten ist nach wie vor hoch. Daneben halten sich viele in den Vorjahren hierher Geflüchtete weiterhin in Berlin auf. Sie erhalten Leistungen beim LAGeSo oder bei den Sozialämtern von Berlin oder bei den Jobcentern. Andere sind schon nicht mehr auf Leistungen angewiesen und finden sich daher in den Leistungsstatistiken nicht wieder. Dort sind andererseits auch Personen enthalten, die nicht unmittelbar zum Personenkreis der Geflüchteten gehören, sondern aus anderen Motiven nach Berlin gekommen sind und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Auch die Anzahl der Nichtregistrierten ist nicht dokumentiert , da hier durch Registrierungsprozesse einerseits und Neuzugänge andererseits keine verlässlichen Daten erhoben werden können. Derzeit geht der Senat davon aus, dass die Anzahl nicht Registrierter in Unterkünften nur noch gering ist, die Anzahl privat wohnender Geflüchteter kann nur geschätzt werden. 3. Wie viele Menschen sind derzeit in den Hangars des Flughafengebäudes untergebracht? Wie viele weitere Menschen sollen nach dem Willen des Senats dort zusätzlich unterkommen? Zu 3.: Der Stand der Hangarbelegung am 28.01.2016 beläuft sich auf 1.920 Personen: Hangar 1 = 0 Hangar 2 = 184 Hangar 3 = 642 Hangar 4 = 578 Hangar 5 = 0 Hangar 6 = 0 Hangar 7 = 516 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 826 2 Angesichts der großen Anzahl der „geflüchteten Menschen “, die Berlin bisher aufgenommen hat und weiter aufnehmen wird, ist es zunehmend schwer, geeignete Unterbringungsplätze für eine längerfristige Unterbringung bereitzustellen. Deshalb ist es erforderlich, die Möglichkeit zu schaffen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine große Anzahl Geflüchteter übergangsweise in den Hangars des Flughafengebäudes unterzubringen und zu versorgen. Die Kapazität bei vollständiger Inanspruchnahme aller Hangars beträgt 4943 Plätze. Davon sind 480 Plätze in Hangar 1 ausschließlich als Notreserve vorgesehen . 4. Wie werden die Menschen dort versorgt (Essen /Sanitäranlagen/Kita/Schule etc.)? Warum hält der Senat die Unterbringung einer so großen Anzahl von Menschen an einem Ort für geboten? Zu 4.: Die Essenversorgung findet derzeit in den Hangars 2, 3, 4 und 7 statt, sie wird durch von Betreiberinnen und Betreiber beauftragte Caterer sichergestellt. Derzeit stehen 202 Toiletten und 122 Duschen zur Verfügung. Diese Anzahl erhöht sich mit Belegung der Hangars 5 und 6. Es gibt zwei Kinderbetreuungsbereiche (in den Hangars 1 und 4), von denen einer vom Betreiber in Zusammenarbeit mit „together“ und der andere von der Kinderrechtsorganisation „Save the children“ betrieben wird. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat eine Projektgruppe eingerichtet. Schuleingangsuntersuchungen werden vor Ort durchgeführt. Die Kinder besuchen die umliegenden Schulen. Ob die derzeit als Flüchtlingsunterkunft genutzte Teske-Grundschule im Tempelhofer Weg freigezogen und renoviert werden soll, um sie als Schulgebäude speziell für die Tempelhof untergebrachten Kinder nutzen zu können, wird noch geprüft . 5. Welche Flächen wurden alternativ zum Tempelhofer -Feld/Flughafen zur Unterbringung untersucht (aufgeschlüsselt nach Bezirken)? 6. Warum wurden welche Flächen als ungeeignet betrachtet ? Welche als geeignet (aufgeschlüsselt nach Bezirken )? Nach welchen Kriterien (z.B. Anbindung an ÖPNV/Schulversorgung etc.) wurden Grundstücke als geeignet ausgewählt? Zu 5. und 6.: Da die Unterbringung in den Hangars temporär veranlasst ist und die Zugangszahlen kontinuierlich hoch sind, werden laufend keine alternativen, sondern eine Vielzahl von nochmalig ersetzenden Objekten und Grundstücken für die Unterbringung der Flüchtlinge geprüft . Da die Grundstücksprüfung noch nicht abgeschlossen ist, gibt die Aufstellung lediglich einen Zwischenstand der Grundstücksprüfung wieder. Es ist möglich, dass Grundstücke, die nach derzeitigem Stand positiv geprüft wurden, im weiteren Verlauf der Prüfung als ungeeignet eingestuft werden. Aus diesem Grunde ist es momentan nicht sinnvoll, die Adressen der in der Prüfung befindlichen Grundstücke zu benennen. Die bezirksweise Zuordnung geprüfter Objekte ist tabellarisch in Anlage 2 aufgeführt. Kriterien für die Beurteilung der Grundstücke mit dem Schwerpunkt auf sozialer Infrastruktur: • Lage • Größe • Umgebungsbebauung • ÖPNV • Einkaufsmöglichkeiten • Grundschulen • niedergelassene Ärzte • Krankenhäuser Kriterien für die Beurteilung der Grundstücke mit dem Schwerpunkt auf planungsrechtlichen Belangen: • Grundstücksform • Flächennutzungsplan / Baunutzungsplan (FNP/BNP) • Biotop- und Artenschutz • Landschaftsschutz • Emissionsschutz • gesamtstädtische Freiraumbelange • Bebauungsplan (B-Plan) • städtebauliche Einschätzung • planungsrechtliche Einschätzung • Konfliktpotenzial planungsrechtlich/städtebaulich • Restriktionen, planungsrechtlich/städtebaulich • Eignung Nachfolgenutzung Wohnen • Denkmalschutz • Natur- und Landschaftsschutz 7. Wurden Flächen des ehemaligen Flughafens Gatow geprüft? Wenn ja mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Wurden leerstehende Gebäude wie der Mehringdamm 51, die Kopischstr. 2, das Haus der Statistik geprüft? Wenn ja mit welchem Ergebnis? Zu 7.: Die Liegenschaften Mehringdamm 51 und Kopischstraße 2 sind dem Berliner Flüchtlingsmanagement bisher nicht genannt bzw. angeboten worden. Das Haus der Statistik, Otto-Braun-Straße 70-72, liegt im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Gegenwärtig steht das Objekt aufgrund anderer Verwendungsplanungen des Bundes zur Errichtung einer integrierten Unterkunft nicht zur Verfügung. Am Standort Flugplatz Gatow wird eine Außenstelle des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr betrieben. Die Nutzung der Flächen bspw. zur Errichtung von modularen Unterkünften für Flüchtlinge wurde bisher nicht erwogen. Die Gebäude des Flugplatzes Gatow wurden als ungeeignet zur Unterbringung von Asylsuchenden und geflüchteten Menschen bewertet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 826 3 8. Auf welchen Grundstücken sollen nach dem Willen des Senats sogenannte MUF als Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge entstehen (aufgeschlüsselt nach Bezirken )? Zu 8.: Zur Unterbringung von Flüchtlingen ist die Errichtung von Unterkünften in modularer Bauweise (MUF) mit langlebigen Gebäuden sowie Nachnutzungsperspektive geplant. Die Grundstücke, auf denen Unterkünfte zur Beherbergung von geflüchteten Menschen errichtet werden könnten, haben gerade hinsichtlich ihrer erforderlichen Größe und der umgebenden sozialen Infrastruktur Anforderungen. Um diesen Anforderungen auch gerecht zu werden, hat die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) die städtische Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land für die Auswahl geeigneter Grundstücke beauftragt. In Abstimmung mit den Senatsverwaltungen für Finanzen, für Gesundheit und Soziales sowie für Stadtentwicklung und Umwelt wurden Grundstücke von landeseigenen Unternehmen, von den Bezirken, von Privatanbietern (Dritte) und von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) untersucht. Es sind Grundstücke ermittelt worden, die für die Errichtung von Unterkünften in modularer Bauweise zur Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich geeignet wären. Der Senat prüft derzeit die Festsetzung von zu realisierenden Baumaßnahmen auf den Grundstücken. Die Benennung von Grundstücken , auf denen MUF errichtet werden sollen, kann erst erfolgen, wenn der Senat darüber entschieden hat. 9. Welche Grundstücke sollen den städtischen Wohnungsbaugesellschaften nach Maßgabe des Wohnraumversorgungsgesetzes zur Errichtung von Sozialwohnungen übertragen werden? Zu 9.: Am 09.12.2015 hat der Unterausschuss Vermögensverwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin 81 Grundstücke zur Übertragung an die städtischen Wohnungsbaugesellschaften beschlossen. Dieser Beschluss wurde vom Abgeordnetenhaus in der Sitzung am 10.12.2015 bestätigt. Die mit der Übertragung von landeseigenen Grundstücken an die städtischen Wohnungsbaugesellschaften verbundenen Projektverträge legen einen Anteil mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen am dort entstehenden Wohnungsneubau fest. Der Anteil errechnet sich aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert des Grundstücks und dem in dieser Höhe für die Mietpreisbindung zu leistenden Einnahmeverzicht. Der Anteil auf diese Weise für eine Dauer von 25 Jahren gebundener Wohnungen beträgt in der Regel ca. 10 % - 20 %. Das Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln) hat keinen Einfluss auf den Inhalt und den Umfang der im Rahmen der Projektverträge entstehenden Mietpreis - und Belegungsbindungen. Aber durch den Einsatz von Fördermitteln im Rahmen der Wohnraumförderungsbestimmungen 2015 können zusätzliche gebundene Wohnungen in Neubauten auf Einbringungsgrundstücken entstehen. Artikel 2 §1 Absatz 4 des WoVG Bln lautet: „Die landeseigenen Wohnungsunternehmen stellen bei Planung und Realisierung ihrer Neubauvorhaben sicher, dass mindestens 30 % der Neubauwohnungen mit Wohnraumfördermitteln aus dem „Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin“ errichtet werden.“ 10. Wie erklärt sich der Senat Presseberichte, wonach einzelne Grundstücke sowohl den Wohnungsbaugesellschaften zur Errichtung von Sozialwohnungen zur Verfügung übertragen werden sollen und zugleich als Standorte für MUF gelten (Beispiel ehemaliges Gästehaus der Schreberjugend in der Franz-Künstler-Straße)? Zu 10.: Grundsätzlich kann die Errichtung von Wohnungen durch eine Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung mit einer modularen Unterkunft für Flüchtlinge eine sinnvolle Ergänzung sein, die die beabsichtigte Integration Geflüchteter begünstigt. Welche Grundstücke für eine derartige übergreifende Bebauung geeignet sind, wird derzeit durch die BIM und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt geprüft. 11. Inwieweit plant der Senat die Unterbringung von Flüchtlingen in illegalen Ferienwohnungen? 12. Kann zweckentfremdeter Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen beschlagnahmt werden? Was wäre die Voraussetzungen hierfür? 13. Plant der Senat gegebenenfalls hierfür notwendige Gesetzesänderungen vorzunehmen? Zu 11., 12. und 13.: Die Frage zu 11. verkennt, soweit sie das Zweckentfremdungsverbot betreffen soll, Sinn, Zweck und das Ziel des Zweckentfremdungsverbotes. Das Zweckentfremdungsverbot hat zum Ziel, das Gesamtwohnraumangebot (in Berlin) zu erhalten, die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen zu verhindern sowie den Abriss oder Leerstand von Wohnraum - gerade auch in einzelnen Bezirken - zu verhindern bzw. rückgängig zu machen, in denen Wohnraummangel herrscht. Ein Zweckentfremdungsverbot darf nicht „dienstbar“ gemacht werden, um Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung geschlossener Wohnviertel, Denkmalschutz , Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt zu verhindern oder einzudämmen. Insoweit stellt sich das Zweckentfremdungsverbot nicht als wohnungspolitisches oder wohnungswirtschaftliches Vergabe- oder Zuweisungsinstrument von Wohnraum dar; insbesondere nicht für bestimmte Personengruppen. Bei festgestellter zweckfremder Nutzung von Wohnraum soll und wird der gegen das Verbot Handelnde unter Zuhilfenahme von Verwaltungszwangsmitteln zur Vornahme einer Handlung (Rückführung des Wohnraumes zu Wohnzwecken) verpflichtet. In der Praxis wird dies primär mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes umgesetzt, da beim Verwaltungszwangsverfahren ein angemessenes Verhältnis zum angestrebten Erfolg bestehen muss. Sobald das Ziel der Wiederzuführung zu Wohnzwecken erreicht ist, ist deshalb auch der Vollzug einzustellen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 826 4 Eine im weitesten Sinne „Beschlagnahme“ von Wohnraum im Wege des unmittelbaren Zwanges nach § 12 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durch z. B. Mietverfügung und/ oder Mieterzuweisung steht zwar als mögliches Zwangsmittel im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungs -rechts zur Verfügung, kommt aber schon aus den vorgenannten Verhältnismäß-igkeitsgrundsätzen bei der Wahl der Zwangsmittel nur als „ultima ratio“ und nach langwierigen und fruchtlosen Zwangsgeldverfahren überhaupt in Frage. Das Zweckentfremdungsverbot ist - entgegen häufiger Meinung - auch nicht als Strafverfahren konzipiert. Im Weiteren wird in Frage 12 ggf. verkannt, dass die Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge, soweit diese unter Abgeltung von Tagessätzen erfolgt und so ein Vielfaches einer normalen Wohnungsmiete übersteigt, ebenfalls als Zweckentfremdung zu werten ist. Auch sollen diesbezügliche Anträge zur Genehmigung dieser zweckfremden Nutzung restriktiv behandelt und die Antragstellerinnen und Antragsteller aufgefordert werden, die Wohnungen als normale Mietwohnungsobjekte zu vermieten. Insgesamt sieht der Senat nach dem Vorstehenden weder Handlungsmöglichkeiten noch rechtliche Möglichkeiten für eine Gesetzesänderung im Sinne der Frage zu 13. Berlin, den 16. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2016) Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17826 (Zu Frage 2) Bezirk Aufnahmeeinrichtungen § 44 AsylG Gemeinschaftsunterkünfte § 53 AsylG Vertragsfreie Unterkünfte Notbelegte Unterkünfte Mitte - 1.061 - 1.986 Friedrichshain-Kreuzberg - 889 - 1.258 Pankow - 1.960 - 1.701 Charlottenburg-Wilmersdorf 266 690 - 4.432 Spandau 1.372 571 - 2.690 Steglitz-Zehlendorf - 944 - 1.653 Tempelhof-Schöneberg - 1.134 - 3.707 Neukölln - 391 - 739 Treptow-Köpenick - 1.321 - 2.377 Marzahn-Hellersdorf - 1.061 - 1.744 Lichtenberg 838 1.013 351 3.524 Reinickendorf - 1.067 - 1.667 insgesamt: 2.476 12.102 351 27.478 AsylG = Asylgesetz Stand: 02.02.2016 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17826 (Zu Frage 5 und 6) Bezirk Anzahl Grundstücke M UF geeignet M UF ungeeignet noch in Prüfung Charlottenburg- Wilmersdorf 2 1 1 0 Friedrichshain-Kreuzberg 4 1 0 3 Lichtenberg 13 6 6 1 Marzahn-Hellersdorf 15 8 4 3 Neukölln 5 2 3 0 Pankow 12 8 4 0 Reinickendorf 7 3 3 1 Spandau 15 8 5 2 Steglitz-Zehlendorf 7 5 1 1 Tempelhof-Schöneberg 4 1 3 0 Treptow-Köpenick 10 3 4 3 gesamt 94 46 34 14 MUF = Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge S17-17826 S17-17826_Anlg1 S17-17826_Anlg2