Drucksache 17 / 18 045 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 16. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2016) und Antwort Kampf gegen die Rockerkriminalität – Der „Sodaclub-Mordprozess“ und seine Folgen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Seit wann läuft der sogenannte „Sodaclub- Mordprozess“ in Berlin? Zu 1.: Die Hauptverhandlung begann am 24. September 2014. 2. Wie viele Angeklagte gibt es in dem Prozess und was wird Ihnen vorgeworfen? Zu 2.: Den drei Angeklagten wird versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung, Mord, einfache Körperverletzung und Raub vorgeworfen. 3. Waren die Angeklagten vorher polizeilich bekannt? Wenn ja, wie viele und warum? Zu 3.: Alle Angeklagten waren als Angehörige oder Kontaktpersonen der kriminellen Rockerszene polizeilich bekannt. Sie sind in der Vergangenheit als Tatverdächtige von Gewaltdelikten, Nötigungen, Erpressungen, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verstößen gegen das Waffengesetz oder anderen Delikten in Erscheinung getreten. 4. Gehen die Angeklagten „Sodaclub-Mord-Prozess“ einer beruflichen Tätigkeit nach? Zu 4.: Die berufliche Tätigkeit der Angeklagten kann erst nach Abschluss der derzeit noch laufenden Beweisaufnahme festgestellt werden. 5. Weshalb wurde Thomas F. im Juli 2015 aus der U- Haft entlassen? Zu 5.: Das Landgericht hat den Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 Strafprozessordnung (StPO) ausgesetzt . 6. Wie viele Staatsanwälte und Strafverteidiger sind am Prozess beteiligt und welchen Anwaltskanzleien lassen sich diese zuordnen? Zu 6.: Insgesamt sind fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, von denen nie mehr als drei gleichzeitig eingesetzt waren, als Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter tätig. Für die Angeklagten sind jeweils zwei Verteidigerinnen und Verteidiger tätig. Da im Strafverfahren Angeklagte durch einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht durch Anwaltskanzleien vertreten werden, ist dem Senat nicht bekannt, welchen Kanzleien die Verteidigerinnen und Verteidiger zuzuordnen sind. 7. Wurden die Strafverteidiger durch die Angeklagten selbst gewählt? Zu 7.: Ja. 8. Sind die Strafverteidiger bzw. Anwaltskanzleien durch andere Prozesse im Bereich der Organisierten Kriminalität mit dem Bezug zur Rockerkriminalität im Land Berlin bekannt und wenn ja in welcher Häufung? Zu 8.: Die Auswahl der Verteidigerinnen und Verteidiger in einem Strafverfahren entzieht sich dem Einfluss des Senats. Soweit ein Fall der Wahlverteidigung vorliegt, hat auch ein Gericht auf die Person des Wahlverteidigers nach § 137 StPO keinen Einfluss. Im Falle der Pflichtverteidigung kann das Gericht zwar eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vorschlagen, muss aber nach § 142 Abs. 1 StPO der oder dem Angeklagten zunächst Gelegenheit zur Benennung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geben. Soweit die oder der Angeklagte - wie im vorliegenden Fall - eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer oder seiner Wahl benennt, ist diese als Pflicht- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 045 2 verteidigerin oder dieser als Pflichtverteidiger zu bestellen , wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, beurteilt das Gericht in richterlicher Unabhängigkeit. Statistisch wird nicht erhoben , in welchen Verfahren Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger tätig sind. 9. Wie viele Verhandlungstage sind vorgesehen? Zu 9.: Die Hauptverhandlung hat bisher an 58 Tagen stattgefunden, derzeit sind zwei weitere Tage im März 2016 terminiert. 10. Wie viele Zeugen wurden geladen und wann und wie lange befragt und wie viele stehen noch aus? Zu 10.: Bis zum 3. März 2016 hat die Kammer 121 Zeuginnen und Zeugen vernommen. Dem Senat ist nicht bekannt, wie viele Zeuginnen und Zeugen die zuständige Kammer noch laden möchte. 11. Seit wann ist der berufene Richter an Verfahren zur Organisierten Kriminalität im Land Berlin beteiligt? Zu 11.: An dem Verfahren wirken drei Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit. Dem Senat ist nicht bekannt , seit wann diese Verfahren mit Bezug zur organisierten Kriminalität bearbeiten, da dies nicht gesondert statistisch erfasst wird. 12. Welche Voraussetzungen sprachen bzw. sprechen generell für die Auswahl des Richters für diesen Prozess oder solche mit Bezug zur Organisierten Kriminalität? Zu 12.: Die Geschäftsverteilung eines Gerichts wird gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes vom Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Beim Landgericht Berlin erfolgt die Verteilung im Geschäftsverteilungsplan 2014 nach Eingangsreihenfolge. 13. Welche Überlappungen gibt es im „Sodaclub- Mordprozess“ zu dem parallel laufenden „Wettbüromordprozess “? Zu 13.: Ein Angeklagter im „Wettbüromordprozess“ ist zugleich Zeuge im „Sodaclub-Mordprozess“. Zwei Rechtsanwälte verteidigen in beiden Verfahren. Ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Berlin war zeitweise in beiden Prozessen tätig. Berlin, den 8. März 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mrz. 2016)