Drucksache 17 / 17 858 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Wolf (LINKE) vom 27. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2016) und Antwort Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung “ hinsichtlich der Verbesserung von Rechtssicherheit und kommunalpolitischem Handlungsspielraum? Zu 1.: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Rügeobliegenheiten unter Einhaltung definierter Fristen werden zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen. Denn nach geltender Rechtslage können unterlegene Bewerber – insbesondere aber unterlegene Netzeigentümer- noch Jahre nach der Auswahlentscheidung durch die vergebende Kommune Bedenken gegen das Verfahren oder die Auswahl geltend machen. In vielen Fällen ist dies sogar erst in Streitverfahren um die Netzherausgabe bzw. um den Netzkaufpreis geschehen und von den Gerichten berücksichtigt worden. Nunmehr sind unterlegene Bewerber gehalten, ihre Bedenken und Rügen in einem überschaubaren Zeitraum geltend zu machen, was darüber hinaus die Verfahren beschleunigen dürfte. Bei den Auskunftsansprüchen der Kommune gegen den Altkonzessionär vor Verfahrensbeginn nimmt der Gesetzentwurf höchstrichterliche Rechtsprechung auf, ohne für abschließende Klarheit zu sorgen. In der Gesetzesbegründung wird auf den gemeinsamen aktualisierten Leitfaden von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt verwiesen, der allerdings deutlich über die Entscheidungen der Gerichte hinausgeht. Bei der Benennung der Auswahlkriterien wird ebenfalls im Ergebnis die höchstrichterliche Rechtsprechung übernommen, ohne dass konkrete Wertungsgrößen – weder für die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG in Summe noch für die einzelnen Ziele - verbindlich geregelt werden würden. Eine Klarstellung, wie die gesetzgeberische Sicht neben den genannten Eigenbetrieben der Kommunen auf andere nichtrechtsfähigen Organisationsformen der Gemeinden (z.B. Regiebetriebe oder bei den Stadtstaaten Betriebe nach Landeshaushaltsordnung) ist, wäre wünschenswert . Der kommunalpolitische Handlungsspielraum würde bei einer Umsetzung des Gesetzesentwurfes keine signifikante Veränderung gegenüber der geltenden Rechtslage erfahren. 2. Hat der Senat sich an der Länder- und Verbändeanhörung für den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung“ beteiligt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie? Zu 2.: Berlin hat am 16. Dezember 2015 an einem Termin zur Länderanhörung im Bundeswirtschaftsministerium teilgenommen. Unter anderem ist dort auch die Frage der Inhouse-Vergabe diskutiert worden. 3. Zu welchen Fragen hat der Senat mit welchem Inhalt Stellung genommen? Zu 3.: Siehe dazu Antwort zu Frage 2. 4. Ist nach Ansicht des Senats in dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) dem grundgesetzlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrecht ausreichend Rechnung getragen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Der zwischenzeitlich vom Bundeskabinett am 03. Februar 2016 beschlossene Gesetzentwurf sieht wie die bisherige Rechtslage eine sog. Inhouse-Vergabe weiterhin nicht vor. Die EU-Richtlinie für Dienstleistungskonzessionen hätte es zugelassen, die Gestaltungsspielräume der Kommunen durch die Möglichkeit der Inhouse -Vergabe zu stärken. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 858 2 5. Wie hat sich der Senat für größere Rechtssicherheit und kommunalpolitischen Spielraum bei der Vergabe von Netzkonzessionen eingesetzt? 6. Ist der Senat der Empfehlung der Enquete- Kommission „Neue Energie für Berlin“ (Drs 17/2500, S. 89) gefolgt und hat sich für „für klarere rechtliche Regelungen “ eingesetzt? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht? 7. Ist der Senat der Empfehlung der Enquete- Kommission „Neue Energie für Berlin“ (Drs 17/2500, S. 89) gefolgt und hat sich für die „Möglichkeit der Inhouse- Vergabe“ eingesetzt? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht? Zu 5., 6. und 7.: Siehe dazu Antwort zu Frage 2. 8: Was ist dem Senat über den weiteren Zeitplan zur Novelle des EnWG bekannt? Zu 8.: Die erste Bundesratsbefassung soll am 18. März 2016 erfolgen. Nach den Bundestagslesungen im April 2016 ist die zweite Bundesratsbefassung für den 13. Mai 2016 geplant. Das Gesetz soll dann im Sommer 2016 in Kraft treten. 9. Hat die Novelle des EnWG nach Ansicht des Senats Auswirkungen auf das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession , insbesondere hinsichtlich der Kriteriengewichtung und der Rügeobliegenheit? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Siehe dazu auch Antwort zu Frage 1. In der modifizierten Fassung des Zweiten Verfahrensbriefes Strom mit der Neufestlegung der Kriterien sind bereits die Ausführungen in der Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2013 (KZR 65 und 66/12) – berücksichtigt, so dass sich durch die Novelle insoweit keine Veränderungen ergeben würden. Durch die Einführung von Rügeobliegenheiten ist eine Straffung des Verfahrens zu erwarten , die im Ergebnis zu schnellerer Rechtsicherheit führen dürfte. 10. Inwieweit wurden mögliche Änderungen des EnWG bei der Erstellung des zweiten Verfahrensbriefs für das Stromnetzverfahren bereits berücksichtigt? Wenn ja, inwieweit? Zu 10.: Siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 1. und 9. Berlin, den 8.Februar 2016 In Vertretung Dr. Hans R e c k e r s ………………………………… Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Feb. 2016)