Drucksache 17 / 17 827 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ellen Haußdörfer (SPD) vom 20. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2016) und Antwort Novelle der Bauordnung - Rauchmelder-Pflicht in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird es in der Novelle der Bauordnung eine gesetzlich festgeschriebene Rauchmelder-Pflicht geben? Wenn ja wie wird diese Pflicht aussehen? Frage 2: Wie viele Rauchmelder soll es pro Wohnung oder Haus geben? Antwort zu 1 und 2: Zur Verbesserung der Sicherheit in Wohnungen im Brandfall wird mit dem Entwurf zur Änderung der Bauordnung für Berlin vorgeschrieben, dass in Wohnungen alle Aufenthaltsräume und die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder (nach DIN 14676) auszustatten sind. Ausgenommen werden die Küchen, die anders als Bäder auch als Aufenthaltsräume gelten. Für den Gebäudebestand wird eine Nachrüstverpflichtung vorgeschlagen, nach der spätestens bis zum 31. Dezember 2020 auch bestehende Wohnungen von den Eigentümerinnen oder Eigentümern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Frage 3: Wird das Anbringen in Bestandswohnungen in der Folge Mieter-, oder Vermieter- bzw. Eigentümersache ? Antwort zu 3: Nach dem Entwurf zur Änderung der Bauordnung für Berlin werden Bauherrinnen oder Bauherrn bzw. Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer zur Ausstattung bzw. Installation von Rauchwarnmeldern in den Aufenthaltsräumen verpflichtet . Frage 4: Wird die Wartung der Geräte infolge dann Mieter-, Vermieter- bzw. Eigentümersache? Antwort zu 4: Der Entwurf zur Änderung der Bauordnung für Berlin sieht vor, dass Bauherrinnen oder Bauherrn bzw. Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder (regelmäßige, aber mindestens einmal jährliche fachgerechte Wartung, Funktionsprüfung und ggf. Batteriewechsel) zuständig sind, da die Rauchwarnmelder zur Wohnungsausstattung gehören. Frage 5: Welche Kosten entstehen durchschnittlich durch Anschaffung und Wartung p.a. von Rauchmeldern und wer wird diese tragen? Antwort zu 5: Angebote von Dienstleistern der Wohnungswirtschaft zeigen, dass den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern für Miete und Wartung pro Rauchwarnmelder und Jahr Kosten in Höhe von ca. 4,- bis 5,- € entstehen, die als Betriebskosten von Mieterinnen und Mietern zu tragen sein werden. Frage 6: Ist eine Regelung vorgesehen, die Mieter davor schützt, dass der Vermieter die Kosten in größerer Höhe auf den Mieter umlegt? Antwort zu 6: Eine Regelung zur Nichtanrechenbarkeit von Betriebskosten kann in der Bauordnung für Berlin nicht vorgesehen werden. Frage 7: Welche Auswirkung kann die Rauchmelder- Pflicht auf Hausratversicherungen und ähnliche haben beispielsweise bei einem Brand infolge einer nichtsachgemäßen Wartung? Antwort zu 7: Rauchwarnmelder können einen Brand nicht verhindern. Rauchwarnmelder dienen als Frühwarnsystem ausschließlich dem Schutz der sich in Aufenthaltsräumen befindlichen Personen, insbesondere dann, wenn diese schlafen. Bei frühzeitiger Alarmierung durch Rauchwarnmelder können Leben gerettet werden, denn im Brandfall besteht aufgrund toxischer Rauchgase in Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 827 2 kürzester Zeit Lebensgefahr. Eine Warnung von Personen in anderen Wohnungen oder die Vermeidung von Sachschäden kann durch Rauchwarnmelder jedoch planmäßig nicht erzielt werden. Frage 8: Wie verhält es sich mit der Meldung des Rauchmelder-Alarms an Polizei und Feuerwehr? Gibt es diese Meldungen automatisch oder muss dennoch ein Notruf erfolgen? Antwort zu 8: Rauchwarnmelder dienen als Frühwarnsystem , das auf einen Entstehungsbrand akustisch aufmerksam macht. Bei Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 handelt es sich nicht um Komponenten einer automatischen Brandmeldeanlage, die einen Brand der Feuerwehr meldet. Daher ist ein manueller Notruf der Feuerwehr erforderlich. Frage 9: Warum wurde die Haltung gegen eine allgemeine Pflicht von Rauchmeldern seitens des Senats aufgegeben ? Antwort zu 9: Wie andere Bundesländer hält der Senat zur Verbesserung der Sicherheit in Wohnungen im Brandfall eine Rauchwarnmelderpflicht für sinnvoll, zumal diese auch im Land Brandenburg eingeführt werden soll. Berlin, den 11. Februar 2016 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Feb. 2016)