Drucksache 17 / 17 886 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Februar 2016) und Antwort Postzustellung für Asylsuchende durch LAGeSo und Betreiber Adressänderung durch das LAGeSo an das BAMF (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Hat der Senat Kenntnis darüber, wie in der Notunterkunft (NUK) Tempelhof die mittlerweile realisierte Postzustellung organisiert ist? Wie arbeiten der Betreiber der NUK Tempelhof, Tamaja, die Postzustellfirmen und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zusammen, um bei der Vielzahl an Geflüchteten in der NUK eine zeitnahe Zustellung zu gewährleisten? a) Durch wen und wie werden die Bewohner/-innen der NUK über den Eingang ihrer Post informiert? b) Gelten Postsendungen, die in der NUK ankommen, aber noch nicht individuell an die jeweiligen Bewohner/- innen übergeben worden sind, als rechtlich zugestellt? Zu 1.: Die Postzustellung ist in der betroffenen Notunterkunft wie folgt organisiert: a) Durch den täglichen Aushang einer Postliste werden die Bewohnerinnen und Bewohner über den Posteingang informiert und können ihre Post an der Ausgabestelle abholen. Sollte die Post nicht abgeholt werden, wird sie für einen Zeitraum von sieben Tagen in der Einrichtung aufbewahrt und die Empfängerin/der Empfänger wird durch den Aushang wiederholt informiert. Nach Ablauf der Lagerfrist wird die Post an die Absenderadresse retourniert. b) Nach Information des zuständigen Bürgeramts des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin wird die Unterkunft am ehemaligen Flughafen Tempelhof unter folgender Anschrift geführt: „Notunterkunft Flughafen Tempelhof, Tempelhofer Damm 45 - Tor 11, 12101 Berlin“. Dies ist zugleich die Anschrift, die bei der Erfüllung der Meldepflicht nach § 11 Meldegesetz (MeldeG) von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung anzugeben ist. An diese Anschrift wird die Post zugestellt. Alle Bewohnerinnen und Bewohner können sich – wie unter a) ausgeführt wurde – täglich über den Posteingang informieren und ihre Post in Empfang nehmen. Postsachen, die förmlich zugestellt werden, sollten nach Möglichkeit persönlich an die Empfängerin/den Empfänger ausgehändigt werden. Ersatzweise gilt für förmliche Zustellungen folgendes Verfahren: Wohnt die Empfängerin/der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung und wird sie/er dort nicht angetroffen, ist gemäß § 178 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Ersatzzustellung an die Leiterin/den Leiter der Einrichtung oder eine dazu ermächtigte Vertretung möglich. 2) Hat der Senat Kenntnis darüber, für welche weiteren der sieben Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE), 47 Gemeinschaftsunterkünfte (GU), 90 Notunterkünfte (NUK), zuzüglich der Hostels, die derzeit im Land Berlin Flüchtlinge beherbergen (Stand 12.01.2016), die Postzustellung ersatzweise an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) erfolgen muss, da eine Zustellung in die Unterkunft nicht möglich ist? (Bitte nach Name und Art der Unterkunft aufschlüsseln.) a) Durch wen werden die Bewohner/-innen in den verschiedenen Unterkünften über die Notwendigkeit, beim LAGeSo vorzusprechen und ihre Postsendungen abzuholen , informiert? Wie kontaktiert das LAGeSo Bewohner/- innen in den Unterkünften, wenn kein Faxgerät und kein Internetanschluss in der Unterkunft vorhanden ist? 3) Hat der Senat Kenntnis von Fällen, in denen die Benachrichtigung per Telefax oder elektronischer Post an den Betreiber einer Unterkunft oder ein Hostel, welche der Übermittlung der Bitte der Abholung der Post an Geflüchtete am Standort des LAGeSo dient, nicht funktioniert hat und somit eine Postzustellung im rechtlichen Sinne nicht möglich ist, da der zu benachrichtigende Flüchtling keine Kenntnis über den Eingang einer Postsendung am LAGeSo hat? a) Wie viele Fälle konnten behoben werden und wie viele dieser Fälle sind auch im laufenden Monat Januar 2016 akut? b) Wie plant der Senat die unter 3a) genannten akuten Fälle, in denen eine Benachrichtigung über den Eingang Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 886 2 einer Postsendung am LAGeSo nicht möglich ist, zeitnah zu beheben? 4) In der Antwort des Senats auf die Anfrage Drs. 17/17610 heißt es, dass die Personen, die zum Zweck der Aushändigung ihrer Postsendung persönlich am LAGeSo vorsprechen, statistisch nicht erfasst werden. Hat der Senat Kenntnis darüber, wie lange der jeweilige Flüchtling auf einen Vorsprechtermin im LAGeSo warten muss, um die eigene Postsendung in Empfang nehmen zu können ? Haben Geflüchtete die Möglichkeit, ohne eine Terminabsprache beim LAGeSo vorzusprechen, um ihre Post abzuholen? Zu 2. bis 4.: Statistische Erkenntnisse zu diesen Fragestellungen liegen weder der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales noch dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vor. Die Information der Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften über die Postzustellung gehört grundsätzlich zu den Pflichten, die den Betreiberinnen und Betreibern im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben obliegen. Sollten systembedingte Unzulänglichkeiten bekannt werden, wird der Senat unverzüglich eine Ursachenanalyse veranlassen und prüfen, welche Maßnahmen geeignet und praktikabel sind, um derartige Mängel abzustellen und eine ordnungs-gemäße Postzustellung an die Empfängerinnen und Empfänger sicherzustellen. Dies gilt auch – und insbesondere – perspektivisch im Rahmen der anhängigen Definition von Prozessen und Entwicklung realistischer Arbeitsstrukturen für das geplante Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Berlin, den 18. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Feb. 2016)