Drucksache 17 / 18 146 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2016) und Antwort Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (II): Mietzuschuss Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele (unvollständige und vollständige) Anträge auf Mietzuschuss nach Wohnraumversorgungsgesetz sind bis heute eingegangen? Antwort zu 1: Bis zum 14.03.2016 sind 294 bearbeitungsfähige Anträge auf Mietzuschuss nach Wohnraumversorgunggesetz eingegangen; darunter befinden sich 149 Anträge, bei denen noch Unterlagen nachgereicht werden müssen. Frage 2: Wie viele Haushalte beziehen derzeit einen Mietzuschuss? Antwort zu 2: Derzeit bezieht noch kein Haushalt einen Mietzuschuss. Die Bewilligung der Anträge der Mietzuschüsse ist ab April 2016 geplant. Frage 3: Warum tritt nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2016 (Mietzuschussvorschriften 2016) - entgegen den Zusagen des Senators Andreas Geisel in der Plenarsitzung vom 26. November 2015 - die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Mietzuschuss erst zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags ein und nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ? Frage 5: Wie bewertet der Senat die rechtliche Einschätzung , dass der Antragseingang der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn des Leistungsbezuges ist, da der Leistungsanspruch und der Beginn der Zahlung nicht von der Vollständigkeit diverser Antragsunterlagen, über die die Behörde zu entscheiden hat, abhängen darf? Frage 13: Wird der Senat die Verwaltungsverordnung in dem Sinne ändern, dass der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag auf Mietzuschuss gestellt worden ist bzw. der Mietzuschuss auf den Ersten des Monats zurückwirkt, in dem der Änderungsantrag gestellt worden ist, und wenn nicht, welche Gründe führt er dafür an? Antworten zu 3, 5 und 13: Vollständigkeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift meint die Einreichung eines bearbeitungsfähigen Antrages und nicht die Vollständigkeit der einzureichenden Anlagen. Somit bezieht sich der Beginn des Bewilligungszeitraumes in der Regel auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung. Frage 4: Warum wird der Mietzuschuss nicht etwa vergleichbar der Zahlung von Wohngeld oder anderen Transferleistungen im Monat der Antragstellung unter Vorbehalt ausgezahlt? Antwort zu 4: Das Wohngeld stellt, ähnlich dem Mietzuschuss, eine Zuschussleistung für die Antragsteller dar. Das Wohngeld wird in der Regel nicht unter Vorbehalt im Monat der Antragstellung, sondern erst ab auszahlungsreifer Bearbeitung, dann rückwirkend ab dem Monat des Antrageingangs gewährt. Ebenso wird beim Mietzuschuss vorgegangen. Die Transferleistungen dagegen werden zur Grundsicherung des Lebensunterhalts gezahlt. Hier ist eine Gewährung unter Vorbehalt notwendig . Frage 6: In wie vielen Fällen sind die Unterlagen unvollständig , da es zu einer Verzögerung kommt, die die Antragstellerin/der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nämlich weil die zuständige Behörde respektive der beauftragte Dienstleister Unterlagen anderer Behörden verlangt , die die Antragstellerin/der Antragsteller wegen der Bearbeitungszeit bei den Behörden und der Terminlage bei den Bürgerämtern nicht sofort miteinreichen kann (insbesondere die Anforderung einer aktuellen Meldebescheinigung )? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 146 2 Antwort zu 6: Da die Fristen für die Nachreichungen von Unterlagen noch nicht abgelaufen sind, liegen noch keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen die Unterlagen unvollständig sind, die nicht die Antragstellende/ der Antragstellende zu vertreten hat. Frage 7: Welche Unterlagen welcher Behörden sind bereits nachgefordert worden? Antwort zu 7: Bereits nachgefordert wurden Meldebescheinigungen von Bürgerämtern, Wohngeld-bescheide von Wohnungsämtern, Bescheide über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II von JobCentern, Bescheide über Leistungen nach dem SGB XII von Sozialämtern und Energieausweise von Vermietern. Frage 8: In wie vielen Fällen konnten die Antragstellerinnen /die Antragsteller einen Energieausweis nicht vorlegen , weil die Eigentümerin/der Eigentümer rechtswidrig nicht im Besitz eines Energieausweises ist oder dem Mieterin /dem Mieter nicht ausreicht, wodurch die Antragstellerin /der Antragsteller durch Einstufung in eine Energieeffizienzklasse bis E (Punkt 4 (4) der Mietzuschussvorschriften ) finanzielle Nachteile bei der Feststellung der Höhe des Mietausgleichs erleidet? Antwort zu 8: Hier liegen noch keine Erkenntnisse vor, da die Fristsetzungen für die Nachreichungen noch nicht abgelaufen sind. Frage 9: Was unternimmt die zuständige Behörde respektive der beauftragte Dienstleister - z.B. durch Anmahnung , Auferlegung von Strafzahlungen - um das Fehlen des Energieausweises in den Antragsunterlagen abzuwenden ? Antwort zu 9: Sanktionen im Sinne der Fragestellung sind nicht vorgesehen. Sanktionen können nur verhängt oder angedroht werden, wenn die unterlassene Handlung als gesetzliche Verpflichtung ausgestaltet ist. Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV), in der die Thematik der Energieausweise regelt ist, enthält keine direkte Auskunftspflicht des Vermieters während des Mietverhältnisses. Eine Ausweitung dieser bundesrechtlichen Regelung durch ein Berliner Landesgesetz ist nicht systemkonform. Frage 10: Inwieweit ist die Regelung in Punkt 7 (3) der Mietzuschussvorschriften („Werden von der zuständigen Stelle geforderte Nachweise durch die Antragstellenden nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht, ist der Antrag auf Mietzuschuss abzulehnen.“) mit dem gesetzlichen Anspruch auf Mietzuschuss (§ 2 des Berliner Wohnraumversorgungsgesetzes) vereinbar und welche Frist ist noch angemessen und welche nicht mehr? Frage 12: Wie viele Anträge sind wegen Fristverzug bereits abgelehnt worden? Antworten zu 10 und 12: Die Angemessenheit einer Frist zur Einreichung erforderlicher Nachweise stellt auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers ab und ist abhängig vom Einzelfall. Eine Ablehnung wegen fehlender Nachweise erfolgt seitens des beauftragten Dienstleisters frühestens nach 16 Wochen und viermaliger schriftlicher Fristsetzung. Bisher liegt kein Fall der Ablehnung wegen Fristverzug vor. Frage 11: Wie groß ist derzeit der durchschnittliche Zeitraum zwischen Antragseingang und Zahlungsbeginn? Antwort zu 11: Hier liegen noch keine Erkenntnisse vor, da die Bewilligung der Anträge der Mietzuschüsse ab April 2016 geplant ist. Frage 14: Was sind die wesentlichen Inhalte des Vertrages zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und dem Dienstleister, der den Mietausgleich organisiert, der zgs-consult GmbH (bitte im Originalwortlaut beifügen)? Antwort zu 14: Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist der folgende Leistungskatalog: Er umfasst: - die Fallbearbeitung, Bescheidung und Mittelvergabe, - die Aktenführung, - die Vorhaltung mindestens eines Büros, - die Kundenbetreuung und Beratungsleistung, - die Einrichtung und Pflege eines EDV-Systems, - die Erfassung und Systematisierung von Ausnahmen, - die Treugutmittelverwaltung, - die Erstellung einer regelmäßigen monatlichen Statistik und tägliche Fallzahlen-übermittlung, - die Mitwirkung an der Verfahrensoptimierung, - enge Abstimmung mit dem Auftraggeber im Rahmen der Fachaufsicht. Frage 15: Wie hoch sind die finanziellen Zuwendungen des Senats an die zgs-consult GmbH seit der Beauftragung bis zum heutigen Tage und wird die Jahresrate für 2016 tatsächlich bei 4,3 Mio. € liegen? Frage 16: Ist die Höhe der finanziellen Zuwendungen an die Zahl der Antragstellungen gebunden und wenn nein, warum nicht? Antworten zu 15 und 16: Die Höhe der finanziellen Zuwendungen ist vor allem an der Zahl der Bescheide (Bewilligung und Ablehnung) gebunden. Von der Anzahl der Bescheide am Ende des Jahres ist die Höhe der Jahresrate abhängig. Für Januar und Februar wurden für die Schaffung und Bereithaltung von Grundleistungen für die Fallbearbeitung insgesamt ca. 172.000 € (ohne MWST) gezahlt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 146 3 Frage 17: Welche Aufträge hat die zgs-consult GmbH oder deren Töchter oder Mutterfirmen in der Vergangenheit - vor dem Auftrag zur Abwicklung des Mietzuschusses - vom Senat oder von Bezirksämtern erhalten? Antwort zu 17: In ihrem Angebot gaben die drei Unternehmen , die nach der Auftragserteilung aus der Bietergemeinschaft die zgs consult GmbH gegründet haben, folgende Referenzaufträge ab Januar 2012 an: Auftraggeber Auftrag/ Tätigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Zukunftsinitiative Stadtteil Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Dienstleistungen zur Umsetzung von Förderinstrumenten zur Beschäftigung, Qualifizierung und Ausbildung gemäß der Arbeitsmarktpolitik des Landes Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ESF-Regiestelle des BMFSFJ Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Perspektive 50 Plus Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und Jobcenter Neukölln, Lernladen Neukölln Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Neue Qualität der Arbeit Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und JobCenter Neukölln Job Point Neukölln Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf Job Point Charlottenburg-Wilmersdorf Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen und JobCenter Mitte Job Point Mitte Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Umsetzung von Arbeitsmarktprogrammen in Berlin Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Berliner Programm Vertiefte Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Umsetzung der Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Umsetzung der Ausbildungsplatzprogramme APP und BAPP Beauftragte des Senats für Integration und Migration + Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Regiestelle Integrationslotsinnen und Integrationslotsen in Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Betriebliche Qualifikation Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Coaching in der Vorgründungsphase Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Geschäftsbesorgungsvertrag für die für Frauen zuständige Senatsverwaltung Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Geschäftsbesorgungsvertrag für die für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung , Abteilung Arbeit Berlin, den 17. März 2016 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2016)