Drucksache 17 / 18 000 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 15. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2016) und Antwort Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage enthält Fragen, die der Senat teilweise nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Zur Beantwortung der Fragestellungen der Schriftlichen Anfrage wurden demnach die Geschäftsbereiche Soziales der Berliner Bezirksämter und das Integrationsamt Berlin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) um Zuarbeit gebeten. 1. Wie viele Menschen mit Behinderung haben in Berlin einen Rechtsanspruch auf die Leistungsform Persönliches Budget entsprechend § 17 SGB IX (bitte getrennt nach Geschlechtern und nach Bezirken auflisten)? Zu 1.: Nach § 2 Abs. 1 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht , wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dieser Personenkreis hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 5 SGB IX. In Bezug auf mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechend dem 6. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) beinhaltet § 53 Abs. 1 SGB XII, dass die vorliegende Behinderung für einen Leistungsanspruch wesentlich oder jemand wesentlich von Behinderung bedroht sein muss, um einen Leistungsanspruch auszulösen. Demnach haben Menschen mit Behinderung im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin einen Anspruch auf Teilhabeleistungen in Form eines persönlichen Budgets, sofern sie die vorliegende Behinderung in deren Teilhabefähigkeit einschränkt. Nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl derjenigen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung zum 31.10.2015, die in Zuständigkeit des Landes Berlin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erhalten haben. Grundsätzlich kann diesen Menschen mit Behinderung auf Antrag die gewährte Leistung auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 2 Bezirk Leistungsberechtigte Eingliederungshilfe Mitte 2.921 Friedrichshain-Kreuzberg 2.150 Pankow 2.913 Charlottenburg-Wilmersdorf 1.604 Spandau 1.807 Steglitz-Zehlendorf 1.515 Tempelhof-Schöneberg 2.137 Neukölln 2.709 Treptow-Köpenick 1.852 Marzahn-Hellersdorf 2.132 Lichtenberg 5.248 Reinickendorf 1.659 Berlin insgesamt 28.647 Quelle: Gesundheits- und Sozialinformationssystem (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGS) Eine Differenzierung nach Geschlechtern ist aufgrund der hier vorliegenden Daten leider nicht möglich. Da nicht alle leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung trotz Leistungsanspruches auch tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, ist davon auszugehen, dass es tatsächlich mehr als die vorgenannten 28.647 Menschen mit Behinderung gibt, die auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Anspruch nehmen konnten. Daten zur Inanspruchnahme des persönlichen Budgets von Menschen mit Behinderung im Zuständigkeitsbereich anderer Rehabilitationsträger liegen hier nicht vor. 2. Wie viele Menschen mit Behinderung haben seit 2011 den Antrag auf ein Persönliches Budget gestellt (bitte getrennt nach Geschlechtern, Bezirken und Jahren auflisten)? Zu 2.: Eine gesonderte Erfassung aller Antragsstellungen auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erfolgt nicht. Nachfolgend kann die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines persönlichen Budgets mitgeteilt werden : Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 3 Bezirk 2011 2012 2013 2014 Mitte 12 9 11 14 Friedrichshain-Kreuzberg 58 41 37 39 Pankow 34 16 16 16 Charlottenburg-Wilmersdorf 12 6 7 10 Spandau 8 7 8 8 Steglitz-Zehlendorf 23 23 31 34 Tempelhof-Schöneberg 30 26 27 29 Neukölln 9 9 11 12 Treptow-Köpenick 16 15 19 22 Marzahn-Hellersdorf 6 6 4 4 Lichtenberg 27 22 30 32 Reinickendorf 10 13 14 12 Berlin insgesamt 245 193 215 232 Quelle: Gesundheits- und Sozialinformationssystem (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGS) (In den Daten für 2011 sind Doppelerfassungen enthalten, die zu Unstimmigkeiten bei der Gegenüberstellung einzelner Daten führen. Korrekte Daten liegen insofern erst ab 2012 vor.) Eine Differenzierung nach Geschlechtern ist aufgrund der vorliegenden Daten leider nicht möglich. 3. Wie lange dauert i.d.R. das Bewilligungsverfahren in den einzelnen Bezirken (Soll/Ist und Begründung für Überschreitungen)? Zu 3.: Die rechtlichen Grundlagen zur Dauer eines Antragsverfahrens auf Leistungen der Teilhabe sind in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX statuiert. Demnach hat der mit dem artikulierten Hilfebedarf erstmals angegangene Rehabilitationsträger maximal zwei Wochen Zeit für die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit . Hält er sich für nichtzuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger hat dann, auch bei einer Nichtzuständigkeit, über den Rehabilitationsbedarf zu entscheiden. Sowohl für den erstangegangenen Rehabilitationsträger , der den Antrag nicht weitergeleitet hat, als auch für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger gelten dann die in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen zur Bearbeitung . Muss für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang . Die Bearbeitungsfrist von 3 Wochen beginnt für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger mit Eingang des weitergeleiteten Antrages bei diesem. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich , wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Zu dieser Fragestellung wurden von den Berliner Bezirksämtern nachfolgende Angaben übermittelt: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 4 Bezirk Bearbeitungszeit Erläuterung Mitte keine gesonderte statistische Erfassung Maßgeblich für die Entscheidung ist die Begutachtung und Stellungnahme des Fachdienstes des Gesundheitsamtes. Generell wird darauf geachtet, dass Entscheidungen fristgerecht getroffen werden. Friedrichshain- Kreuzberg keine gesonderte statistische Erfassung Da im Rahmen der schon genannten Sozialhilfeleistungen zunächst einmal der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen, die dann ggf. als persönliches Budget ausgeformt werden, zu prüfen ist, unterscheidet sich die Verfahrensdauer kaum oder gar nicht von der üblichen Verfahrensdauer Pankow keine gesonderte statistische Erfassung Die Bearbeitungsdauer ist u. a. abhängig von der Komplexität der Hilfeleistung , der Beteiligung von Fachdiensten sowie dem Aufwand bei der Ermittlung des Hilfeumfangs und bei der Ausarbeitung und dem Abschluss der Zielvereinbarungen. Charlottenburg- Wilmersdorf keine gesonderte statistische Erfassung Der Bewilligungszeitraum ist sehr unterschiedlich. Bei einem "Trägerübergreifendem Budget" hängt der Zeitraum auch von der Mitarbeit der anderen Träger ab. In der Regel beträgt der Bearbeitungszeitraum 3 Monate. Spandau keine gesonderte statistische Erfassung - Steglitz- Zehlendorf keine gesonderte statistische Erfassung Maßgeblich für die Entscheidung ist die Begutachtung und Stellungnahme des Fachdienstes des Gesundheitsamtes in Verbindung mit dem Fallmanagement. Generell wird darauf geachtet, dass Entscheidungen zeitnah und fristgerecht getroffen werden. Tempelhof- Schöneberg keine gesonderte statistische Erfassung Das Bewilligungsverfahren dauert im Bezirk Tempelhof-Schöneberg zwischen 14 Tage und bis zu 3 Monaten. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Begutachtung und Stellungnahme des Fachdienstes des Gesundheitsamtes. Neukölln keine gesonderte statistische Erfassung Das Sozialamt Neukölln achtet darauf, die Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Das Bewilligungsverfahren ist allerdings stark abhängig von der Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Antragstellenden und ihrer Bevollmächtigten und den darauf basierenden Zulieferungen Dritter, insbesondere des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Treptow-Köpenick keine gesonderte statistische Erfassung Es gibt keine belastbaren Durchschnittswerte zum Bewilligungsverfahren , zumal dieses beim Persönlichen Budget sehr kompliziert ausfallen kann. Marzahn- Hellersdorf Derzeit ca. 4-6 Monate - Lichtenberg keine gesonderte statistische Erfassung In der Regel dauert das Verfahren mehrere Wochen, weil oft erst zu ermitteln ist, wofür konkret ein persönliches Budget beantragt wird. Reinickendorf keine gesonderte statistische Erfassung Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitungszeit ca. 2 – 3 Monate dauert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 5 4. Wie viele Anträge wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte Auflistung nach Bezirken)? Zu 4.: Zu dieser Fragestellung wurden von den Berliner Bezirksämtern nachfolgende Angaben übermittelt: Bezirk Ablehnungen Erläuterung Mitte keine gesonderte statistische Erfassung - Friedrichshain- Kreuzberg keine gesonderte statistische Erfassung Es ist allerdings keine Ablehnung der Ausformung als persönliches Budget bekannt. Pankow keine gesonderte statistische Erfassung - Charlottenburg- Wilmersdorf keine Angaben - Spandau 1 Die Begründung wurde statistisch nicht erfasst. Steglitz- Zehlendorf 1 Die Budgetnehmerin war nicht in der Lage, das Budget eigenverantwortlich zu verwalten. Die ursprünglich bewilligten Gelder wurden nicht zweckentsprechend verwendet, so dass eine Verlängerung der Gewährung der Eingliederungshilfe im Rahmen des persönlichen Budgets nicht möglich war. Tempelhof- Schöneberg 5 Die Begründungen waren: ungeeignete Maßnahme; Spielsuchtproblematik der antragstellenden Person; Probleme im Umgang mit Geld; Versorgung durch andere Maßnahmen ausreichend. Neukölln keine gesonderte statistische Erfassung Im Kreis des Fallmanagements ist kein Fall erinnerlich, dem Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der beantragten Auszahlung in Form des persönlichen Budgets abgelehnt wurden. Treptow-Köpenick 0 Durch das Amt für Soziales Treptow-Köpenick wurden keine Anträge abgelehnt. Marzahn- Hellersdorf keine gesonderte statistische Erfassung - Lichtenberg keine gesonderte statistische Erfassung - Reinickendorf keine gesonderte statistische Erfassung - Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 6 5. Wie viele Widersprüche gab es und wie erfolgreich waren diese (bitte Auflistung nach Bezirken)? Zu 5.: Zu dieser Fragestellung wurden von den Berliner Bezirksämtern nachfolgende Angaben für den Zeitraum ab 2011 übermittelt: Bezirk Widersprüche Erläuterung Mitte 18 Keine spezifische Erfassung, ob Widerspruch gegen generelle Ablehnung oder Höhe des persönlichen Budgets gerichtet war. Friedrichshain- Kreuzberg keine gesonderte statistische Erfassung - Pankow 9 In 2 Fällen wurde dem Widerspruch stattgegeben. Charlottenburg- Wilmersdorf keine gesonderte statistische Erfassung Geschätzt ca. 2 - 3 Widersprüche. Spandau 1 Klage noch anhängig. Steglitz- Zehlendorf keine gesonderte statistische Erfassung Jedoch mindestens 20 Widersprüche, die sich gegen die Höhe des bewilligten persönlichen Budgets (im inklusiven Verbundwohnen) richten. Widerspruchsverfahren sind z.T. noch nicht abgeschlossen bzw. es besteht noch die Möglichkeit der Klageerhebung. Tempelhof- Schöneberg 4 Davon eine Abhilfe, eine Zurückweisung, zwei Klageverfahren, davon eins mit Entscheidung zugunsten des Antragstellers, ein Verfahren läuft noch Neukölln keine gesonderte statistische Erfassung - Treptow- Köpenick 0 Es gab keine Widersprüche im Amt für soziales Treptow-Köpenick zum Persönlichen Budget. Marzahn- Hellersdorf keine gesonderte statistische Erfassung - Lichtenberg keine gesonderte statistische Erfassung - Reinickendorf 0 Bisher gab es im Bezirk Reinickendorf keinen Widerspruch wegen eines abgelehnten Antrages auf ein Persönliches Budget. 6. Wie viele bewilligte Persönliche Budgets sind trägerübergreifend und wie bewertet der Senat die Entwicklung seit 2011 (bitte Auflistung, welche Leistungsträger am Persönlichen Budget beteiligt sein können und welche davon an Persönlichen Budgets beteiligt sind)? Zu 6.: In nachstehender Übersicht sind die in Berlin in Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter existierenden trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dargestellt : Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 7 Bezirk 2011 2012 2013 2014 Mitte . . . . Friedrichshain-Kreuzberg 23 23 23 23 Pankow 7 6 5 5 Charlottenburg-Wilmersdorf 4 4 4 5 Spandau . . . . Steglitz-Zehlendorf . 3 6 5 Tempelhof-Schöneberg 3 3 4 3 Neukölln . 3 . . Treptow-Köpenick . 3 3 3 Marzahn-Hellersdorf . . 0 . Lichtenberg 4 3 3 6 Reinickendorf 0 0 0 0 Berlin insgesamt 50 52 53 56 Quelle: Gesundheits- und Sozialinformationssystem (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGS) Abweichungen bei der Summierung von Teilmengen gegenüber der Gesamtsumme sind mit der notwendigen Geheimhaltung kleiner Werte (gekennzeichnet mit „ .“) begründet. (In den Daten für 2011 sind Doppelerfassungen enthalten, die zu Unstimmigkeiten bei der Gegenüberstellung einzelner Daten führen. Korrekte Daten liegen insofern erst ab 2012 vor.) Die an den trägerüberreifenden Persönlichen Budgets beteiligten anderen Rehabilitationsträger werden nicht gesondert erfasst und können somit nicht mitgeteilt werden . Grundsätzlich kommen bei einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget alle der in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger in Betracht. Diese können sein: gesetzliche Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Weiterhin können auch die Pflegekassen an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget beteiligt sein. Es ist festzustellen, dass sich die Anzahl der trägerübergreifenden Persönlichen Budgets seit 2011 kaum erhöht hat. Insbesondere in Hinblick auf kontinuierlich steigende Fallzahlen an Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wird das trägerübergreifende Persönliche Budget offenkundig nicht nachgefragt. Seit 2005 wird für alle Fallmanagerinnen und Fallmanager der Berliner Bezirke eine verpflichtende Qualifizierungsreihe an der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführt . Im Rahmen dieser Qualifizierungsreiche gibt es auch ein Modul zum Thema Persönliches Budget. In diesem wird umfassend darauf hingewirkt, dass bei sämtlichen Antragsstellungen auf Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets durch die Fallmanagerinnen und Fallmanager hingewiesen wird. In Sinne einer selbstbestimmten Teilhabe obliegt es somit den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung, die Leistungsform des Persönlichen Budgets tatsächlich in Anspruch nehmen zu wollen. Die Nachfrage nach Persönlichen Budgets ist trotz entsprechender Beratung demnach immer noch sehr gering. 7. Wie viele qualifizierte Budgetassistent/innen gibt es in Berlin und welche Angebote gibt es, um sich als solche zu qualifizieren? Zu 7.: Daten zur Anzahl qualifizierter Budgetassistentinnen und Budgetassistenten liegen dem Senat nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 8 Im Land Berlin unterstützen insbesondere der Berliner Assistenz Verein e. V. und die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e. V. (ASL) Menschen mit Assistenzbedarf mit Information und Beratung, vor allem im Rahmen des Arbeitgebermodells . Spezifische Qualifizierungsangebote als Budgetassistentin oder Budgetassistent gibt es nach Kenntnis des Senates nicht. 8. Wie wurde und wird eine Vereinheitlichung der Bedarfsfeststellungsverfahren in den Bezirken umgesetzt und welche Kontrollen gibt es zur Einhaltung? Zu 8.: Es gibt kein vereinheitlichtes Bedarfsfeststellungsverfahren für Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets. Sofern den beantragten Persönlichen Budgets Angebote aus dem entgeltfinanzierten Bereich zugrunde liegen, finden die maßgeblichen Bestimmungen, in der Regel die entsprechende Leistungsbeschreibung, zur Feststellung des Bedarfes Anwendung. Hierzu gibt es entsprechende Fortbildungsangebote an der Verwaltungsakademie Berlin für Fallmanagerinnen und Fallmanager der Sozialämter, die auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bezirklichen Gesundheitsämter, die am Bedarfsfeststellungsverfahren beteiligt sind, geöffnet sind. Die Kontrolle der Einhaltung von Standards bei der Bedarfsfeststellung obliegt der bezirklichen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der „Kooperationsvereinbarung zwischen den Fachbereichen für das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe nach SGB XII – Ämter für Soziales und den Gesundheitsämtern von Berlin“ aus dem Jahr 2013. 9. In welchem Ausmaß wurden die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation zur Beantragung eines Persönlichen Budgets genutzt und welche Erfahrungen wurden mit den einzelnen Reha-Trägern gemacht? Zu 9.: Den Berliner Bezirken liegen keine statistischen Daten zur Inanspruchnahme der gemeinsamen Servicestellen vor. In Anbetracht der geringen Anzahl an trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Land Berlin bestehen auch kaum bezirkliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern. 10. Wie viele Anträge auf ein Persönliches Budget bezogen sich auf die Teilhabe am Arbeitsleben, welche Schwerpunkte gab es dabei und wie vielen der Anträge wurde stattgegeben (bitte getrennt nach Geschlechtern und nach Bezirken auflisten)? Zu 10.: Den Berliner Bezirken liegen keine statistischen Daten zur Antragstellung auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in deren Zuständigkeit vor. Beim Integrationsamt Berlin sind Anträge auf ein persönliches Budget lediglich im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen der unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX gestellt worden. Von den insgesamt 25 Anträgen auf unterstützte Beschäftigung wurde in 7 Fällen die Leistung in Gestalt eines persönlichen Budgets beantragt. Die beigefügte Tabelle gibt Aufschluss über die Berufsfelder, über das jeweilige Geschlecht sowie über die jeweiligen Bezirke, in denen die schwerbehinderten Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefunden haben: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 000 9 Lfd. Nr. m/w Berufsfeld Bezirk 1 m Zweiradmechaniker Steglitz-Zehlendorf 2 m Einzelhandel Steglitz-Zehlendorf 3 w Gaststättengewerbe Tempelhof - Schöneberg 4 m Malerhelfer Friedrichshain-Kreuzberg 5 m Friedhofsgärtnerei Mitte 6 m Helfer in der Staatsbibliothek Mitte 7 m Hauswirtschaftshelfer Spandau 11. Wie wurde und wird sichergestellt, dass die Leistung Unterstützte Beschäftigung (§38a SGB IX), die budgetfähig ist und auf die seit Dezember 2010 Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch haben, bei Bedarf gut angenommen werden kann? Welche Maßnahmen zur Verbesserung plant der Senat? Zu 11.: Die unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX wird grundsätzlich nicht vom Integrationsamt eingeleitet, sondern in aller Regel von der Bundesagentur für Arbeit mit der Phase 1 der sogenannten innerbetrieblichen Qualifizierung. Erst mit Beginn der Phase 2, also mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des schwerbehinderten Menschen , kann das Integrationsamt im Rahmen der Berufsbegleitung Leistungen zur unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX gewähren. Die Möglichkeiten, eine gute Annahme dieser Leistung zu fördern, liegen beim Integrationsamt im Bereich seiner Beratungstätigkeit. Das Integrationsamt legt im Rahmen seiner Aktivitäten im Bereich der Schulung, Bildung und Aufklärung besonderen Wert auch auf die Bekanntmachung und Bewerbung der Leistungsart unterstützte Beschäftigung. Maßnahmen zur Verbesserung der Inanspruchnahme der unterstützten Beschäftigung nach § 38 a SGB IX sind derzeit nicht geplant. Berlin, den 29. Februar 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2016)