Drucksache 17 / 18 165 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 29. Februar 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2016) und Antwort Mieterräte der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Erhalten die nach §6 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnungsversorgung gebildeten Mieterräte eine Aufwandsentschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen des jeweiligen Aufsichtsrats (§7). Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 1: Die Mitglieder in den Aufsichtsräten der städtischen Wohnungsunternehmen erhalten die gem. Senatsbeschluss vom 09.09.2014 vorgegebene Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied im Aufsichtsrat einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft. Diese liegt aktuell bei 4.500 € fix im Jahr. Eine Zahlung von Sitzungsgeldern ist nicht vorgesehen. Frage 2: Sind die unter 1.) genannten Mieterräte – so sie im Aufsichtsrat vertreten sind – von einer Haftung freigestellt? Antwort zu 2: Aufsichtsratsmitglieder aus den Mieterräten haben die Rechte und Pflichten, die für jedes Aufsichtsratsmitglied gelten. Generell gelten für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Mitglieds der Geschäftsleitung entsprechend (§ 116 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Aktiengesetz [AktG]). Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten haftet das einzelne Aufsichtsratsmitglied unabhängig davon, aus welchem Grund und von wem es in diese Funktion berufen wurde (siehe Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen – Beschluss des Senats vom 15.12.2015). Frage 3: Mit welcher Art von Versicherung sind die Mitglieder der Aufsichtsräte der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften ausgestattet? Antwort zu 3: Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften schließen für die Mitglieder der Aufsichtsräte eine Directors & Officers-Versicherung (D&O-Versicherung ) ab. Frage 4: Mit welcher Art Versicherung sind die unter 1.) genannten Mieterräte ausgestattet so sie in den jeweiligen Aufsichtsrat entsandt wurden? Antwort zu 4: Das Aufsichtsratsmitglied aus dem Mieterrat erhält wie jedes Mitglied des Aufsichtsrates eine D&O Versicherung. Frage 5: Haben die in den Aufsichtsrat entsandten Mieterräte ein volles Stimmrecht? Antwort zu 5: Aufsichtsratsmitglieder sind voll stimmberechtigt. Berlin, den 17. März 2016 In Vertretung Prof. Dr.- Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mrz. 2016)