Drucksache 17 / 18 055 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 22. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Februar 2016) und Antwort Entwicklung von Spielhallen, Wettbüros und Café-Casinos 2015 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Spielhallen-Erlaubnisse gab es in Berlin zum jeweiligen Jahresende 2014 und 2015 (gegliedert nach Bezirken)? 2. Wie viele Spielhallen-Standorte gab es in Berlin zum jeweiligen Jahresende 2014 und 2015 (gegliedert nach Bezirken)? 3. Wie viele Geldspielgeräte gab es in Berlin zum jeweiligen Jahresende 2014 und 2015 (gegliedert nach Bezirken) und zu welchem Anteil waren sie in Spielhallen , zu welchem Anteil in gastronomischen Einrichtungen aufgestellt? Zu 1.-3.: Die Anzahl der Spielhallenerlaubnisse, Spielhallenstandorte und die Anzahl der in diesen Spielhallen aufgestellten Geldgewinnspielgeräte in den einzelnen Bezirken jeweils zum Jahresende sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen. Die Angaben basieren auf Rückmeldungen der bezirklichen Ordnungsämter. Bezirk Anzahl der Spielhallen -Erlaubnisse § 33i GewO / § 2 SpielhG Bln (ab 02.06.2011) Anzahl der Spielhallenstandorte § 33i GewO/ § 2 SpielhG Bln (ab 02.06.2011) Anzahl der Geldspielgeräte in diesen Spielhallen 2015 2014 2015 2014 2015 2014 Mitte 138 137 99 99 1069 1283 Friedrichshain-Kreuzberg 59 63 49 50 455 597 Pankow 28 27 21 20 273 265 Charlottenburg-Wilmersdorf 64 71 44 47 495 672 Spandau 47 48 31 32 341 446 Steglitz-Zehlendorf 9 10 8 9 72 104 Tempelhof-Schöneberg 46 47 25 28 368 376 Neukölln 51 50 37 40 342 335 Treptow-Köpenick 15 15 12 12 115 138 Marzahn-Hellersdorf 37 36 27 26 280 299 Lichtenberg 10 10 8 8 80 109 Reinickendorf 31 30 15 15 230 282 Berlin insgesamt 535 544 376 386 4.120 4.906 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 055 2 Zur Anzahl der Geldgewinnspielgeräte an sonstigen Aufstellorten (Gaststätten und sonstige Aufstellorte nach der Spielverordnung - außer Spielhallen) liegen der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung aus der Anmeldung der Vergnügungssteuer folgende Daten vor: Am 31.12.2014 waren nach der endgültigen statistischen Auswertung des Gerätebestands (personelle Auswertung der vorliegenden Steueranmeldungen sowie Hochrechnung im Wege der Schätzung für nicht vorliegende Vergnügungssteueranmeldung) an sonstigen Aufstellorten 6.779 Geldspielgeräte aufgestellt. Da die Auswertungen per 31.12. eines Kalenderjahres jeweils bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres erfolgen, liegen zurzeit noch keine belastbaren Zahlen für den Gerätebestand an sonstigen Aufstellorten am 31.12.2015 vor. 4. Wie schätzt der Senat die Entwicklung so genannter „Café-Casinos“ im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren ein? 5. Wie viele so genannte „Café-Casinos“ sind im Jahr 2015 mit welchen Konsequenzen ordnungsbehördlich festgestellt worden? Zu 4. und 5.: Der Begriff des „Café-Casinos“ ist rechtlich nicht definiert. Die 6. Novelle der Spielverordnung (SpielV) vom 04. November 2014 (BGBl. I S. 1678) ist am 11. November 2014 in Kraft getreten. Bis dahin durften in Räumlichkeiten von Gaststätten bis zu drei Spielgeräte aufgestellt werden. Mit der Novelle erfolgte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV zunächst die Klarstellung, dass lediglich diejenigen gastronomischen Einrichtungen als geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte gelten, die durch den Schankund Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend anderen Zwecken dienen. In nach § 1 Absatz 1 SpielV geeigneten Aufstellorten (wozu auch erlaubnispflichtige Gaststätten gehören) dürfen nach wie vor bis zu maximal drei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Hingegen dürfen gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 4 SpielV in erlaubnisfreien Gaststätten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) keine Geldspielgeräte mehr aufgestellt werden. Dies sind z. B. Betriebe ohne Alkoholausschank (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG). Entsprechende Anträge auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (Gew O) sind deshalb nunmehr abzulehnen. Diese Neuregelung betrifft Anträge nach § 33c Abs. 3 GewO, welche ab Inkrafttreten der 6. Novelle der SpielV beschieden werden . Erlaubnisfreie Betriebe, für welche bereits zuvor (bestandskräftige) Geeignetheitsbescheinigungen erteilt und aufgrund derer Geldspielgeräte aufgestellt wurden, genießen Bestandsschutz. Ab dem 10. November 2019 wird außerdem die in erlaubnispflichtigen Gaststätten maximal zulässige Anzahl der Geldspielgeräte ausnahmslos von drei auf zwei Geräte reduziert. Dies gilt dann auch für Bestandsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 GastG (erlaubnisfreie Gaststätten), für welche vor dem 11. November 2014 eine Geeignetheitsbestätigung erteilt worden war. Die genannten legislativen Änderungen im Bundesrecht können dazu führen, dass diese Phänomen langfristig an Bedeutung verlieren wird. Anhand der Rückmeldungen der Bezirke lässt sich konstatieren, dass die bezirklichen Ordnungsämter gegen sogenannte Café- Casinos vorgehen, etwa indem Geeignetheitsbescheinigungen , die für den Betrieb von Geldspielgeräte erforderlich sind, nicht erteilt oder widerrufen werden oder indem für unerlaubt aufgestellte Geldspielgeräte Beseitigungsanordnungen erlassen werden. Belastbare Daten dazu, wie viele Café-Casinos berlinweit ordnungsbehördlich festgestellt wurden und mit welchen Konsequenzen gegen diese vorgegangen wurde, liegen dem Senat nicht vor. Eine aktuelle Abfrage bei den Bezirken ergab, dass Statistiken unter dem Aspekt „Café- Casino“ nicht geführt werden. 6. Wie schätzt der Senat die Entwicklung der Spielhallen -Erlaubnisse, der Spielhallen-Standorte sowie der Geldspielgeräte in Berlin nach Auslaufen der Erlaubnisse bestehender Spielhallen ab dem 31. Juli 2016 ein? 7. Wie viele Bestands-Spielhallen werden nach Einschätzung des Senats von der Durchsetzung des Mindestabstands ab dem 31. Juli 2016 betroffen sein? 8. Wie viele Beschäftigte werden nach Einschätzung des Senats von der Durchsetzung des Mindestabstands ab dem 31. Juli 2016 betroffen sein? Zu 6.-8.: Hierzu sind keine Aussagen möglich. Es kann nicht eingeschätzt werden, für wie viele der betroffenen Bestandsunternehmen, deren Erlaubnis erlischt, eine neue Erlaubnis beantragt werden wird. Ebenso kann keine Aussage dahingehend getroffen werden, welcher Antragsteller oder welche Antragstellerin die rechtlichen Anforderungen für eine Erlaubniserteilung erfüllen werden . Es kann aber davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des Verbotes der Mehrfachkomplexe (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Spielhallengesetz Berlin) sowie der vorgeschriebenen Abstandsregelungen eine deutliche Reduzierung erfolgen wird. 9. Wie haben sich die Einnahmen aus der Steuer auf Geldgewinnspielgeräte im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt und mit welcher Entwicklung rechnet der Senat ab dem 31. Juli 2016? Zu 9.: Die Entwicklung der Steuereinnahmen (Aufkommen aus der Vergnügungssteuer) in den letzten Jahren stellt sich wie folgt dar: 2013: 39.311.015 Euro 2014: 39.927.659 Euro 2015: 39.560.477 Euro Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 055 3 Für die Entwicklung der Steuereinnahmen ab dem 31.07.2016 kann der Senat keine Prognose abgeben, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang nach dem Erlöschen der Erlaubnis Spielhallen mit neu zu erteilenden Spielhallenerlaubnissen betrieben werden. Im Übrigen hängt die Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer im Land Berlin vom Einspielergebnis je Spielautomat ab. Mit einer Reduzierung der Geldspielgeräte muss folglich nicht zwangsläufig auch eine Reduzierung der Einnahmen aus der Vergnügungssteuer einhergehen. 10. Wie haben sich die Ausgaben zur Spielsuchtprävention im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt? Zu 10.: Die Ausgaben aus dem Einzelplan 11 für glücksspielbezogene Suchtprävention haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: 2010 63.549,56 EUR 2011 65.062,37 EUR 2012 163.616,06 EUR 2013 120.000,01 EUR 2014 133.233,00 EUR 2015 138.750,00 EUR 11. Wie hat sich die Zahl der Fälle problematischen Spielverhaltens in den vergangenen drei Jahren entwickelt und wie schätzt der Senat die Entwicklung der Fallzahlen nach Durchsetzung der Mindestabstandsregeln ein? Zu 11.: Auf der Grundlage der zweijährlich durchgeführten Repräsentativerhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA-Erhebung 2013) kann für das Bundesgebiet festgestellt werden, dass zuletzt schätzungsweise 1,5% der Bevölkerung (16-65-Jährige) ein pathologisches bzw. problematisches Glücksspielverhalten aufwiesen. Dabei gab es keine statistisch signifikante Veränderung im Vergleich zum Survey 2011. Die Daten für 2015 liegen noch nicht vor. Hinsichtlich der Trends zum Spielverhalten fiel in der Befragung aus 2013 u.a. auf, dass insbesondere bei jungen Männern das Spielen an Geldgeräten deutlich zunahm (zum Vergleich: 2007 – 5,8 %, 2013 – 23,5 %, jeweils 12-Monats- Prävalenz). Aufgrund der komplexen Entstehungsbedingungen einer individuellen Glücksspielproblematik sowie der Prozesshaftigkeit von Suchtentwicklungen kann keine konkrete bzw. kurzfristige Entwicklung von Fallzahlen nach dem Inkrafttreten von Mindestabständen im Spielhallensektor prognostiziert werden. Die Reduzierung der Angebotsdichte von Spielhallen durch gesetzlich vorgegebene Mindestabstände stellt aus suchtfachlicher Sicht eine sinnvolle verhältnispräventive Maßnahme dar. Vor dem Hintergrund des hohen Suchtpotentials hat eine Verringerung von Glücksspielgelegenheiten im Spielhallensektor eine schützende Funktion sowohl für bestimmte Risikogruppen der Bevölkerung als auch – aufgrund der damit einhergehenden Triggerwirkung – speziell für bereits problematisch bzw. pathologisch spielende Menschen. 12. Wie viele Wettbüros gab es in Berlin zum jeweiligen Jahresende 2014 und 2015 (gegliedert nach Bezirken) und wie schätzt der Senat die weitere Entwicklung ihrer Zahl ein? Zu 12.: Es wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/17266 vom 22. Oktober 2015 verwiesen. Da die dort erwähnten Abstimmungen der Länder zur weiteren Regulierung des Sportwettbereiches, die je nach konkreter Ausgestaltung dann entscheidende Auswirkungen auch auf den Umgang mit den „Wettbüros“ entfalten werden, noch nicht abgeschlossen sind, vermag der Senat aktuell keine weiterführende verlässliche Prognose in der Angelegenheit abzugeben. Berlin, den 07. März 2016 In Vertretung Dr. Hans R e c k e r s ....................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mrz. 2016)