Drucksache 17 / 18 115 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 29. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. März 2016) und Antwort Wann kommt der Härtefallfonds für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bis wann wird der Härtefallfonds (Landesprogramms zur Förderung von Leistungen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Härtefällen) eingeführt? 2. Was ist der Stand der Erarbeitung der Förderrichtlinie für den Härtefallfonds? Zu 1. und 2.: Die Förderrichtlinie „Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin“ befindet sich in der Abstimmung mit den zu beteiligenden Senatsverwaltungen und wird in Kürze dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Einführung erfolgt zeitnah nach der Entscheidung des Senats. 3. Welcher Personenkreis wird antragsberechtigt sein? 4. Was werden die Fördervoraussetzungen sein? 5. Was werden Art und Umfang der Förderung sein? Zu 3. bis 5.: Für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen , die Verfahren zur Anerkennung dieser Qualifikationen nach Bundes- oder Landes BQFG durchlaufen und bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB III stehen, werden die entstehenden Kosten sowie die Kosten für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen bzw. Anpassungsqualifizierungen in der Regel durch die Jobcenter bzw. die Agenturen für Arbeit übernommen. Die Leistungspraxis sieht hingegen keine hinreichende Möglichkeit der Kostenübernahme für Antragstellende vor, die nicht im Leistungsbezug nach SGB II oder SGB III stehen. Diesen Personen soll deshalb die Möglichkeit eröffnet werden, den „Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin“ in Anspruch zu nehmen, sofern ihnen eigene Mittel fehlen bzw. Förderung von anderer Seite für dieselben Aufwendungen nicht geleistet wird. Diese Personen müssen seit mindestens drei Monaten mit ihrem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sein und sich rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Berlin aufhalten oder die Förderung benötigen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten zu können. Förderung wird insbesondere für folgende Aufwendungen geleistet werden: • Gebühren und Auslagen für Anerkennungsverfahren , • Kosten für Übersetzungen, • Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen, • Kosten für Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen und Vorbereitungskurse auf die genannten Prüfungen, • Kosten für Lernmaterial, • Fahrkosten und Kosten für Kinderbetreuung, • Kosten für Kompetenzfeststellungsverfahren, • Kosten für Sprachkurse. Pro Person können Zuschüsse in Höhe von maximal 10.000 Euro gewährt werden. Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und ggf. des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin werden angerechnet. 6. Wie wird die Förderung ausgestaltet sein (Bewilligung , Auszahlung, Rückzahlung etc.)? Zu 6.: Im Landeshaushalt sind für die Jahre 2016 und 2017 je 200.000 € für den Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin eingestellt, zzgl. der Mittel für den externen Dienstleister. Gewährt werden nicht-rückzahlbare Einzelzuschüsse . Die Bewilligung der Förderung soll durch den beauftragten Dienstleister im Auftrag der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 115 2 7. Ist die externe Dienstleistung zur Verwaltung des Härtefallfonds bereits ausgeschrieben worden? Wenn ja, wann wurde sie ausgeschrieben, welcher Art war die Ausschreibung (bitte im Originalwortlaut beifügen), über welchen Zeitraum lief die Ausschreibung und mit welchem Ergebnis wurde sie abgeschlossen? (Bitte Ausschreibungsmodalitäten , Anzahl der Bewerber*innen, Auswahlkriterien, Auswahlentscheidung sowie ausgewählter Dienstleister, Kosten etc. erläutern.) 8. Wann wird der externe Dienstleister zur Verwaltung des Härtefallfonds seine Arbeit aufnehmen? Zu 7. und 8.: Die Ausschreibung erfolgt zeitnah nach Entscheidung des Senats über die Verordnung. Der externe Dienstleister zur Verwaltung des Härtefallfonds soll baldmöglichst seine Arbeit aufnehmen. Berlin, den 18. März 2016 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2016)