Drucksache 17 / 18 181 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 08. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2016) und Antwort Anerkennung ausländischer Abschlüsse der Lehrerausbildung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen a) aus Staaten der EU b) aus Staaten außerhalb der EU haben in Berlin seit 2013 Anträge auf Anerkennung ihrer ausländischen Abschlüsse der Lehrerausbildung gestellt? (Bitte jährlich und jeweils nach Herkunftsstaaten , in denen der Lehrerbildungsabschluss erworben wurde , aufgliedern). Zu 1.: Die ausführliche statistische Erhebung dieser Daten erfolgt gemäß § 17 des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 7. Februar 2014 erst ab Juli 2014. Dem entsprechend können die gewünschten Daten nur für die Jahre 2014 und 2015 benannt werden. Zwar liegen für das Jahr 2016 bereits Anträge vor, jedoch sind diese alle noch in Bearbeitung. Zu 1a) Anträge EU Juli bis Dezember 2014 Land Anzahl Anträge positiv negativ*) in Bearbeitung sofortige Gleichstellung mit Auflagen Belgien 1 1 Dänemark 1 1 Estland 1 1 Frankreich 5 5 Griechenland 10 10 Großbritannien 6 3 3 Italien 4 4 Österreich 8 6 2 Polen 18 18 Rumänien 1 1 Schweiz 7 1 6 Slowakei 3 2 1 Slowenien 1 1 Spanien 18 18 Ungarn 1 1 Summe 85 11 71 3 0 *) Es handelt sich ausschließlich um Personen, die keine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Herkunftsstaat nachweisen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 181 2 Anträge EU 2015 Land Anzahl Anträge positiv negativ*) in Bearbeitung sofortige Gleichstellung mit Auflagen Belgien 2 2 Bulgarien 11 10 1 Dänemark 2 2 Finnland 2 1 1 Frankreich 16 1 11 1 3 Griechenland 24 22 2 Großbritannien 9 9 Irland 1 1 Italien 8 5 2 1 Kroatien 3 1 2 Litauen 2 1 1 Niederlande 3 3 Norwegen 1 1 Österreich 6 2 2 1 1 Polen 38 33 5 Portugal 3 3 Rumänien 5 1 2 1 1 Schweden 3 2 1 Schweiz 7 3 4 Slowakei 5 4 1 Spanien 30 28 2 Tschechische Republik 2 2 Ungarn 8 8 Summe 191 10 156 6 19 *) Es handelt sich ausschließlich um Personen, die keine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Herkunftsstaat nachweisen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 181 3 Zu 1b) Anträge aus Drittstaaten Juli bis Dezember 2014 Land Anzahl Anträge positiv negativ*) in Bearbeitung sofortige Gleichstellung mit Auflagen Ägypten 2 2 Albanien 1 1 Argentinien 1 1 Australien 1 1 Bosnien und Herzegowina 2 1 1 Brasilien 9 9 Chile 2 1 1 Georgien 1 1 Israel 1 1 Kamerun 1 1 Kasachstan 3 3 Kirgisistan 1 1 Korea 1 1 Kuba 3 3 Libanon 1 1 Nepal 1 1 Pakistan 1 1 Peru 1 1 Russische Föderation 38 38 Serbien 1 1 Syrien 1 1 Türkei 4 1 3 Turkmenistan 1 1 Ukraine 17 17 Usbekistan 2 2 Venezuela 1 1 Vereinigte Staaten 1 1 Weißrussland 4 4 Summe 103 2 96 5 0 *) Es handelt sich ausschließlich um Personen, die keine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Herkunftsstaat nachweisen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 181 4 Anträge aus Drittstaaten 2015 Land Anzahl Anträge positiv negativ*) in Bearbeitung sofortige Gleichstellung mit Auflagen Ägypten 3 2 1 Argentinien 4 4 Australien 1 1 Bosnien und Herzegowina 3 2 1 Brasilien 4 4 Chile 6 5 1 China 1 1 Ghana 1 1 Georgien 3 1 1 1 Honduras 1 1 Indonesien 1 1 Irak 1 1 Iran 1 1 Israel 2 2 Kamerun 1 1 Kanada 3 1 2 Kasachstan 8 7 1 Kenia 2 2 Kirgisistan 3 3 Kolumbien 4 2 2 Mexiko 2 2 Moldau 5 2 2 1 Namibia 1 1 Russische Föderation 50 43 1 6 Serbien 1 1 Syrien 4 4 Tunesien 2 1 1 Türkei 7 6 1 Ukraine 28 24 4 Uruguay 1 1 Usbekistan 2 1 1 Vereinigte Staaten 1 1 Weißrussland 10 10 Summe 167 0 138 6 23 *) Es handelt sich ausschließlich um Personen, die keine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Herkunftsstaat nachweisen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 181 5 2. Wie viele der Anträge auf Anerkennung der ausländischen Abschlüsse der Lehrerausbildung wurden positiv beschieden? (Aufgliederung bitte wie bei Frage 1) Zu 2.: Siehe Übersichten zu Frage 1. 3. In wie vielen Fällen wurden Auflagen für die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse der Lehrerausbildung erteilt und welcher Art waren diese Auflagen (Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung und weitere)? (Aufgliederung bitte wie bei Frage 1) Zu 3.: Siehe Übersichten zu Frage 1. Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 7. Februar 2014, können die Antragstellerinnen oder Antragsteller wählen, ob sie die festgestellten Ausbildungsunterschiede durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgleichen. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, statt des Anpassungslehrgangs den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zu absolvieren. 4. Wie viele der Antragsstellerinnen und –steller für die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse der Lehrerausbildung haben an Anpassungsqualifizierungen teilgenommen und wie viele haben dies aus finanziellen Gründen nicht getan? (Aufgliederung bitte wie bei Frage 1) Zu 4.: Den Antragstellerinnen oder Antragstellern wird keine Frist gesetzt, innerhalb derer sie die für die Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt erforderlichen Auflagen erfüllen müssen. Somit müssen sie auch nicht begründen, wenn sie an keinen Anpassungsmaßnahmen teilnehmen. Angaben können nur zur Eignungsprüfung und zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs gemacht werden. Sofern als Ausgleichsmaßnahme noch Studienleistungen gefordert wurden, sind diese an Universitäten zu erbringen. Die Studierenden werden an den Universitäten nicht gesondert erfasst. Während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterhaltsgeld in der Höhe der Anwärterbezüge. Zu Anträgen aus der EU: Von den Personen, die im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerqualifikation gestellt haben, haben eine Person aus der Schweiz und eine Person aus Großbritannien die Eignungsprüfung gewählt und diese erfolgreich absolviert. Von Personen, die im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerqualifikation gestellt haben, haben eine Person aus Polen und eine Person aus Großbritannien am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs teilgenommen und diesen erfolgreich absolviert. Von Personen, die im Jahr 2015 einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerqualifikation gestellt haben, hat jeweils eine Person aus Spanien, Italien und Großbritannien am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs teilgenommen und diesen erfolgreich absolviert. Von diesem Personenkreis nehmen derzeit folgende Personen noch am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs teil: Land Anzahl Belgien 1 Frankreich 4 Griechenland 2 Großbritannien 1 Italien 1 Kroatien 2 Polen 1 Portugal 2 Rumänien 1 Schweiz 1 Spanien 6 Ungarn 2 Summe 24 Zu Anträgen aus Drittstaaten: Von Personen, die im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerqualifikation gestellt haben, hat eine Person aus der Russischen Föderation am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs teilgenommen und diesen erfolgreich absolviert. Von Personen, die im Jahr 2015 einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Lehrerqualifikation gestellt haben, nimmt derzeit eine Person aus der Russischen Föderation am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs teil. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 181 6 5. Wie viele Anträge auf Anerkennung der ausländischen Abschlüsse der Lehrerausbildung wurden abgelehnt und was waren die Gründe für eine Ablehnung? (Aufgliederung bitte wie bei Frage 1) Zu 5.: Siehe Übersichten zu Frage 1. Es handelt sich ausschließlich um Personen, die keine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Herkunftsstaat nachweisen. 6. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer mit einem ausländischen Abschluss a) aus Staaten der EU b) aus Staaten außerhalb der EU haben sich seit dem Schuljahr 2012/2013 für eine Einstellung in die Berliner Schule beworben und wie viele davon wurden eingestellt? (Bitte nach Schuljahren und jeweils nach Herkunftsstaaten , in denen der Lehrerbildungsabschluss erworben wurde, aufgliedern). Zu .6: Entsprechende Daten werden nicht erhoben. 7. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Studienabschluss für einen Quereinstieg in den Berliner Schuldienst gab es bisher in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 und wie viele davon wurden für einen Quereinstieg eingestellt? (Bitte aufgliedern nach EU-Staaten und Staaten außerhalb der EU und darunter den jeweiligen Herkunftsstaaten .) Zu 7.: Entsprechende Daten werden nicht erhoben. 8. Welche Informationen zu den Einstellungsvoraussetzungen in den Berliner Schuldienst, einschließlich für einen Quereinstieg, gibt es für Menschen mit einem ausländischen Abschluss der Lehrerausbildung / ausländischen Studienabschluss bzw. hält es der Senat für angebracht , solche Informationen, insbesondere auch zur Unterstützung von Geflüchteten, zu unterbreiten? Zu 8.: Alle Voraussetzungen für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst gelten auch für Studienabschlüsse , die außerhalb Deutschlands erworben wurden. Informationen hierüber sind unter folgendem Link zu finden: http://www.berlin.de/sen/bildung/lehrer_werden/einstellu ngen/. Für ausländische Lehrkräftequalifikationen besteht zudem die Möglichkeit, die Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt gemäß Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 7. Februar 2014, zu beantragen. Für den Unterricht in Klassen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse (Willkommensklassen) erfolgen gesonderte Ausschreibungen. Hier sind insbesondere Kenntnisse im Bereich Deutsch als Zweitsprache bzw. Fremdsprache nachzuweisen. Berlin, den 18. März 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2016)