Drucksache 17 / 17 983 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 11. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2016) und Antwort Foodsharing in Gefahr? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Auflagen gelten für sog. „ Fair-Teiler“, d.h. öffentlich zugängliche Kühlschränke, in denen nicht mehr benötigte Lebensmittel abgegeben werden können? Wer ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Auflagen und welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung? Zu 1.: Der Senat steht Initiativen, die sich für eine Verringerung der Lebensmittelverschwendung einsetzen, grundsätzlich positiv gegenüber. Deshalb hat der Senat auch in diesem Fall mit allen Beteiligten versucht, eine ebenso praktikable wie gesetzeskonforme Lösung zu finden. Von verdorbenen Lebensmitteln in öffentlichen Kühlschränken kann jedoch eine Gesundheitsgefahr für die Nutzerinnen und Nutzer ausgehen, deshalb ist das Aufstellen öffentlicher sogenannter „Fair-Teiler“, d. h. ungehinderter, unkontrollierter, zeitlich unbegrenzter Zugang/Zugriff durch jede/jeden ohne Auflagen (bundes)- gesetzlich nicht möglich. Entscheidend für die Anforderungen sind deshalb die Rahmenbedingungen, unter denen ein sogenannter „Fair-Teiler“ aufgestellt wird. Daher wird die jeweils zuständige Lebensmittellaufsicht in jedem Einzelfall prüfen, wo der Schrank in welcher Umgebung und mit welcher Sicherung stehen soll. Für die Einhaltung der Anforderungen ist dann der Betreiber verantwortlich . Die Behörden sind sich einig, dass mindestens diejenigen Kriterien des Lebensmittelrechts erfüllt werden müssen, die auch an die sogenannten „Tafeln“ gestellt werden. Die Überwachung und eine eventuelle Sanktionierung bei Verstößen liegen im Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelaufsicht der Bezirke. Gegebenenfalls ist die Einzelfallkonstellation auch so, dass der Betreiber gar nicht erst unter das Lebensmittelrecht fällt. Mit der Lösung der Einzelfallprüfung liegt Berlin auch auf einer Linie mit den anderen Bundesländern. Für die Einhaltung des Lebensmittelrechts ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, also in diesem Fall der Betreiber des sogenannten „Fair-Teilers“. Die Sanktionen sind im Lebensmittelrecht festgelegt. 2. Wann und in welcher Form wurde foodsharing e.V. über diese Auflagen informiert? Zu 2.: Grundsätzlich ist es so, dass es zu den Aufgaben eines Lebensmittelunternehmers gehört, sich über die Rahmenbedingungen und Pflichten zu informieren. Eine erste Übersicht gibt die entsprechende Seite auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz . Diese wurde wenige Tage nach dem Treffen online gestellt. Falls erforderlich, kann er sich von sogenannten Privaten Sachverständigen beraten lassen. 3. Gab es im Vorfeld der Entscheidung über diese Auflagen Gespräche mit foodsharing e.V. mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu 3.: Zwischen einzelnen für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden hat es im Vorfeld beratende Gespräche mit foodsharing e.V. gegeben. Das Lebensmittelrecht an sich ist jedoch nicht verhandelbar. Das schließt jedoch Initiativen zur Rettung und Weiterverteilung von Lebensmitteln keineswegs aus, die bereits erwähnten Tafeln basieren ja ebenfalls auf dem Sharing- Prinzip. 4. Welche konkreten Hinweise auf nachweisliche Missstände in den „Fair-Teilern“ hat der Senat? Zu 4.: Das Lebensmittelrecht hat präventiven Charakter , um Missständen vorzubeugen. Konkrete Sachverhalte wie etwa vergammeltes Gemüse , aufgerissene Verpackungen und verunreinigte Schränke in „Fair-Teilern“ sind von den jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden dokumentiert worden . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 17 983 2 5. Ist dem Senat bekannt, dass „Fair-Teiler“ in anderen Bundesländern nicht von vergleichbaren Auflagen betroffen sind? Wie bewertet der Senat die Berliner Entscheidung vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Ziel, die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren ? Zu 5.: Wie oben erwähnt, haben die Länder bereits 2015 über die Foodsharing-Initiative beraten und sich darauf verständigt, dass die Einstufung als Lebensmittelunternehmer von der Ausgestaltung des Einzelfalls abhängt . Der Senat steht der Initiative Foodsharing sehr offen gegenüber und unterstützt grundsätzlich die Initiative gegen eine Verschwendung von Lebensmitteln so, wie der Senat auch bereits etablierte Initiativen wie die „Tafel“ unterstützt. Diese leistet - ebenso wie z.B. die Bahnhofsmission am Zoologischen Garten - im Bereich Foodsharing wichtige und unterstützenswerte Arbeit. Auch hier können Berlinerinnen und Berliner nicht benötigte Lebensmittel abgeben, die dann an Bedürftige weiter gereicht werden. Der Senat ist insbesondere davon überzeugt, dass mit den Bemühungen der Berliner Lebensmittelüberwachungsbehörden sowohl dem Anliegen der Initiative als auch den rechtlichen Vorgaben des Lebensmittelrechts Genüge getan werden kann. 6. Wie viele „Fair-Teiler“ sind von den Auflagen betroffen und welche Möglichkeiten sieht der Senat, diese zu erhalten? Zu 6.: Die konkrete Zahl ist nicht bekannt. Bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bleiben alle sogenannten „Fair-Teiler“ erhalten. Berlin, den 23. Februar 2016 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Feb. 2016)