Drucksache 17 / 17 889 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 29. Januar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2016) und Antwort Hass im Internet: Was tut die Berliner Staatsanwaltschaft? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen Voraussetzungen nimmt die Berliner Staatsanwaltschaft die örtliche Zuständigkeit für strafbare Äußerungen im Internet an? Zu 1.: Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Berlin sind die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. denen der Strafprozessordnung (StPO) - insbesondere § 143 GVG i. V. m. §§ 7 ff. StPO - maßgebend. Regelmäßig wird sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der oder des Beschuldigten richten, sofern der Verfasser /Urheber der strafbaren Äußerung bekannt ist. Ist dieser unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort, wozu auch der Ort zählt, an dem die oder der Geschädigte die Nachricht gelesen hat. Dies ist in der Regel der Wohnsitz der oder des Geschädigten. 2. Wie viele Verfahren wegen strafbarer Äußerungen im Internet (insbesondere Volksverhetzungen, Beleidigungen , üble Nachrede) wurden im Jahr 2015 eingeleitet? Wie viele Verfahren wurden 2015 nach welcher Vorschrift eingestellt? In wie vielen Fällen wurde 2015 Anklage erhoben? In wie vielen Fällen kam es 2015 zu einer Verurteilung? In wie vielen Fällen erging 2015 Strafbefehl ? Wie endeten die übrigen Verfahren? Zu 2.: Das bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Aktenverwaltungssystem MESTA ermöglicht seit dem 15. November 2014, bei einem Strafverfahren die Nebenverfahrensklasse „03.web“ einzutragen. Diese umfasst Äußerungsdelikte im weiteren Sinne (neben den eigentlichen Äußerungsdelikten wie Beleidigung, üble Nachrede auch Volksverhetzung, § 130 Strafgesetzbuch (StGB), und Bedrohung, § 241 StGB, die nach der Systematik des Strafgesetzbuches nicht den Äußerungsdelikten zuzuordnen sind) unter Nutzung des Internets. Die nachstehenden Zahlen beziehen sich jeweils auf eine Sortierung aufgrund der Zuordnung zu dieser Nebenverfahrensklasse . Im Jahr 2015 sind insgesamt 600 Ermittlungsverfahren erfasst worden, wobei sich 199 Verfahren gegen unbekannte Täterinnen und Täter richteten. In 442 Strafverfahren ist den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensabschlüssen aus dem Jahr 2015 das Merkmal „03.web“ zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass es sich auch um solche handeln kann, die im Jahr 2014 als Ermittlungsverfahren eingetragen worden sind. Davon wurde in 54 Fällen Anklage erhoben und in 86 Fällen ein Strafbefehl beantragt. In 165 Verfahren sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, d.h. insbesondere mangels hinreichenden Tatverdachts. 35 Verfahren wurden nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 Abs. 1, 153 a, 154 ff StPO und § 45 Jugendgerichtsgesetz), fünf Strafverfahren nach § 154 f StPO und drei wegen § 20 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In 41 Fällen ist eine Verbindung mit einer anderen Strafsache erfolgt. Ein Verfahren wurde innerhalb der Staatsanwaltschaft und 51 Verfahren wurden an andere Staatsanwaltschaften abgegeben . Schließlich wurde in einem Verfahren der Antrag auf Verhandlung im vereinfachten Jugendverfahren gestellt . Die Auswertung der Verfahren mit der vorgenannten Nebenverfahrensklasse im Vollstreckungsbereich ergab, dass im Jahr 2015 in 25 Verfahren auf eine Geldstrafe und in einem Verfahren auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung erkannt worden ist. Die niedrige Anzahl erklärt sich in erster Linie daraus, dass erst seit November 2014 die Möglichkeit besteht, die Nebenverfahrensklasse „03.web“ einzutragen. Der Großteil der danach eingetragenen Ermittlungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschossen . Bei Straftaten hingegen, die sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen deren sexueller Identität oder Orientierung oder in diesem Zusammenhang gegen Sachen , Institutionen oder Objekte richten, erfolgt keine Eintragung der Nebenverfahrensklasse „03.web“. Diese Verfahren fallen unabhängig von der Begehungsweise in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung 284, die vornehmlich mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung befasst ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 889 2 Die händische Auswertung dieser Verfahren im Hinblick auf Äußerungsdelikte im weiteren Sinne und eine Begehung mittels Internet hat zu folgender Auszählung geführt: Im Jahr 2015 wurden sieben Ermittlungsverfahren eingeleitet. Von den sechs Beendigungen des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2015 wurde in zwei Fällen Anklage erhoben und in zwei Fällen Strafbefehl beantragt. Die übrigen zwei Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem Strafverfahren wurde 2015 auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung erkannt. Ein anderes Verfahren wurde durch das erkennende Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In den übrigen Verfahren ist noch kein rechtskräftiger Abschluss erfolgt. Auch hier erfolgt eine (händische) Zuordnung zur Begehungsweise mittels Internet erst seit Juli 2014. 3. Fallen die in Frage 2 genannten Verfahren in die Zuständigkeit der zusätzlichen Staatsanwälte/-innen für die Bekämpfung von Cybercrime? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Die hier in Rede stehenden Verfahren fallen regelmäßig unter die Kategorie der Cyberkriminalität im weiteren Sinne. Darunter sind Delikte zu verstehen, bei denen Informations- und Kommunikationstechnik lediglich zur Planung, Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Straftat genutzt wird, d. h. das Mittel zum Zweck darstellt. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in der Frage angesprochen sind, werden jedoch vornehmlich dann tätig, wenn Straftaten als Cyberkriminalität im engeren Sinne anzusehen sind. Damit sind Straftaten gemeint, bei denen Computer, Programme oder Datenbestände die wesentlichen Tatmittel oder Angriffsobjekte der deliktischen Handlung sind wie zum Beispiel Hacking, Phishing oder Pharming. Überdies soll die Bekämpfung der organisierten Kriminalität den o. g. Deliktsbereich betreffend im Fokus der Abteilung 257 (organisierte Computerkriminalität ) stehen. Ohne Bezug zur organisierten Kriminalität setzt eine Befassung des Strafverfahrens durch die Dezernentinnen und Dezernenten dieser Abteilung primär voraus , dass zur Bewertung der Sach- und Rechtslage vertiefte IT-Kenntnisse erforderlich sind. 4. Gibt es spezielle Vorgaben, Anweisungen oder Richtlinien zum Umgang mit diesen Verfahren (wenn ja, bitte der Antwort beifügen)? Zu 4.: Nein. 5. Werden diese Verfahren statistisch gesondert erfasst ? Wenn nein, warum nicht? Zu 5.: Siehe Beantwortung der Frage 2. Berlin, den 18. Februar 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Feb. 2016)