Drucksache 17 / 18 003 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Tas(LINKE) vom 15. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2016) und Antwort Verlorengegangene Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchenden Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ausweisdokumente haben Geflüchtete und Asylsuchende in den Jahren seit 2012 bei Berliner Behörden abgegeben? (Bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln .) 2. Wie viele Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchenden lagern derzeit bei Berliner Behörden? (Bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln.) 3. Wie viele Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchende sind derzeit bei Berliner Behörden nicht auffindbar bzw. verloren gegangen? (Bitte nach Behörde aufschlüsseln.) 4. Wie viele Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchenden sind in den Jahren seit 2012 bei Berliner Behörden nicht auffindbar gewesen bzw. verloren gegangen ? (Bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln.) Zu 1. bis 4.: Die erbetenen Zahlen werden statistisch nicht erfasst, so dass dazu keine Aussagen gemacht werden können. 5. Welchen Nachweis über ihre abgegebenen Ausweisdokumente erhalten Geflüchtete und Asylsuchende von den Berliner Behörden? Zu 5.: Wird ein Pass oder ein Passersatz ausreisepflichtiger Personen gemäß § 50 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verwahrung genommen, so wird darüber von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausgehändigt . Auch die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZAA) händigt Asylsuchenden bei Abgabe der Dokumente ein Empfangsbekenntnis aus, aus dem hervorgeht, welches Dokument abgegeben worden ist. 6. Welche Folgen hat es für die geflüchteten und asylsuchenden Betroffenen, wenn ihre Ausweisdokumente in Berliner Behörden verloren gehen bzw. nicht mehr auffindbar sind? Zu 6.: Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen , wird den Betroffenen ein Ankunftsnachweis gemäß § 63 a Asylgesetz (AsylG), eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 AsylG, ein Ausweisersatz gemäß § 55 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) oder ein Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose gemäß §§ 5 fortfolgende AufenthV ausgestellt. 7. Welche datenschutzrechtlichen und sicherheitsspezifischen Anforderungen werden an die Aufbewahrung der Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchenden bei Berliner Behörden gestellt? Zu 7.: Ausgehend davon, dass es sich bei Ausweisdokumenten um analoge Datenträger handelt, gilt dem Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu Folge, dass zur sicheren Aufbewahrung die Datenträger, die vertrauliche Daten enthalten , bis zum Transport in Schränken oder Tresoren verschlossen aufbewahrt werden. Die für den Transport oder für die Zustellung Verantwortlichen (z. B. Poststelle) sind auf sachgerechte und sichere Aufbewahrung und Handhabung der Datenträger hinzuweisen. In der Berliner Ausländerbehörde werden in Verwahrung genommene Pässe und Passersatzpapiere in besonders gesicherten Passschränken verwahrt. 8. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass gegen die datenschutzrechtlichen und sicherheitsspezifischen Anforderungen an die Aufbewahrung der Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchenden bei Berliner Behörden regelmäßig verstoßen wird? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 003 2 Zu 8.: Die Behörden des Landes Berlin sind an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsspezifischen Anforderungen gebunden, so dass damit ein regelmäßiger Verstoß gegen diese Regelungen ausgeschlossen sein dürfte. 9. Trifft es zu, dass gegen die datenschutzrechtlichen und sicherheitsspezifischen Anforderungen an die Aufbewahrung der Ausweisdokumente von Geflüchteten und Asylsuchende im LAGeSo verstoßen wird und diese in Postkisten bzw. vergleichbaren Aufbewahrungsbehältern lagern bzw. lagerten? Zu 9.: Ursprünglich erfolgte die Lagerung der abgegebenen bzw. zugesandten Dokumente in einem Pass- Schrank. Angesichts der großen Anzahl der eingehenden Unterlagen konnte diese Aufbewahrungsart nicht beibehalten werden. Die Unterlagen werden aktuell in Kisten in verschlossenen Räumen verwahrt. Es wird davon ausgegangen , dass eine Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Raum zur Wahrung datenschutzrechtlicher und sicherheitstechnischer Belange zulässig ist. Berlin, den 1. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mrz. 2016)