Drucksache 17 / 17 833 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 25. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Januar 2016) und Antwort Berlin gegenWaffen X – Kleiner Waffenschein Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Inhaber/-innen eines sogenannten „kleinen Waffenschein“ (§10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) gibt es in Berlin? Zu 1.: Mit Stand vom 31.01.2016 sind 9649 gültige Kleine Waffenscheine im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz bei der Berliner Waffenbehörde registriert. 2. Wie viele neue Anträge auf einen „kleinen Waffenschein “ gab es in den Jahren 2015 und 2016 (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Gab es seit der Silvesternacht 2015/2016 eine signifikante Steigerung der Anträge auf einen solchen „kleinen Waffenschein“? Zu 2.: Die Anzahl der monatlich eingegangenen Anträge auf Erteilung eines sogenannten Kleinen Waffenscheins wurde für den abgefragten Zeitraum bei der Berliner Waffenbehörde statistisch nicht erfasst. Die Anzahl der erteilten Kleinen Waffenscheine hat sich im Monatsvergleich seit November 2015 deutlich erhöht (November 2015: 152, Dezember 2015: 137, Januar 2016: 329). 3. Wie viele der unter 1. abgefragten Anträge wurden wegen fehlender persönlicher Eignung oder wegen fehlender Zuverlässigkeit abgelehnt? Zu 3.: Im Jahr 2015 wurden in 31 Fällen waffenrechtliche Erlaubnisse versagt. Versagungen beantragter waffenrechtlicher Erlaubnisse werden nicht differenziert nach der Art der Waffenerlaubnis statistisch erfasst, so dass eine konkrete Angabe über die Anzahl der Versagungen Kleiner Waffenscheine nicht möglich ist. 4. Ist es zutreffend, dass ein „kleiner Waffenschein“ nur zum Tragen, nicht aber zum Verwenden von Schreckschuss -, Reizgas- oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit (außerhalb von Notwehrfällen) berechtigt? Wie viele Verstöße gegen diese Vorschrift gab es in Berlin jeweils in den Jahren 2013-2016? Zu 4.: Eine erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Waffengesetz berechtigt lediglich zum Führen einer von der Erlaubnis umfassten Schreckschuss -, Reizstoff- oder Signalwaffe. Ein Verwenden, das heißt ein bestimmungsgemäßer Gebrauch einer Schreckschuss -, Reizstoff- oder Signalwaffe in Form des Schießens , ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Die Anzahl der Verstöße wird statistisch nicht erfasst. 5. Ist es ferner zutreffend, dass das Tragen einer solchen Waffe mit dem „kleinen Waffenschein“ bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge nicht gestattet ist? Wie viele Verstöße gegen diese Vorschrift gab es in Berlin jeweils in den Jahren 2013-2016? Zu 5.: Gemäß § 42 Absatz 1 Waffengesetz darf, wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen , Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, keine Waffen führen. Das Führensverbot erfasst auch Schreckschuss -, Reizstoff- und Signalwaffen und gilt auch für Inhaber/innen eines Kleinen Waffenscheins. Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen (vgl. § 42 Absatz 2 Waffengesetz). Das Verbot des Führens von Waffen – auch von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen oder auf dem Weg zu solchen ergibt sich aus § 2 Absatz 4 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 833 2 Verstöße (Straftaten) gegen diese Vorschriften werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht differenziert nach einzelnen waffenrechtlichen oder versammlungsrechtlichen Strafnormen erfasst. 6. Welche straf- oder ordnungsrechtlichen Folgen hat ein solcher in den Fragen 4 und 5 abgefragter Missbrauch für die Betroffenen? Zu 6.: Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen stellt, soweit keine gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Ausnahmeregelung gegeben ist, grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 53 Absatz 1 Nummer 3 Waffengesetz). Das Führen von Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen bei den in § 42 Absatz 1 Waffengesetz genannten Veranstaltungen erfüllt, soweit keine Ausnahme zugelassen ist, gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 9 Waffengesetz einen Straftatbestand. Das Führen solcher Waffen bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen oder auf dem Weg dorthin verwirklicht den Straftatbestand des § 27 Absatz 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge . Zudem kommt bei einem Verstoß gegen die benannten Vorschriften der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Betracht. 7. Wie viele Verstöße gegen die Auflagen zur sicheren Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen hab es jeweils in den Jahren 2013-2016? Wie werden diese Auflagen kontrolliert? Zu 7.: Grundsätzlich umfasst das Waffengesetz zwar auch eine besondere Sicherungspflicht bei der Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen, jedoch hat die zuständige Waffenbehörde kein gesetzlich geregeltes Betretungsrecht von Wohnungen zur Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften für Schreckschuss-, Reizgas- oder Signalwaffen, da ein solches nur für erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besteht (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz). Die Anzahl der Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsbestimmungen für Schreckschuss -, Reizgas- oder Signalwaffen wird statistisch nicht erfasst. Berlin, den 05. Februar 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Feb. 2016)