Drucksache 17 / 17 911 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Schatz (LINKE) vom 04. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2016) und Antwort Befristete KITA-Gutscheine für Geflüchtete – Warum? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass Kitagutscheine für Geflüchtete auf wenige Monate befristet und teilweise auch innerhalb einer Familie mit unterschiedlichen Fristen erteilt werden? 2. Aus welchen Gründen finden solche Befristungen statt und hält der Senat dies für integrationsförderlich und unbürokratisch? 3. Gibt es eine einheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Befristung von Kitagutscheinen in den Bezirken? Zu 1., 2. und 3.: Die Befristung von Gutscheinen ist in § 4 Abs. 13 der Kindertagesförderungsverordnung (VO- KitaFöG) geregelt. Danach sind Befristungen eines Bedarfs möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter 6 Monaten vorliegt und nicht bereits vorher eine Befristung abgelaufen ist. Für das Antrags-, das Bedarfsfeststellungs- und das Platznachweisverfahren sind die Jugendämter von Berlin zuständig. Den Jugendämtern steht für die einheitliche Umsetzung die „Orientierungshilfe zur Feststellung des Bedarfs für Kinder bis zum Schuleintritt (Regelbeispiele)“ zur Verfügung . Darüber hinaus ist bezogen auf die Integration von geflüchteten Familien und deren Kinder ein „Leitfaden zur Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in die Kindertagesförderung und die Schule“ veröffentlicht worden. In den gemeinsamen Gesprächen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit den Jugendämtern zur Erörterung von Fragen der Kindertagesbetreuung für Kinder aus geflüchteten Familien waren auch mögliche Befristungen der Gutscheine thematisiert worden. Dahinter stand die Frage, wie mit befristeten Aufenhaltsberechtigungen (z.B. im Falle einer terminierten Duldung) bezogen auf die Gewährung des Gutscheins umzugehen ist. Es war Einvernehmen darüber erzielt worden, dass eine Befristung des Gutscheins auch in diesen ausgewählten Fällen nicht erforderlich ist, weil der Träger verpflichtet ist (§ 23 Abs. 5 Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG, § 8 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG und § 6 Abs. 2 Rahmenvereinbarung - RV Tag) ein Kind bei Beendigung des Betreuungsvertrages im Gutscheinverfahren abzumelden. Auf Grund dieser Klärungsprozesse geht der Senat von Berlin davon aus, dass Gutscheine für Kinder aus geflüchteten Familien grundsätzlich nicht befristet werden . Er verfolgt das Ziel, dass die Kinder so früh wie möglich einen Kitaplatz in Anspruch nehmen, nicht zuletzt im Interesse einer frühen Bildungsförderung und erfolgreichen Vorbereitung auf den Schulbesuch. Berlin, den 17. Februar 2016 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Feb. 2016)