Drucksache 17 / 18 016 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 16. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2016) und Antwort Anerkennungen von Vaterschaften für ausländische EU-Bürger*innen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind im Land Berlin Vaterschaftsanerkennungen für ausländische EU- Bürger*innen mit nicht-ehelichen Kindern möglich? a) Wo sind diese geregelt? 2. Wie ist das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft für ausländische EU-Bürger*innen? 3. Wer ist für Vaterschaftsanerkennungen für ausländische EU-Bürger*innen im Land Berlin zuständig? a) Wo ist die Zuständigkeit geregelt? Zu 1. bis 3.: Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen sind nach dem Beurkundungsgesetz und den Beurkundungsvorschriften vorzunehmen; es gilt das Erklärungsgebot der Eltern. Es gibt keine speziellen Regelungen für EU-Bürger/innen oder Bürger/innen aus sonstigen Ländern, die einen rechtmäßigen oder – aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung – gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Als allgemeine Voraussetzung sind gültige Ausweispapiere mit Lichtbild, die Geburtsurkunde des Vaters sowie die Geburtsurkunde des Kindes – falls vorhanden – vorzulegen. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden. Sie ist in dieser Form nur möglich, wenn der Vater und die Mutter des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen. Die Abstammung des Kindes unterliegt nach Art.19 Abs.1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anerkennungswilligen werden darauf hingewiesen, dass die Belehrung ausschließlich nach deutschem Recht erfolgt und die Urkunde enthält den Hinweis, dass u.U. ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann. Falls die Eltern des Kindes nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen sie zur Anerkennung der Vaterschaft einen/eine Dolmetscher /in mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt sein. Ausländische Urkunden müssen durch einen/eine in Deutschland beeidigten/beeidigte Dolmetscher /in übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich, siehe unter: http://www.justizdolmetscher .de. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendämter, Amtsgerichte, Notare und Notarinnen. Die gesetzlichen Grundlagen sind: - § 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - § 44 Personenstandsgesetz (PStG) - § 62 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - § 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). 4. Welche Schwierigkeiten sind dem Senat bei der Beantragung der Anerkennung von Vaterschaften für ausländische EU-Bürger*innen bekannt? a) Wie gedenkt der Senat, diese Schwierigkeiten zukünftig zu beheben? 5. Ist dem Senat bekannt, dass die bezirklichen Jugendämter trotz ihrer Befugnis gemäß § 59 SGB VIII die Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Paaren aus anderen EU-Ländern verweigern? a) Wenn ja, wie wird die Verweigerung von den bezirklichen Jugendämtern begründet? 6. Welche Konsequenzen ergeben sich für die betroffenen Familien durch die Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaften hinsichtlich... a) der Beantragung einer Familienversicherung bei der Krankenkasse? b) des Bezugs von Leistungen gemäß SGB II, insb. hinsichtlich der Anerkennung als Bedarfsgemeinschaft? c) der Sorgerechts der Eltern für ihre Kinder? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 016 2 Zu 4. bis 6.: Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte über Komplikationen bei der Beantragung von Vaterschaftsanerkennungen oder über die Verweigerung einer Beurkundung der Anerkennung von Vaterschaften für ausländische EU-Bürger/innen auf Grundlage des § 59 Sozialgesetzbuch VIII durch die bezirklichen Jugendämter vor. Berlin, den 27. Februar 2016 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mrz. 2016)