Drucksache 17 / 18 064 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (Piraten) vom 16. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Februar 2016) und Antwort Ladenöffnungsgesetz in Neukölln und Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz stellten die Berliner Bezirke jährlich seit 2008 fest? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Bezirk, genauer Vorschrift und der jeweiligen Höhe der Bußgelder. Zu 1.: Die Angaben basieren auf den Zulieferungen der Berliner Bezirke. Auf Anfrage haben diese dem Senat 2.711 Verstöße gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) für den Zeitraum von 2008 bis 2015 mitgeteilt . Liegen den Verstößen Feststellungen anderer Behörden - beispielsweise der Polizei - zu Grunde, kann es im Einzelfall sein, dass Verstöße gegen Ende des Kalenderjahres infolge der Übersendung erst im Folgejahr bei den Bezirken registriert wurden. Die Anzahl der jährlich festgestellten Verstöße und deren Verteilung auf die einzelnen Berliner Bezirke ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die dabei erzielten Einnahmen der bezirklichen Ordnungsämter aus Verwarnungs- und Bußgeldern belaufen sich im Zeitraum von 2008 bis 2015 auf insgesamt 457.412 €. Die jeweilige Verteilung dieser Einnahmen auf die einzelnen Kalenderjahre und Bezirke ist ebenfalls der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Wegen der Dauer der Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren und der mitunter vereinbarten Ratenzahlungen kann es vorkommen, dass die Einnahmen nicht in den Jahren erzielt werden, in denen die Verstöße gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz festgestellt wurden. Neben dem Hauptvorwurf des Ladenschlussverstoßes können gerade bei sehr hohen Bußgeldern auch weitere Tatvorwürfe mitgeahndet worden sein. In einzelnen Bezirken ließen sich die Angaben nicht oder nicht über so einen langen Zeitraum zurückverfolgen , da zu der Fragestellung keine Statistiken in den bezirklichen Ordnungsämtern geführt werden. Darüber hinausgehende Detailangaben zu den einzelnen festgestellten Verstößen sind nicht möglich. Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz Bezirk 2008 2009 Anzahl der Ordnungswidrigkeiten - Anzeigen (Owi-Anzeigen) Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 7 * 93 * Friedrichshain- Kreuzberg * * * * Lichtenberg 4 410,50 € 0 0,00 € Marzahn- Hellersdorf 5 240,00 € 0 0,00 € Mitte 0 0,00 € 23 3.780,00 € Neukölln 12 1.090,00 € 8 1.120,00 € Pankow 306 * 103 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 2 Tempelhof- Schöneberg 0 0,00 € 9 630,00 € Treptow-Köpenick 21 4.250,00 € 40 11.790,00 € Summe 355 5.990,50 € 276 17.320,00 € *) Keine Angabe möglich Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz Bezirk 2010 2011 Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 10 * 10 * Friedrichshain- Kreuzberg 132 35.479,00 € 38 7.698,00 € Lichtenberg 0 0,00 € 5 667,50 € Marzahn-Hellersdorf 0 0,00 € 0 0,00 € Mitte 64 9.020,00 € 9 1.310,00 € Neukölln 30 4.350,00 € 42 8.350,00 € Pankow 80 * 95 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Tempelhof-Schöneberg 2 100,00 € 23 2.825,00 € Treptow-Köpenick 33 8.600,00 € 55 5.705,00 € Summe 351 57.549,00 € 277 26.555,50 € *) Keine Angabe möglich Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz Bezirk 2012 2013 Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 30 * 17 * Friedrichshain- Kreuzberg 27 8.339,00 € 69 23.375,00 € Lichtenberg 66 9.278,50 € 11 4.238,50 € Marzahn-Hellersdorf 1 50,00 € 0 0,00 € Mitte 18 3.225,00 € 23 7.220,00 € Neukölln 72 7.450,00 € 88 14.850,00 € Pankow 66 * 20 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Tempelhof-Schöneberg 24 1.525,00 € 18 380,00 € Treptow-Köpenick 19 1.880,00 € 12 700,00 € Summe 323 31.747,50 € 258 50.763,50 € *) Keine Angabe möglich Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 3 Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz Bezirk 2014 2015 Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 8 * 4 * Friedrichshain- Kreuzberg 62 24.054,00 € 92 25.335,00 € Lichtenberg 42 14.593,50 € 31 13.968,50 € Marzahn-Hellersdorf 3 150,00 € 0 0,00 € Mitte 28 9.950,00 € 106 48.745,00 € Neukölln 130 36.875,00 € 200 81.445,00 € Pankow 46 * 0 0,00 € Reinickendorf * * 12 300,00 € Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Tempelhof-Schöneberg 23 2.745,00 € 5 50,00 € Treptow-Köpenick 16 925,00 € 63 8.350,00 € Summe 358 89.292,50 € 513 178.193,50 € *) Keine Angabe möglich Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz Bezirk 2008 - 2015 Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg-Wilmersdorf 179 * Friedrichshain-Kreuzberg 420 124.280,00 € Lichtenberg 159 43.157,00 € Marzahn-Hellersdorf 9 440,00 € Mitte 271 83.250,00 € Neukölln 582 155.530,00 € Pankow 716 * Reinickendorf 12 300,00 € Spandau * * Steglitz-Zehlendorf * * Tempelhof-Schöneberg 104 8.255,00 € Treptow-Köpenick 259 42.200,00 € Summe 2.711 457.412,00 € *) Keine Angabe möglich 2. Wie viele Ordnungswidrigkeiten stellten wegen Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) stellten die Berliner Bezirke seit 2008 fest? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Bezirk, genauer Vorschrift und der jeweiligen Höhe der Bußgelder . Zu 2.: Die Angaben basieren auf den Zulieferungen der Berliner Bezirke. Auf Anfrage haben diese dem Senat 5.024 Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) für den Zeitraum von 2008 bis 2015 mitgeteilt. Die Anzahl der jährlich festgestellten Verstöße und deren Verteilung auf die einzelnen Berliner Bezirke ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die dabei erzielten Einnahmen der bezirklichen Ordnungsämter aus Verwarnungs- und Bußgeldern belaufen sich im Zeitraum von 2008 bis 2015 auf insgesamt 305.402,52 €. Die jeweilige Verteilung dieser Einnahmen auf die einzelnen Kalenderjahre und Bezirke ist ebenfalls der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Wegen der Dauer der Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren und der mitunter vereinbarten Ratenzahlungen kann es vorkommen, dass die Einnahmen nicht in den Jahren erzielt werden, in Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 4 denen die Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) festgestellt wurden. In einzelnen Bezirken ließen sich die Angaben nicht oder nicht über so einen langen Zeitraum zurückverfolgen, da zu der Fragestellung keine Statistiken in den bezirklichen Ordnungsämtern geführt werden. Darüber hinausgehende Detailangaben zu den einzelnen festgestellten Verstößen sind nicht möglich. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz Bezirk 2008 2009 Anzahl der Ordnungswidrigkeiten - Anzeigen (Owi-Anzeigen) Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 53 * 129 * Friedrichshain- Kreuzberg * * * * Lichtenberg 77 1.046,00 € 72 7.294,70 € Marzahn-Hellersdorf 17 2.400,00 € 20 1.185,00 € Mitte 25 * 165 * Neukölln 3 400,00 € 13 2.900,00 € Pankow 24 * 82 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Tempelhof-Schöneberg * * * * Treptow-Köpenick 36 4.570,00 € 25 3.145,00 € Summe 235 8.416,00 € 506 14.524,70 € *) Keine Angabe möglich Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz Bezirk 2010 2011 Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg- Wilmersdorf 177 * 150 * Friedrichshain-Kreuzberg 84 13.639,00 € 71 8.927,00 € Lichtenberg 49 14.679,66 € 65 23.259,30 € Marzahn-Hellersdorf 43 4.820,00 € 12 1.000,00 € Mitte 235 * 302 * Neukölln 61 9.950,00 € 57 6.500,00 € Pankow 101 * 75 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * Tempelhof-Schöneberg * * 20** * Treptow-Köpenick 21 3.500,00 € 26 2.850,00 € Summe 771 46.588,66 € 778 42.536,30 € *) Keine Angabe möglich **) Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden nicht nach Verstößen gegen das NRSG und das Jugendschutzgesetz (JugSchG) getrennt erfasst, sodass in der Angabe auch die Verstöße gegen Vorschriften des Jugendschutzes enthalten sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 5 Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz Bezirk 2012 2013 Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg-Wilmersdorf 122 * 81 * Friedrichshain-Kreuzberg 25 7.990,00 € 18 2.851,00 € Lichtenberg 53 14.799,25 € 40 11.475,08 € Marzahn-Hellersdorf 12 735,00 € 19 1.685,00 € Mitte 251 * 235 * Neukölln 78 8.475,00 € 100 9.325,00 € Pankow 68 * 63 * Reinickendorf * * * * Spandau * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * Tempelhof-Schöneberg 124** * 97** 31.565,80 € Treptow-Köpenick 52 3.250,00 € 10 775,00 € Summe 785 35.249,25 € 663 57.676,88 € *) Keine Angabe möglich **) Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden nicht nach Verstößen gegen das NRSG und das Jugendschutzgesetz (JugSchG) getrennt erfasst, sodass in der Angabe auch die Verstöße gegen Vorschriften des Jugendschutzes enthalten sind. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz Bezirk 2014 2015 Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Anzahl der Owi- Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg-Wilmersdorf 74 * 63 * Friedrichshain-Kreuzberg 12 1.930,00 € 4 450,00 € Lichtenberg 33 13.735,80 € 24 4.394,20 € Marzahn-Hellersdorf 16 985,00 € 32 2.275,00 € Mitte 81 * 162 * Neukölln 104 10.940,00 € 78 9.000,00 € Pankow 38 * 50 * Reinickendorf * * 20 1.175,00 € Spandau * * 43 * Steglitz-Zehlendorf * * 4 0,00 € Tempelhof-Schöneberg 200** 28.510,81 € 203** 23.734,92 € Treptow-Köpenick 25 1.230,00 € 20 2.050,00 € Summe 583 57.331,61 € 703 43.079,12 € *) Keine Angabe möglich **) Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden nicht nach Verstößen gegen das NRSG und das Jugendschutzgesetz (JugSchG) getrennt erfasst, sodass in der Angabe auch die Verstöße gegen Vorschriften des Jugendschutzes enthalten sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 6 Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz Bezirk 2008 - 2015 Anzahl der Owi-Anzeigen Höhe der Einnahmen aus Bußgeldern Charlottenburg-Wilmersdorf 849 * Friedrichshain-Kreuzberg 214 35.787,00 € Lichtenberg 413 90.683,99 € Marzahn-Hellersdorf 171 15.085,00 € Mitte 1456 0,00 € Neukölln 494 57.490,00 € Pankow 501 * Reinickendorf 20 1.175,00 € Spandau 43 * Steglitz-Zehlendorf 4 0,00 € Tempelhof-Schöneberg 644** 83.811,53 € Treptow-Köpenick 215 21.370,00 € Summe 5024 305.402,52 € *) Keine Angabe möglich **) Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden nicht nach Verstößen gegen das NRSG und das Jugendschutzgesetz (JugSchG) getrennt erfasst, sodass in der Angabe auch die Verstöße gegen Vorschriften des Jugendschutzes enthalten sind. 3. Welche Stellen, Behörden bzw. Abteilungen der Berliner Verwaltung und der Bezirke sind für die Durchsetzung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes verantwortlich ? Zu 3.: Für die Kontrolle und Ahndung von Verstößen gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) sind nach den Regelungen im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord), der Anlage zum Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln), folgende Verwaltungen zuständig: - Nr. 4 Abs. 5: Zu den Ordnungsaufgaben der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes. - Nr. 19 Abs. 3 Buchstabe c: Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Nr. 4 Abs. 5) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe b) zuständig ist. - Nr. 23 Abs. 6: Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören aus dem Bereich der Wirtschaft die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (Nr. 32) obliegt. - Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe b: Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes . 4. Werden im Bezirk Neukölln Ordnungsamtmitarbeiter *innen für die Durchsetzung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes eingesetzt? • Wenn ja, wie viele Ordnungsamtmitarbeiter*innen werden für die Durchsetzung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes eingesetzt und wie viele der oben genannten Verstöße wurden durch diese aufgenommen? Zu 4.: Entsprechend den gesetzlich zugeordneten Aufgaben werden in Neukölln die Kontrollen zur Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes an Sonn- und Feiertagen innerhalb der regelmäßigen Rahmenarbeitszeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) durchgeführt. Von den insgesamt im Außendienst tätigen 42 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Allgemeinen Ordnungsdienstes sind in Neukölln an Sonn- und Feiertagen durchschnittlich 2-3 Doppelstreifen (4-6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) im Einsatz, die im gesamten Bezirksgebiet – je nach Auftragslage – unterwegs sind. Im Regelfall wird die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes durch mindestens eine, bei anlassbezogenen Schwerpunktkontrollen von bis zu vier Streifen überwacht. Die Überwachung zur Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes erfolgt an Sonn- und Feiertagen nach Wahrnehmung der Einsatzkräfte verdachtsunabhängig im Rahmen des regelmäßigen Streifendienstes oder anlassbezogen aufgrund von im Ordnungsamt eingegangenen Anzeigen und Beschwerden Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 7 oder im Rahmen von Nachkontrollen (Schwerpunktkontrollen ). Außerhalb der Rahmenarbeitszeiten des Ordnungsamtes nimmt die Polizei (Abschnitte 54, 55, 56) diese Aufgabe subsidiär wahr. Durch den Allgemeinen Ordnungsdienst des Bezirks Neukölln wurden im Jahr 2014 insgesamt 74 und in 2015 insgesamt 63 Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz gefertigt, bei denen sich der Haupttatvorwurf auf diesen Rechtsverstoß bezieht. Darüber hinaus gab es weitere Verstöße gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz, die in der bezirksinternen Statistik unter der höherwertigen verletzten Rechtsnorm (zum Beispiel Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielVO)) erfasst werden und folglich in der Gesamtzahl fehlen. 5. Werden im Bezirk Neukölln Polizeibeamt*innen für die Durchsetzung des Berliner Ladeneröffnungsgesetzes eingesetzt und welchen konkreten Untergliederungseinheiten gehören diese jeweils an? Bitte die im Fragezeitraum eingesetzten Polizeibeamt*innen nach Anzahl, Dienstgrad, Abteilung und Organisationseinheit aufschlüsseln . Zu 5.: Die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften zu den Ladenöffnungszeiten in Berlin obliegt originär den Ordnungsämtern der Bezirke. Für die Dienstkräfte der Polizei Berlin besteht eine subsidiäre Zuständigkeit. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht, daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden. 6. Wie viele der oben genannten Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz im Fragezeitraum durch Polizeibeamt *innen angezeigt? Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln. Zu 6.: Die Anzahl der Feststellungen durch Polizeidienststellen kann nach Jahren und Bezirken aufgeschlüsselt den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2008 2009 2010 Dienststellen Bezirk Landeskriminalamt (LKA) 25 LKA 25 LKA 25 Charlottenburg-Wilmersdorf 1 Friedrichshain-Kreuzberg 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf Mitte Neukölln 1 Pankow 1 2 Reinickendorf Spandau 1 Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Treptow-Köpenick Gesamt 2 2 5 Vorgänge gesamt 2 2 5 2011 Dienststellen Bezirk Abschnitt (A) 44 A 52 Polizeidirektion 5 - Referat Zentrale Aufgaben - Einsatzhundertschaft der Direktion 5 (Dir 5 ZA – DirHu 5) LKA 25 Charlottenburg-Wilmersdorf 10 Friedrichshain-Kreuzberg 1 7 Lichtenberg 2 Marzahn-Hellersdorf Mitte 7 Neukölln 1 7 Pankow 55 Reinickendorf 2 Spandau 14 Steglitz-Zehlendorf 2 Tempelhof-Schöneberg 5 10 Treptow-Köpenick 23 Gesamt 5 1 1 139 Vorgänge gesamt 146 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Nummer 8 2012 Dienststellen Bezirk A 16 A 32 A 44 A 63 A 65 LKA 25 Charlottenburg-Wilmersdorf 31 Friedrichshain-Kreuzberg 27 Lichtenberg 1 Marzahn-Hellersdorf 1 Mitte 3 13 Neukölln 5 Pankow 2 79 Reinickendorf 4 Spandau 6 Steglitz-Zehlendorf 5 Tempelhof-Schöneberg 2 8 Treptow-Köpenick 3 10 Gesamt 2 3 2 1 3 189 Vorgänge gesamt 200 2013 Dienststellen Bezirk A 21 A 32 A 41 A 44 A 52 A 54 LKA 25 Charlottenburg-Wilmersdorf 2 Friedrichshain-Kreuzberg 1 36 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf Mitte 1 19 Neukölln 1 Pankow 19 Reinickendorf 12 Spandau 3 16 Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg 3 3 7 Treptow-Köpenick 3 Gesamt 3 1 3 3 1 1 114 Vorgänge gesamt 126 2014 Dienststellen Bezirk A 44 A 52 A 54 A 55 LKA 25 Charlottenburg-Wilmersdorf 3 Friedrichshain-Kreuzberg 2 32 Lichtenberg 3 Marzahn-Hellersdorf Mitte 11 Neukölln 71 2 2 Pankow 26 Reinickendorf 6 Spandau 18 Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg 1 13 Treptow-Köpenick Gesamt 1 2 71 2 114 Vorgänge gesamt 190 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Nummer 9 2015 Dienststellen Bezirk A 34 A 41 A 42 A 52 A 54 A 55 LKA (ehemals LKA 25) Charlottenburg- Wilmersdorf Friedrichshain-Kreuzberg 3 33 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf Mitte 1 6 Neukölln 130 10 2 Pankow 2 Reinickendorf Spandau 28 Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg 1 1 4 Treptow-Köpenick Gesamt 1 1 1 3 130 10 75 Vorgänge gesamt 221 7. Wie viele Verstöße wurden jeweils durch Polizeibeamt *innen a. des Abschnitt 54 angezeigt? b. Anderer Untergliederungen, welcher, angezeigt? Zu 7.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 8. Laut dem Tagessspiegel vom 11.08.2015 „Spätis in Berlin: Ein Leben außerhalb der Öffnungszeiten“ http://www.tagesspiegel.de/berlin/spaetis-in-berlin-spaetials -notloesung/12161482-2.html soll ein Polizeioberkommissar des Polizeiabschnitt 54 am Wochenende in seiner Dienstzeit jeweils Samstag und Sonntag durch den Abschnitt auf Streife sein und Ladenbesitzer*innen, die gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz verstoßen anzeigen . Handelt es sich bei dieser Person, um einen Polizisten des Abschnitts 54? Zu 8.: Ja. • Wenn ja, wie lautet der genaue Dienstauftrag des Polizeibeamten und durch wen wurde dieser vergeben bzw. auf wessen Intention erfolgte dieser? Der Mitarbeiter wird vorwiegend im Rahmen des Außendienstes eingesetzt und ist somit auch am Wochenende tätig. Neben der Durchführung des Funkwageneinsatzdienstes erfolgte durch ihn nach Lagebeurteilung eigeninitiativ u. a. auch die Überprüfung zur Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes . • Wenn ja, nach welcher Dienstvorschrift handelt der in dem Artikel genannte Polizeibeamte, um das Berliner Ladenöffnungsgesetz durchzusetzen? Zu den Aufgaben der Polizei gehört auch die „Erforschung von nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten “. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine darüber hinaus gehende Einzelanweisung zur Durchsetzung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes besteht für den in Rede stehenden Beamten nicht. • Wenn ja, in welcher Abteilung ist der aus dem Artikel genannte Polizeibeamte tätig? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 9. Wurde dieser Artikel durch den Polizeiabschnitt 54 freigegeben? Wenn ja, a. welche Stellen und Abteilungen haben diesen Artikel freigegeben? b. waren weitere Polizeibeamt*innen bzw. Abteilungen an der Entstehung dieses Artikels beteiligt? c. handelt es sich bei den abgedruckten Zitaten, um schriftliche und mündliche Aussagen? d. handelt es sich bei den getroffenen Aussagen im Artikel, um die des Polizeibeamten? Wenn nein, e. welche Dienstvorschrift bzw. Rechtsgrundlage erlaubt es Polizeibeamten Artikel freizugeben? Zu 9. a./b.: Im Juni 2015 wurde über die Pressestelle der Polizei Berlin eine Anfrage des Tagesspiegels zu diesem Thema an die Direktion 5 gesandt. Der betreffende Abschnittsleiter verfasste hierzu die Beantwortung, die der Pressestelle zugeleitet wurde. Von dort erfolgte die Autorisierung und Beantwortung der Anfrage des Tagesspiegels . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 064 10 Am 9. Juli 2015 fand auf Initiative einer Abgeordneten in deren Bürgerbüro in Neukölln eine öffentliche Diskussionsveranstaltung statt, in deren Anschluss eine Journalistin – wie auch alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer – Fragen an den Abschnittsleiter und weitere Dienstkräfte des Abschnitts 54 zu diesem Thema richten konnten. An diesem Abend wurde ein Folgetermin für das Fotografieren vor einem Spätkauf vereinbart. Der genannte Artikel vom 11.08.2015 wurde vor einer Veröffentlichung nicht mehr mit dem Abschnitt 54 abgestimmt. Zu 9. c./d.: Schriftliche Zitate wurden hierzu nicht übermittelt. Ob die Aussagen wortgetreu wiedergegeben worden sind, kann im Nachhinein nicht mehr überprüft und festgestellt werden. Zu 9. e.: Die Zusammenarbeit mit den Medien orientiert sich intern an den Leitlinien für die Pressearbeit der Polizei Berlin aus dem Jahr 2006. Grundsätzlich sind Anfragen von Journalistinnen und Journalisten an die Pressestelle der Polizei Berlin zu senden. Wichtige Pressemeldungen müssen von verschiedenen Verantwortlichen autorisiert werden. Je nach Sachverhalt und Bedeutung müssen der Polizeipräsident, eine Amts- oder Direktionsleiterin bzw. ein Amts- oder Direktionsleiter und die Staatsanwaltschaft beteiligt werden, bevor eine Meldung veröffentlicht werden kann. 10. Ist es üblich, dass der die Berliner Polizei Aufgaben von Ordnungsämtern übernimmt? Wenn ja, wie ist dies mit den angesammelten Überstunden der Polizeibeamt*innen in Einklang zu bringen? Zu 10.: Die Polizei übernimmt im Rahmen des Täglichen Dienstes und der Gewerbeüberwachung durch das LKA regelmäßig Aufgaben, die in den originären Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, insbesondere der Bezirksämter mit ihren Ordnungsämtern, fallen. Hierzu gehören beispielsweise Tätigkeiten im Zusammenhang mit: - Verstößen im Bereich des Lärmschutzes, in Grünanlagen und im Bereich des Abfalls - Hausermittlungen für die Bürger- und Sozialämter - Baustellenüberprüfungen für die Straßenverkehrsbehörde - der Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes sowie Gefahrenstellen - Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz / Alkoholausschank - Schulzuführungen - Fahrzeugentstempelungen, Fahrzeugführerermittlungen und dem Entzug der Fahrerlaubnis - der Entgegennahme von Fundsachen und dem Tierfang. Sofern die eigentlich zuständige Ordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit nicht oder nicht rechtzeitig tätig wird oder werden kann, muss die Polizei aufgrund der subsidiären Zuständigkeit diese Aufgaben übernehmen, so dass sich die Frage der Überstunden nicht stellt. Berichte und Anzeigen hierüber werden an die Ordnungsämter und an die sonstigen Ahndungsbehörden weitergeleitet. Berlin, den 10. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mrz. 2016)