Drucksache 17 / 18 114 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 24. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2016) und Antwort Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie sehen die einzelnen Prüf- und Verfahrensschritte des Senats bzw. der einzelnen Senatsverwaltungen aus, wenn ein Abgeordneter gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) sein Akteneinsichtsrecht geltend gemacht hat? 2. Wie sehen die konkreten Prüf- und Verfahrensschritte des Senats bzw. der Senatsverwaltungen im Einzelnen aus, um zu klären, ob die zur Einsicht angeforderten Akten vom Abgeordneten eingesehen werden dürfen? Zu 1. und 2.: Die einzelnen Verfahrens- und Prüfschritte ergeben sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Regelung des Artikel 45 Absatz 2 VvB und § 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) sowie aus dem Rundschreiben I Nr. 54/2006 der Senatsverwaltung für Inneres vom 01. November 2006 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Es findet eine Einzelfallprüfung statt, ob die in der Verfassung genannten Voraussetzungen vorliegen und dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen werden kann. Das Verfahren hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Umfang der Akten und deren Gegenstand. Im Einzelfall können weitere Stellen einzubeziehen sein, z.B. andere Senatsverwaltungen, öffentliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer , die Betroffenen bei personenbezogenen Daten, schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Entscheidung über den Antrag wird nach Vorschlag des zuständigen Bereichs von der Hausleitung getroffen. Kann die Akteneinsicht gewährt werden, wird die oder der Abgeordnete zeitnah informiert. In der Regel erfolgt zeitgleich die Absprache eines Termins zur Einsichtnahme . Nach § 17 Absatz 3 GGO I ist bei Verlangen der Senatskanzlei , diese in die inhaltliche Prüfung einzubeziehen oder bei ablehnender Entscheidung ihr Gelegenheit zur Mitzeichnung zu geben. Der Senat behandelt Akteneinsichtsanträge von Abgeordneten stets mit der gebotenen Eile. Sofern absehbar ist, dass eine zügige Entscheidung aufgrund des Aktenumfangs und der erforderlichen inhaltlichen Prüfungen kurzfristig nicht möglich ist, wird eine Zwischennachricht erteilt. 3. Wie lange dauern die einzelnen Prüf- und Verfahrensschritte im Einzelnen und wodurch wird die jeweilige Dauer konkret begründet? (Sollte eine konkrete Zeitangabe nicht möglich sein, wird eine Schätzung erbeten.) Zu 3.: Die Dauer der Prüf- und Verfahrensschritte hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Umfang der Akten oder davon, ob es sich um Akten von nachgeordneten Behörden handelt, vom Grad der Komplexität der in den Akten dokumentierten Sachverhalte und u.U. von der Notwendigkeit der Einbeziehung weiterer Betroffener. Maßgeblich ist auch, in welchem Umfang unter welchen Voraussetzungen Einsicht zu gewähren ist, z.B. ob Schwärzungen vorzunehmen sind. 4. Wie viele Mitarbeitende in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, ihren untergeordneten Behörden sowie in der Senatskanzlei sind berechtigt und befähigt, die vorstehend genannten Prüf- und Verfahrensschritte durchzuführen? Zu 4.: Die Zahl der betroffenen Dienstkräfte hängt bei der Senatskanzlei und bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport von der Zuständigkeit ab. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 114 2 In der Senatskanzlei ist für die inhaltliche Prüfung grundsätzlich das fachlich betroffene Referat der Abteilung III zuständig, für die organisatorische Weiterleitung die Geschäftsstelle des Senats. Die Anzahl der jeweils prüfenden Personen ist daher je nach fachlichem Schwerpunkt der Anfrage unterschiedlich. Bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden die Anträge in den aktenführenden Abteilungen oder im Falle von Akten der nachgeordneten Behörden von den für diese nachgeordneten Behörden zuständigen Abteilungen bearbeitet, ggf. unter Beteiligung von anderen Abteilungen. Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sind im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten , bei der Berliner Feuerwehr und bei der Verwaltungsakademie Berlin jeweils drei Dienstkräfte sowie im Landesverwaltungsamt zwölf für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen nach Art. 45 Absatz 2 VvB befugt. Beim Polizeipräsidenten in Berlin hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, so dass eine Zahl nicht angegeben werden kann. Beim IT-Dienstleistungszentrum Berlin bleiben die Steuerung der Prüf- und Verfahrensschritte bezüglich eines Akteneinsichtsersuchens einer bzw. eines Abgeordneten dem Vorstand des ITDZ Berlin vorbehalten, die und der fallbezogen über die Involvierung von Dienstkräften bzw. über die Delegation an Dienstkräfte entscheidet, die dann ergänzend in die Steuerung einbezogen werden. 5. Akteneinsichtsersuchen von Abgeordneten sind Eilsachen. Nach § 32 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) sind Eilsachen „sofort“ zu bearbeiten. Was genau ist mit „sofort“ gemeint und welcher Höchstzeitraum zur Bearbeitung ist davon noch umfasst? a) Bezieht sich das „sofort“ auch auf die Erreichung eines Ergebnisses der Bearbeitung? b) Ist „sofort“ in diesem Zusammenhang mit „unverzüglich “ und somit ohne schuldhaftes Zögern gleichzusetzen und wenn nein, wie grenzt der Senat diese beiden Begriffe voneinander ab? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 3.. Akteneinsichtsanträge werden als Eilsachen behandelt. Wegen der Einzelfallprüfung und ggf. Beteiligung anderer Bereiche und Stellen kann aber eine genaue Angabe zur Dauer der Bearbeitung nicht gemacht werden. 6. Wie ist es dem Senat möglich, vor Eintritt in die Prüfung des konkreten Inhalts und des Umfangs eines Akteneinsichtsersuchens, dem Abgeordneten mitzuteilen, dass diese Prüfung mindestens zwei Wochen dauert? Inwieweit ist eine Prüfung, die mindestens zwei Wochen dauert, für die Bearbeitung einer Eilsache angemessen? Zu 6.: Ob eine Bearbeitung mehr als zwei Wochen dauern wird, kann nach Eingang des Akteneinsichtsgesuchs eingeschätzt werden, sobald die Verwaltung sich einen Überblick über Inhalt und Umfang der betroffenen Akten verschafft hat. Es hängt auch davon ab, ob es sich um Akten bei der Senatsverwaltung handelt oder um Akten bei nachgeordneten Behörden. 7. Welcher Teil von § 17 GGO I sieht konkret vor, dass die Prüfung mindestens zwei Wochen dauert? Zu 7.: Keiner. 8. Welche Prüf- und Verfahrensdauer zur Klärung der Frage, ob eine Akte, Unterlage etc. nach Art. 45 Abs. 2 VvB von einem Abgeordneten eingesehen werden darf, sieht der Senat als noch angemessen an? Zu 8.: Eine Einschätzung ist nicht möglich, da jedes Akteneinsichtsgesuch eine Einzelprüfung voraussetzt und der Prüfungsumfang sehr unterschiedlich ist. 9. Entfaltet die GGO I nach Ansicht des Senats eine einschränkende Wirkung gegenüber den in der Verfassung von Berlin garantierten Rechten, insbesondere gegenüber den Rechten der Abgeordneten, und wenn ja, welche? 10. Darf die GGO I nach Ansicht des Senats in ihrer Ausgestaltung Rechte aus der Verfassung von Berlin einschränken und wenn ja, wie und warum? Zu 9 und 10.: Nein. 11. Welche internen Dienstanweisungen, Handreichungen und sonstigen Anweisungen des Senats gibt es, die die Prüf- und Verfahrensschritte für Akteneinsichtsersuchen von Abgeordneten festlegen? (Bitte vollständig auflisten und der Antwort im Originalwortlaut beifügen.) Zu 11.: Hinweise zum Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden mit Rundschreiben I Nr. 54/2006 vom 1. November 2006 herausgegeben. Berlin, den 14. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mrz. 2016)