Drucksache 17 / 18 190 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 08. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2016) und Antwort Verantwortung für den baulichen Zustand von Brücken Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass Veranstalter von Sportveranstaltungen dazu aufgefordert werden, auf eigene Kosten Gutachten bezüglich der Sicherheit und der Statik von Brücken erstellen sollen, wie es im Fall der Veranstaltung „Lauf der Sympathien“ und der Carl-Schurz-Brücke geschehen ist, obwohl eine solches Gutachten im Verantwortungsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wäre und wenn ja, wie begründet der Senat diese Verfahrensweise? Frage 2: Aus welchen Gründen ist die genannte Brücke nur im Rahmen einer Laufveranstaltung gefährdet, nicht aber im alltäglichen Betrieb und wenn eine Gefährdung besteht, warum wird die entsprechende Brücke nicht gesperrt? Antwort zu 1 und 2: Es gilt das Berliner Straßengesetz , nachdem der Veranstalter von Sportveranstaltungen die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will. Brücken werden auf Grundlage der Regelwerke generell nur für den regulären Verkehr bemessen. Laufveranstaltungen, mit der damit verbundenen dynamischen Beanspruchung der Brücken, stellen hinsichtlich der Schwingungsanfälligkeit einen Sonderlastfall dar. Dieser ist durch die Regelbemessung nicht abgedeckt. Es können Mehrbelastungen der Brücken bis zum vierfachen gegenüber den üblichen Nutzlasten durch eine dynamische Läufermasse auftreten. Insofern stellt die Sondernutzung durch den Sportveranstalter eine höhere Belastung als der alltägliche Betrieb dar. Betroffen sind insbesondere Fußgängerbücken. Durch den Veranstalter als Verursacher ist bei vorab als kritisch eingeschätzten Brücken die Unbedenklichkeit zu untersuchen und nachzuweisen, sofern diese nicht bereits vorliegt bzw. auf Grund der zu erwartenden Läufersituation von vornherein ausgeschlossen werden kann. „Gutachten“/Nachweise bezüglich der „alltäglichen“ Verkehrssicherheit für den Gemeingebrauch von Brücken sind hoheitliche Aufgabe und werden vom Veranstalter ausdrücklich nicht gefordert. „Gutachten “/Nachweise von Sonderlastfällen wie zum Beispiel für Laufveranstaltungen liegen dagegen nicht im Verantwortungsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Eine Sperrung/ Einschränkung eines Bauwerkes für den regulären Betrieb kann nicht mit einem gegebenenfalls nicht nachweisbaren Sonderlastfall begründet werden. Frage 3: Inwiefern soll das unter 1. genannte Vorgehen bei zukünftigen Veranstaltungen zum Regelfall werden ? Antwort zu 3: Das unter 1. genannte Verfahren ist der Regelfall im Zusammenhang mit Anhörungen zu Veranstaltungen im Zuge von Sondernutzungen. Eine Ausnahme für Veranstalter von Sportveranstaltungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Frage 4: Geht der Senat davon aus, dass alle betroffenen Veranstalter von Laufveranstaltungen die Gutachterkosten aus wirtschaftlichen Gründen selbst erbringen können; wenn nein, welche Unterstützung bezüglich der Kosten könnten die Veranstalter von Sportveranstaltungen dann für solche Gutachten seitens des Senats erwarten ? Antwort zu 4: Antragsteller für Veranstaltungen sind zumeist eingetragene Vereine sowie Wirtschaftsunternehmen , deren finanzielle Möglichkeiten nicht bekannt sind. Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Kostentragung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Laufveranstaltungen oder sonstigen Sportveranstaltungen sieht das Berliner Straßengesetz einschließlich deren Ausführungsvorschriften nicht vor. Berlin, den 23. März 2016 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2016)