Drucksache 17 / 17 916 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hildegard Bentele (CDU) vom 04. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2016) und Antwort Teilnahme am Mittagessen im gebundenen Ganztagsbetrieb Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die nicht das gemäß §19 Abs. 3 SchulG im gebundenen Ganztagsbetrieb obligatorische Essen an ihrer Schule in Anspruch nehmen a) an den Einzelschulen und b) als Durchschnittswert in den Bezirken? Zu 1.: Bezüglich einer berlinweiten Bestandsaufnahme , die umfänglich die Situation des Mittagessens im gebundenen Ganztag erfasst, hat das Land Berlin erste Schritte unternommen. Die Auswertung dauert noch an. 2. Was sind die Gründe für die Nicht-Teilnahme? 3. Welche Anstrengungen unternimmt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, um im gesamtstädtischen Kontext sicherzustellen, dass die Zielsetzung des gebundenen Ganztagsbetriebs rechtssicher für alle Kinder berlinweit erreicht wird? Zu 2. und 3.: Gemäß § 19 Absatz 3 Schulgesetz setzt die Aufnahme in die gebundene Ganztagsschule der Primarstufe eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten voraus, ihr Kind am Mittagessen teilnehmen zu lassen. Dafür schließen die Eltern im gebundenen Ganztagsbetrieb einen privatrechtlichen Essensvertrag mit dem Essensanbieter ab. Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist bekannt, dass von Seiten der Essensanbieter der Vertrag gekündigt wird, wenn die Eltern ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Die Umsetzung des gebundenen Ganztagsbetriebs erfolgt in den Schulen vor Ort. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft unterstützt die schulischen Akteure bei der Umsetzung ihres ganztägigen Schul- und Betreuungskonzeptes. 4. Sieht es die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn Eltern das Essen für ihre Kinder weder über einen Vertrag mit dem Caterer noch auf individuelle Weise, bspw. über ein selbst gefertigtes Lunchpaket sicherstellen ? Zu 4.: Die Feststellung einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann nicht pauschal erfolgen. Erforderlich ist stets eine auf das konkrete Kind bezogene Einzelfallentscheidung unter Prüfung aller relevanten Aspekte. Die Zuständigkeit für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung obliegt dem Jugendamt bzw. dem Familiengericht. Werden der Schule gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so geht die Schule im Rahmen ihres schulischen Auftrags den Anhaltspunkten nach und informiert im Bedarfsfall unverzüglich das Jugendamt (vgl. § 5a Schulgesetz). Dieses leitet umgehend entsprechende Maßnahmen ein. 5. Inwieweit handelt es sich bei der unter 4. genannten Personengruppe um Transferleistungsempfänger (bitte Aufschlüsselung wie unter 1.)? Zu 5.: Hierzu liegen keine Zahlen vor. Berlin, den 15. Februar 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2016)