Drucksache 17 / 17 987 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 11. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2016) und Antwort Niveaustufen im neuen Rahmenlehrplan Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie werden in Zukunft nach Einführung des neuen Rahmenlehrplans Schülerleistungen, die im Unterricht nach Niveaustufen bewertet werden, vergleichsweise dargestellt? Zu 1.: Wie bisher werden auch in Zukunft nach Eintritt der Unterrichtswirksamkeit des neuen Rahmenlehrplans die gültigen Rechtsvorschriften die Grundlage für die Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern sein. Diese sind neben dem Schulgesetz (insbes. § 58,) die Grundschulverordnung (§§ 19 – 21 und 24, die Sekundarstufen I-Verordnung (§§19 -21, 27 und Anlage 5,. und die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (§§ 18 – 20 und 27). Ein Rahmenlehrplan liefert die Grundlage für die Unterrichtsgestaltung . Wenn beispielsweise in der Sekundarstufe I auf der Grundlage der gültigen Rechtsvorschriften mehrere Abschlüsse erreicht werden können und damit auch unterschiedliche Lerngeschwindigkeiten möglich sind, dann muss der Rahmenlehrplan diese abbilden. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 und am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreichen kann, dann müssen sich die entsprechenden Anforderungen im Rahmenlehrplan für die jeweiligen Jahrgangsstufen wiederfinden. Die Buchstaben, die für die Standardprogression verwendet werden, sind als Verdeutlichung und Veranschaulichung dieser Anforderungen und deren Progression gedacht. Man erkennt so sofort, wie viel langsamer eine Schülerin bzw. ein Schüler, die/der die Berufsbildungsreife erst in der Jahrgangsstufe 10 erwirbt, lernen kann. Man erkennt aber auch, wie viel schneller ein Gymnasiast lernen muss, damit er am Ende der Jahrgangsstufe 10 in die Qualifikationsphase wechseln kann. Die derzeit gültigen Rechtsvorschriften für die Leistungsbewertung berücksichtigen dies bereits. Mit dem Niveaustufenband im neuen Rahmenlehrplan werden die in den Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen und Erfordernisse lediglich anschaulicher verdeutlicht. Zuvor gab es in den Rahmenlehrplänen die Schlüsselsymbole für unterschiedliche Leistungsanforderungen. Dabei war es natürlich auch so, dass die Anforderungen aufeinander aufbauten und sich überschnitten. Jedoch war dies nicht so eindeutig erkennbar wie jetzt. 2. Wie schlägt sich diese Differenzierung nach Niveaustufen in den Zeugnissen nieder (z.B. Mathematik 2 in Niveau D oder 5 in Niveau F)? Zu 2.: In den gültigen Rechtsvorschriften ist festgelegt , ob in einer Schulstufe nur auf einem oder auf mehreren Niveaus bewertet werden kann. Daran ändert sich durch den neuen Rahmenlehrplan nichts. Nur in den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschulen ist und bleibt geregelt, dass Noten sowohl auf dem Grundniveau als auch auf dem Erweiterungsniveau erteilt werden. Dies entspricht der „Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich“ der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i.d.F. vom 25.09.2014 und ihren Vorgaben zur Fachleistungsdifferenzierung. Für das Gymnasium gilt weiterhin ein gesonderter Bewertungsmaßstab , wie er bisher durch das Dreischlüsselniveau vorgegeben war. Im neuen Rahmenlehrplan ist dieser Bewertungsmaßstab durch die Zuordnung der Niveaustufen E - H zu den Jahrgangsstufen 7 – 10 abgebildet. Berlin, den 19. Februar 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Feb. 2016)