Drucksache 17 / 18 180 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 08. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2016) und Antwort Erstausstattung von Flüchtlingsunterkünften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was umfasst die Grund-/Erstausstattung der Zimmer der Bewohner*innen, Gemeinschaftsräume etc. von Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften nach den Qualitätsanforderungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)? 2. Welche Anforderungen stellt das LAGeSo an das Inventar der Erstausstattung? 4. Wie hoch ist der Betrag für die Erstausstattung pro Unterkunftsplatz, den das LAGeSo an Heimbetreiber zahlt und welches Inventar in den Zimmern der Bewohner *innen, Gemeinschaftsräumen etc. muss mit diesem Betrag konkret finanziert werden? 5. Warum unterscheidet sich die Höhe der Kosten für die Erstausstattung, die das LAGeSo an die Heimbetreiber zahlt und in welcher Spannbreite bewegen sich die Kosten ? Zu 1. und 2. sowie 4. und 5.: Die diesbezüglichen Vorgaben ergeben sich aus den Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Unterkünfte, die online von der Berliner Unterbringungsleitstelle unter der Internetadresse http://www.berlin.de/lageso/soziales/asyl-aussiedler/berli ner-unterbringungsleitstelle/informationen-zu-betreiberund -immobilienangeboten/ abgerufen werden können (Stand 01.06.2015). Insbesondere wird auf die Angaben in Abschnitt III – Anforderungen an den Bau, unter der Überschrift „Grundausstattung “ verwiesen. Bei notbelegten Gemeinschaftsunterkünften, die vorrangig der Vermeidung von Obdachlosigkeit dienen und bei denen nur ein vorübergehender Aufenthalt angestrebt wird, kann die Einrichtung von diesen Vorgaben abweichen . Dies gilt insbesondere für provisorisch als Flüchtlingsunterkünfte hergerichtete Großquartiere, Turn- /Sporthallen oder ähnliche Objekte. Der Betrag für die Erstausstattung pro Unterkunftsplatz liegt grundsätzlich bei 500,00 Euro netto pro Platz. Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort werden die Kosten im Einzelfall überprüft und angepasst; dies gilt insbesondere für notbelegte Unterkünfte, in denen die Qualitätsanforderungen hinsichtlich Ausstattung nicht vollumfänglich eingehalten werden können. Die Spannbreite beträgt zwischen 330,00 Euro und 500,00 Euro netto. 3. Welche Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften verfügen (noch) nicht über die vollständige Erstausstattung nach den Qualitätsanforderungen des LAGeSo? Warum nicht und bis wann sollen diese damit ausgestattet werden? 7. Inwieweit kontrolliert das LAGeSo, ob das erforderliche Inventar durch die Heimbetreiber*innen auch tatsächlich angeschafft wurde? Zu 3. und 7.: Die Kontrolle, ob die Einrichtungen tatsächlich über die erforderliche bzw. vereinbarte Ausstattung verfügen, erfolgt im Rahmen der Einweisungs- und Routinebegehungen durch den Bereich Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Sofern im Rahmen der vorgenannten Begehungen Mängel bei der Ausstattung festgestellt werden, werden diese in das Begehungsprotokoll aufgenommen. Auf der Grundlage dieser Protokolle er- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 180 2 folgt eine Aufforderung an die betreffenden Betreiberinnen und Betreiber, die Mängel abzustellen bzw. mitzuteilen , bis zu welchem Zeitpunkt die Mängelbeseitigung abgeschlossen werden soll. Die entsprechende Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Nachbegehung bzw. auch bei den jährlich geplanten Routinebegehungen. Eine gesonderte statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung zu 3 erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats vom 26.02.2016 auf die Schriftliche Anfrage Nr. 17/17940 vom 05.02.2016 verwiesen. 6. Wie ist das Verfahren zur Erstattung der Kosten für die Erstausstattung? Werden diese vorab, über die Tagessätze oder nach Vorlage der Rechnung gezahlt? Zu 6.: Es finden alternative Verfahren Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber werden verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung und den Aufbau der Erstausstattung nachzuweisen. Berlin erwirbt das Eigentum an der Erstausstattung. 8. Welche Teile der Erstausstattung wurden bzw. werden teilweise zentral über das Land Berlin beschafft, in welchen Fällen und nach welchen Kriterien geschieht dies? Zu 8.: Es obliegt grundsätzlich den Betreiberinnen und Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften, rechtzeitig vor der Inbetriebnahme die Erstausstattung der Einrichtung zu gewährleisten. Auf Grund der im zweiten Halbjahr 2015 rapide angestiegenen Zuzugszahlen und der daraus erwachsenden Notwendigkeit, kurzfristig eine Vielzahl neuer Objekte für die Flüchtlingsunterbringung zu ertüchtigen, wurde allerdings in einigen Gemeinschafts-, vor allem aber Notunterkünften die erforderliche Bettenausstattung (bestehend aus Bettgestellen und Matratzen) zentral über das Land Berlin beschafft. 9. Haben die Heimbetreiber*innen in jedem Fall die feste Finanzierungszusage/ Kostenübernahme des Senats für die Anschaffung der Erstausstattung? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Die Rahmenbedingungen für die Anschaffung der Erstausstattung werden vorab den Betreiberinnen und Betreibern mitgeteilt. Ferner ergeben sich die Rechte und Pflichten zur Anschaffung der Erstausstattung aus dem Betreibervertrag bzw. – sofern noch kein Vertrag vorliegt – aus der vereinbarten Absichtserklärung. 10. Trifft es zu, dass zahlreiche Betreiber*innen keine Erstausstattung anschaffen (können), weil sie keine Finanzierungszusage / Kostenübernahme des LAGeSo haben ? Zu 10.: Dieser Sachverhalt trifft nicht zu. 11. Welche Möglichkeiten der Finanzierung bietet das LAGeSo kleinen, finanzschwachen Heimbetreiber*innen, die die Erstausstattung nicht vorfinanzieren können? Zu 11.: Eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. 12. Wie hoch sind die Ausgaben für die Erstausstattung von Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Notunterkünften in den Jahren seit 2013? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) Zu 12.: Die im Rahmen des Haushaltsvollzugs im LAGeSo geführten Statistiken sehen eine getrennte Ausweisung dieser Kosten nicht vor. Eine diesbezügliche Aufstellung kann daher aus diesen Statistiken nicht generiert werden. Berlin, den 29. März 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Mrz. 2016)