Drucksache 17 / 18 082 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 11. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2016) und Antwort Verbindlichkeit zur Teilnahme an Vorsorge- und Einschulungsuntersuchungen erhöhen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie setzt der Senat die Teilnahmepflicht an der Einschulungsuntersuchung gemäß § 55a Abs. 5 Berliner Schulgesetz in Berlin durch? 2. Wie viele Bußgeldverfahren gegen Erziehungsberechtigte , die ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind, wurden jeweils in den einzelnen Jahren 2011-2015 in den einzelnen Bezirken eingeleitet und in wie vielen dieser Fälle wurde in den einzelnen Jahren in den einzelnen Bezirken jeweils ein Bußgeld verhängt? Zu 1. und 2.: Einen Termin für die Einschulungsuntersuchungen erhalten die Erziehungsberechtigten bei der Schulanmeldung, durch gesonderte Einladung vom Kinder - und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) oder in einigen Bezirken auch via Internet. Wie die Terminvergabe im jeweiligen Bezirk gehandhabt wird, wird den Erziehungsberechtigten bei der Schulanmeldung mitgeteilt. Die Teilnahmepflicht an der Einschulungsuntersuchung ist Bestandteil des Einschulungsverfahrens. Somit ist es die Aufgabe der Bezirke, in Zusammenhang mit dem § 109 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG), die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht zu überwachen. Werden Termine von Einschulungsuntersuchungen (ESU) nicht wahrgenommen bzw. durch die Erziehungsberechtigten nicht vereinbart, so wird das Schulamt je nach Region durch die Schule bzw. den KJGD informiert. Das Schulamt leitet ein Bußgeldverfahren ein. Es beginnt mit einem Verwarnungsschreiben an die Erziehungsberechtigten, gefolgt von einer Androhung eines Zwangsgeldes oder einer polizeilichen Zuführung bis hin zur Verhängung des angedrohten Zwangsgeldes. Die Auflistung der eingeleiteten Bußgeldverfahren und der verhängten Bußgelder in den einzelnen Jahren 2011-2015 in den einzelnen Bezirken können der Anlage entnommen werden. 3. Wie läuft das verbindliche Einladungs- und Meldewesen im Rahmen der frühkindlichen Vorsorgeuntersuchung konkret ab? Zu 3.: Das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren , welches im Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes konkret geregelt ist, ist darauf ausgerichtet , die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz zu steigern . Vor diesem Hintergrund werden durch die Zentrale Stelle der Charité zunächst die Personensorgeberechtigten ermittelt, über deren Kinder innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des in den „Kinder-Richtlinien“ festgelegten Untersuchungsintervalls keine Untersuchungsbescheinigungen eingegangen sind. Anschließend werden diese Personensorgeberechtigten durch die Zentrale Stelle eingeladen, die Kinder zu den Früherkennungsuntersuchungen vorzustellen. Dabei informiert die Zentrale Stelle über Inhalt und Zweck der Untersuchungen sowie den weiteren Verfahrensablauf bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Sofern innerhalb einer angemessenen Frist nach Absendung der Einladung keine Untersuchungsbescheinigungen eingegangen sind, werden die betreffenden Gesundheitsämter diesbezüglich informiert, damit sie die Personensorgeberechtigten aufsuchen können, um ihnen Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen zu erläutern. Ein Hausbesuch erfolgt nicht, wenn die Personensorgeberechtigten nachvollziehbare Gründe nennen, weshalb die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt worden ist und dem Gesundheitsamt keine Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. 4. Weshalb gibt es für die Untersuchungen U1 bis U3 kein verbindliches Einladungs- und Meldewesen und zieht der Senat in Betracht, ein solches einzuführen und wenn ja, wann und wenn nein, weshalb nicht? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 082 2 Zu 4.: Das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren beruht auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Untersuchungen U1 bis U3 wurden vom Gesetzgeber nicht einbezogen. Der Senat sieht auch keine Notwendigkeit , für die betreffenden Untersuchungen ein verbindliches Verfahren einzuführen, weil die Teilnahmequoten an diesen Untersuchungen bei annähernd 100 % liegen und sich überdies ständig verbessern. Nach der aktuellen Grundauswertung der ESU ist seit Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes gegenüber den Vorjahren ein zunehmend deutlicher Anstieg der Teilnahmen an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 zu vermerken. 5. Wie begründet der Senat, dass es keine Teilnahmepflicht an den frühkindlichen Vorsorgeuntersuchungen gibt und zieht der Senat in Betracht, eine solche einzuführen mit entsprechenden Sanktionsmaßnahmen und wenn ja, wann und wenn nein, weshalb nicht? Zu 5.: Aufgrund des Anstiegs der Teilnahmen an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9) sieht der Senat keine Notwendigkeit, Teilnahmepflichten mit entsprechenden Sanktionsmaßnahmen einzuführen. 6. Sind die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, die Sprachtestergebnisse der vierjährigen Kita-Kinder und Nicht-Kita-Kinder zur verpflichtenden Einschulungsuntersuchung mitzubringen und wenn nein, weshalb nicht? 7. Zieht der Senat in Betracht, eine solche Pflicht einzuführen und wenn ja, wann und wenn nein, weshalb nicht? Zu 6. und 7.: Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, die Ergebnisse der vorschulischen Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 SchulG bei der Einschulungsuntersuchung vorzulegen. Eine solche Verpflichtung ist überdies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, da eine Übergabe von personenbezogenen Daten nur freiwillig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfolgen darf. Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine öffentlich finanzierte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, werden in einem Anschreiben der Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft darauf hingewiesen , dass das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung für die Schulärztin / den Schularzt von Interesse sein kann. Sie werden gebeten, die Auswertung zum Termin der Einschulungsuntersuchung mitzunehmen. Zudem werden die pädagogischen Fachkräfte und die Kindertagespflegeeltern aufgefordert, die Erziehungsberechtigten zu beraten, die Auswertung den Schulärztinnen / den Schulärzten zugänglich zu machen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nicht in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut werden, erhalten nach der durchgeführten Sprachstands -feststellung das Ergebnis mit dem Erhebungsbogen (Erhebungsinstrument: Deutsch Plus 4) und dem Hinweis, dass das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung für die Einschulungsuntersuchung eine wichtige Informationsquelle darstellen kann und diese bei der schulärztlichen Untersuchung vorgelegt werden soll. Berlin, den 15. März 2016 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mrz. 2016) II D 1 Ho Wilhelm Holthus 03.03.2016 9227 5006 Region 2011 2012 2013 2014 2015 Bußgeldverfahren eingeleitet Bußgeld verhängt Bußgeldverfahren eingeleitet Bußgeld verhängt Bußgeldverfahren eingeleitet Bußgeld verhängt Bußgeldverfahren eingeleitet Bußgeld verhängt Bußgeldverfahren eingeleitet Bußgeld verhängt 01 Mitte keine Zahlen aufgrund der sehr kurzen Terminsetzung 14 4 7 3 5 2 02 Friedrichshain-Kreuzberg keine Bußgeldverfahren eingeleitet 03 Pankow keine statistische Erhebung vorhanden 6 3 04 Charlottenburg-Wilmersdorf alle Eltern kommen der Teilnahmeverpflichtung nach 05 Spandau keine Zahlen / Akten bereits archiviert <5 0 06 Steglitz-Zehlendorf 3 1 3 1 10 4 11 2 11 2 07 Tempelhof-Schöneberg 08 Neukölln keine Bußgeldverfahren eingeleitet 09 Treptow-Köpenick 8 0 9 0 5 0 4 0 0 0 10 Marzahn-Hellersdorf 11 Lichtenberg keine Versäumnisse bekannt 12 Reinickendorf 7 0 12 0 2 0 10 0 11 0 – S17-18082 S1718082_Anlage