Drucksache 17 / 18 195 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 02. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. März 2016) und Antwort Entlassung von Patientinnen und Patienten aus Berliner Krankenhäusern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Existiert in Berliner Krankenhäusern ein Kriterienkatalog , der festlegt, wann eine Patientin oder ein Patient entlassen werden darf? 2. Wird bei der Entlassung von Patientinnen und Patienten aus Berliner Krankenhäusern darauf geachtet, dass diese auch zu fortgeschrittener Uhrzeit und bei eingeschränkter Mobilität sowie eingeschränkter finanzieller Mittel sicher den Weg nach Hause bewältigen können? Zu 1. und 2.: Über die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten aus dem Krankenhaus entscheiden die zuständigen Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte jeweils nach medizinischen Erwägungen. Das „wann“ und „wie“ einer Krankenhausentlassung hängt von den medizinischen und sozialen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Im SGB V (§ 39 Absatz 1a SGB V) ist vorgeschrieben , dass die Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung umfassen muss. Zudem sind die Berliner Krankenhäuser gemäß § 21 Absatz 4 LKG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gesundheits- und sozialpflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung nahtlos sichergestellt ist. Nach den bundesrechtlichen Vorschriften sind auch die Krankenkassen in der Pflicht, die Krankenhäuser bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen (§ 11 Absatz 4 Satz 3 SGB V) und in den angezeigten Fällen mit den betroffenen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, damit keine Lücken in dem Übergang zu der jeweiligen Anschlussversorgung entstehen. Zudem sind Pflegeeinrichtungen einzubeziehen und müssen dabei eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern gewährleisten. Der Senat geht davon aus, dass die Krankenhäuser und Krankenkassen ihren gesetzlich festgelegten Aufgaben gerecht werden, sieht allerdings Verbesserungspotential in der Umsetzung. Unter anderem deswegen hat er das „Projekt 80plus“ initiiert, in dem u. a. die Standardisierung von Entlassmanagement- und Überleitungsprozessen sowie eine Stärkung der für das Entlassmanagement in den Krankenhäusern zuständigen Sozialdienste thematisiert wurde. Die Ergebnisse sollen zusammen mit denen weiterer Schwerpunkte des Projekts bis Mitte des Jahres in eine Rahmenstrategie einfließen. Auch der Krankenhausplan 2016 betont ausdrücklich die Verpflichtung der Krankenhäuser zum Entlassmanagement und sieht in der Ausprägung dieser Aufgabe ein Qualitätsmerkmal für die Häuser. 3. Gibt es Unterstützung für Patientinnen oder Patienten um bedürftige oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen, sicher nach Hause zu bringen? Zu 3.: Die Krankenkassen übernehmen erforderlichenfalls die Fahrkosten bei Entlassung nach einer stationären Krankenhausbehandlung. Der Transport erfolgt je nach Notwendigkeit als Krankentransport oder als Taxifahrt. Patientinnen und Patienten, die nicht von der Zuzahlung befreit sind, leisten diese i. H. v. 10 % der Fahrtkosten (mind. 5,- Euro, höchstens 10,-Euro). Berlin, den 23. März 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2016)