Drucksache 17 / 18 150 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller und Elke Breitenbach (LINKE) vom 03. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2016) und Antwort Kontrolle von UMF-Unterkünften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Unterkünfte für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge (UMF) gibt es derzeit im Land Berlin und welche Platzkapazitäten haben diese jeweils? Zu 1.: Die vertraglich gebundene Platzkapazität für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge an derzeit 37 Standorten beträgt insgesamt rund 1900 Plätze mit Kapazitäten zwischen 20 und 150. 2. Welche Stelle ist im Land Berlin für die Kontrolle /Begehung von UMF-Unterkünften zuständig? 3. Wie viele Mitarbeiter*innen (in Vollzeitäquivalenten ) waren zum Stichtag 1.1. in den Jahren 2014, 2015 und 2016 für die Kontrolle von UMF-Unterkünften zuständig ? Wie viele sind es derzeit? Waren bzw. sind diese auch einsatzfähig? 6. Nach welchem Konzept finden derzeit Kontrollen /Begehungen von UMF-Unterkünften durch die zuständige Stelle konkret statt und welche Verfahren kommen zur Anwendung? 7. Wie und durch wen wird im Rahmen der Kontrollen sichergestellt, dass die Bewohner*innen der UMF- Unterkünfte beteiligt werden und Möglichkeit haben, sich zu äußern und auch Beschwerden o.ä. vorzubringen? 8. Welche unterschiedlichen Arten von Kontrollen /Begehungen von UMF-Unterkünften werden durch die zuständige Stelle durchgeführt, welche davon haben Kontrollcharakter und welche Kontrolltiefe haben diese jeweils? (Bitte die verschiedenen Arten von Kontrollen /Begehungen erläutern und jeweils angeben, ob diese angemeldet oder unangemeldet erfolgen und ob sie einen Kontrollcharakter haben oder nicht, regelmäßig oder lediglich anlassbezogen.) 9. Wie häufig sollen UMF-Unterkünfte durch die zuständige Stelle kontrolliert/begangen werden? Konnte dieses Ziel in den Jahren 2014 und 2015 in jedem Fall erreicht werden? Wenn nein, wie häufig nicht und warum nicht? 10. Wie viele UMF-Unterkünfte wurden durch die zuständige Stelle in den Jahren 2014 und 2015 jeweils kontrolliert /begangen und um welche Art von Kontrolle /Begehung handelte es sich dabei jeweils? (Bitte nach Anzahl der Kontrollen/Begehungen je Quartal aufschlüsseln .) 11. Vergibt die zuständige Stelle im Anschluss an die Kontrolle/Begehung eine Gesamtbewertung für die jeweilige UMF-Unterkunft? Wenn ja, welche Gesamtbewertungen werden nach welchen Kriterien vergeben und wie häufig wurden entsprechende Gesamtbewertungen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vergeben? 12. Welche Mängel hat die zuständige Stelle in den Jahren 2014 und 2015 bei den Kontrollen/Begehungen von UMF-Unterkünften je-weils festgestellt? (Bitte nach Unterkunft, Heimbetreiber*in, festgestellten Mängeln und Datum der Kontrolle/Begehung aufschlüsseln.) 13. Bei welchen der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Kontrollen/Begehungen von UMF- Unterkünften hat die zuständige Stelle festgestellt, dass das am Tag der Begehung erfasste Personal keine Übereinstimmung mit dem vertraglich kalkulierten Personal aufwies? (Bitte nach Unterkunft, Heimbetreiber*in und Datum der Kontrolle/Begehung aufschlüsseln.) 14. Gegen welche Heimbetreiber/Träger hat die zuständige Stelle in den Jahren 2014 und 2015 wann und aus welchen Gründen jeweils Sanktionen im Sinne von § 45 Abs. 6 und 7 SGB VIII verhängt, weil deren Unterkünfte (erhebliche) Mängel aufwiesen bzw. sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sind? (Bitte nach Heimbetreiber*in, Unterkunft, Mängel, Sanktion und Datum aufschlüsseln.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 150 2 15. Kontrolliert die zuständige Stelle Arbeitsverträge sowie Nachweise über Qualifikation, Fortbildungen, Lohnzahlungen, abgeführte Steuern und Sozialabgaben um zu prüfen, ob die Heimbetreiber*innen/Träger*innen das vereinbarte Personal auch tatsächlich beschäftigen und vor Ort einsetzen? Wenn nein, warum nicht? 16. Plant der Senat die Einrichtung einer unabhängigen Stelle aus Vertreter*innen von Nichtregierungsorganisationen , Wohlfahrtsverbänden und Ehrenamtlichen aus der Flüchtlingshilfe zur Begehung von UMF-Unterkünften ? Wenn nein, warum nicht und wie bewertet der Senat die Einrichtung einer solchen Stelle? Zu 2. - 3. und 6. - 16.: Der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung /Landesjugendamt obliegen gemäß Nr. 6 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZusKat Ord) die Aufgaben zur Sicherstellung des staatlichen Schutzauftrages für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für diesen Personenkreis. Alle von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Betreuung von UMF beauftragten Träger sind verpflichtet, bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich das Landesjugendamt zu informieren. Hierfür wurde u.a. eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet. Dies betrifft alle Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind das Wohl der in diesen Einrichtungen Betreuten zu beeinträchtigen. Besondere Vorkommnisse sind z.B. Gewaltvorfälle, Polizeieinsätze, Straftaten oder die Gefahr von Selbst- oder Fremdgefährdung. Es können auch Krankheitsfälle sein, insbesondere jene, die eine Einschaltung des Gesundheitsamtes erfordern. Hierzu gehören auch nicht abgestimmte Kontaktaufnahmen von außen, insbesondere von Gruppen, die sich durch extremes religiöses Gedankengut auszeichnen. Ebenfalls sind Meldungen und Absprachen verpflichtend, wenn Gefahren oder Drohungen gegen die Betreuten erkannt werden. Die temporären Unterbringungseinrichtungen werden anlassbezogen und seit November 2015 regelmäßig durch Mitarbeiter/innen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung besucht und die Situation vor Ort überprüft. Ansprechpartner hierbei sind nicht nur die vor Ort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Trägerverantwortlichen , sondern auch die anwesenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Diese werden ebenfalls befragt und erhalten Gelegenheit, sich zu äußern und Beschwerden „unter vier Augen“ vorzubringen. In den Monaten November und Dezember 2015 fanden 15 Einrichtungsbesuche statt, im Januar und Februar 2016 wurden 17 Einrichtungen besucht. Anlassbezogen können diese Vor-Ort-Besuche auch unangemeldet erfolgen . Das Beschwerdemanagement wird weiter ausgebaut. Darüber hinaus wurde bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung/Landesjugendamt unter uma@senbjw.berlin.de eine E-Mailadresse eingerichtet, an die Beschwerden gerichtet und Beratungsbedarf zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geltend gemacht werden kann. 4. Welche Voraussetzungen müssen im Land Berlin für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfüllt sein, um als Unterkunft für UMF zertifiziert zu werden bzw. welche Sonderregelungen sind ggf. abweichend davon getroffen worden, z.B. für die Unterbringung in Hostels o.ä.? 5. Welche rechtlichen Regelungen gibt es im Land Berlin für die konkrete Wahrnehmung der Einrichtungsaufsicht im Sinne des SGB VIII? Zu 4.- 5.: Gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) nimmt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung / Landesjugendamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wahr. Hierzu zählen u.a. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45-48a). Alle erforderlichen Informationsmaterialien bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis durch die Einrichtungsaufsicht können auf den Internetseiten der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung/Landesjugendamt abgerufen werden. Bei den temporären Unterbringungseinrichtungen handelt es sich um Übergangslösungen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit , für die keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt wurden. Diese Einrichtungen bzw. Unterbringungsformen dienen der zeitlich befristeten Grundversorgung und werden im Vorfeld jeder Nutzung auf ihre Eignung im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten, die Brandschutzvorschriften und die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsämter überprüft. Neben der Prüfung der räumlichen Voraussetzungen erfolgt die Sicherstellung des Kindeswohls durch die sozialpädagogische Betreuung durch anerkannte Träger der Jugendhilfe . Der Senat wird in 2016/17 durch zusätzliche investive Maßnahmen (Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt – SIWA II) ein ausreichend dimensioniertes Kernangebot an regulären Clearingplätzen schaffen. Berlin, den 18. März 2016 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2016)