Drucksache 17 / 18 136 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 29. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2016) und Antwort Angeln an der Grenze Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gewässer in der Region Berlin- Brandenburg sind durch die Ländergrenzen geteilt und wie wird die Landesgrenze vor Ort jeweils gekennzeichnet (es wird um eine detaillierte Aufstellung nach Gewässern gebeten)? Antwort zu 1: Die Gewässer Dämeritzsee, Zeuthener See, Nieder-Neuendorfer-See, Oberhavel, Tegeler Fließ, Wuhle, Groß-Glienicker See, Unterhavel, Jungfernsee, Griebnitzsee sowie Teltowkanal sind durch eine Ländergrenze zwischen den Bundeländern Berlin und Brandenburg geteilt. Gleiches gilt für die Gewässer Panke, einschließlich Nebengewässer, Erpe und Fredersdorfer Mühlenfließ , in denen die Angelfischerei jedoch nicht gestattet ist. Die Landesgrenze verläuft in der Regel in der Gewässermitte . Eine Kennzeichnung der Landesgrenze vor Ort auf dem Wasser ist nicht vorgesehen. Frage 2: Welche Möglichkeiten haben Angler auf diesen Grenzgewässern jeweils exakt festzustellen, welche Schonzeitregelung nach Fischereiordnung Brandenburg bzw. Landesfischereiordnung Berlin jeweils gerade gilt? Antwort zu 2: Eine Vielzahl von Anglern angelt vom Ufer des jeweiligen Gewässers aus. Dies ist eindeutig dem jeweiligen Bundesland zugeordnet. Für das Angeln vom Boot aus kann für eine grobe Orientierung einschlägiges Kartenmaterial wie Google.maps genutzt werden, in dem die Grenzziehung eindeutig zu erkennen ist. Für eine genauere Positionsbestimmung kann der Angler z.B. mittels Smartphone bzw. Global Positioning System (GPS) seine Position auf dem Gewässer bestimmen und dann die aktuellen Schonzeitregelungen des jeweiligen Bundeslandes einhalten, in dem er angelt. Eine weitere Möglichkeit der Orientierung bietet auch auf größeren Gewässern die Fahrrinne, die ebenfalls mittig verläuft und in der er schon aus schifffahrtsrechtlichen Gründen nicht verweilen darf. Frage 3: Wie bewertet der Senat diesen Umstand im Hinblick auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die jeweilige Schonzeitregelung unter Berücksichtigung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG? Antwort zu 3: Die Position des Anglers kann auf einem Grenzgewässer von der Fischereiaufsicht (Wasserschutzpolizei und Fischereiamt) exakt ermittelt werden. Die Verfolgung von Fischereirechtsverstößen erfolgt soweit gegeben nach den rechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Insofern besteht kein Widerspruch zu Artikel 3 Grundgesetz. Frage 4: Hält der Senat vor diesem Hintergrund eine Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen im Interesse der Rechtssicherheit der Angler in der Region Berlin – Brandenburg für geboten? Antwort zu 4: In Berlin und Brandenburg gibt es teilweise unterschiedliche Gewässertypen und somit auch unterschiedliche Fischartenzusammensetzungen. Die unterschiedlichen Schonzeitregelungen in den jeweiligen Bundesländern spiegeln die unterschiedlichen Verhältnisse bezogen auf das gesamte Bundesland wider. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vereinheitlichung nicht geboten. Berlin, den 17. März 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mrz. 2016)