Drucksache 17 / 18 224 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 14. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2016) und Antwort Du hast Akteneinsicht – Ich hab Polizei! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage wurde ich am 19.02.2016 unter Zuhilfenahme des polizeilichen Objektschutzes der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Klosterstraße verwiesen? Zu 1.: Das Dienstgebäude Altes Stadthaus gehört zum Sondervermögen Immobilien Land Berlin (SILB) und wird durch die BIM-Berliner Immobilien Management GmbH vermietet. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat als eine der Mieterinnen des Alten Stadthauses die Vermieterin mit Facility Managementleistungen beauftragt, zu denen u.a. auch die Wahrnehmung der Zutrittskontrollen zählen. Diese Aufgaben nehmen Dienstkräfte des Landesbetriebes für Gebäudebewirtschaftung (LfG) im Auftrag der BIM wahr. Die Pförtnerinnen und Pförtner gewähren Gästen den Zugang zum Alten Stadthaus, soweit entsprechende Einladungen oder Terminvereinbarungen vorliegen . Am 16. Februar 2016 erschien der Fragesteller im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, nachdem er diesen Besuch einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegenüber per Mail angekündigt hatte. Dem Pförtnerdienst teilte der Fragesteller mit, dass er einen Termin mit dem Mitarbeiter vereinbart habe. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Mitarbeiter nicht im Hause sei und ein Termin nicht bestehe, verlangte der Fragesteller Zutritt und drohte , die Polizei zu rufen. Danach verließ er das Gebäude. Da sich die Pförtnerinnen und Pförtner während seines Aufenthaltes in ihrer Arbeit beeinträchtigt sahen, informierten sie die nachfolgenden Schichten, dass der Fragesteller auch in den nächsten Tagen versuchen werde, unter der Behauptung, einen Termin zu haben, in das Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu gelangen. Weder bei dem Besuch des Fragestellers am 16. Februar 2016 noch bei dem Besuch am 19. Februar 2016 lag eine Einladung für ihn oder eine Terminvereinbarung mit ihm vor. Ein Zugang zum Alten Stadthaus wurde daher nicht gewährt. Der Pförtnerdienst hat den Fragesteller bei seinem zweiten Besuch am 19. Februar 2016 daher gebeten, das Dienstgebäude zu verlassen und erst nach seiner ausdrücklichen Weigerung die Polizei informiert. 2. Habe ich Hausverbot in der Innenverwaltung? a) Wenn ja, warum und seit wann? b) Wenn nein, warum wurde ich am 19.02.2016 unter Zuhilfenahme des polizeilichen Objektschutzes der Innenverwaltung verwiesen? Zu 2.: Nein, der Fragesteller hat kein Hausverbot in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Zu 2. a): Entfällt. Zu 2. b): Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wer gab wann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Pforte der Innenverwaltung die Anweisung, mich „unter keinen Umständen“ das Dienstgebäude der Innenverwaltung betreten zu lassen? War diese Anweisung mit der Hausleitung abgesprochen? Zu 3.: Es gab keine Anweisung, dass der Fragesteller das Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht betreten dürfte. Zudem hat der Fragesteller das Dienstgebäude sowohl am 16. wie auch am 19. Februar betreten, da das Foyer des Alten Stadthauses in Richtung der Klosterstraße mit der Loge des Pförtnerdienstes innerhalb des Dienstgebäudes liegt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 224 2 4. Wer fixierte diese Anweisung handschriftlich auf zwei Zetteln und brachte diese auch für Dritte gut sichtbar im Pförtnerbereich der Innenverwaltung an? War dies mit der Hausleitung abgesprochen? Zu 4.: Es gab keine Anweisung und somit auch keine schriftliche Fixierung. Die Pförtnerinnen und Pförtner informieren sich schichtübergreifend auch informell, so auch hier über die Ankündigung des Fragestellers, seinen ersten Besuch zu wiederholen. Über das Anbringen von Zetteln im Pförtnerbereich erfolgen keine Abstimmungen mit der Hausleitung. 5. Ist es üblich, dass in der Innenverwaltung Anweisungen erteilt werden, dass Abgeordnete, die ihrem verfassungsmäßigem Kontrollauftrag nachkommen, „unter keinen Umständen“ das Gebäude zu betreten haben? Zu 5.: Nein, ein solches Verfahren ist weder üblich noch wurde es hier angewendet. Eine Anweisung bestand nicht (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4). 6. Ist es in der Innenverwaltung üblich, eine Anweisung nach der Abgeordnete „unter keinen Umständen“ das Dienstgebäude zu betreten haben, handschriftlich zu fixieren und auch für Dritte gut sichtbar im Pförtnerbereich der Innenverwaltung anzubringen? Zu 6.: Nein. Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 4. 7. Für den Fall, dass der Senat die Existenz der beiden Zettel leugnet, ist dem Senat bekannt, dass ich die Existenz dieser Zettel und deren Inhalte mit einer Erklärung an Eides statt bezeugen würde? Zu 7.: Nein. Psychische Zustände wie Absichten, Überzeugungen, Kenntnisse und Vorstellungen sind nur in ihren Auswirkungen wahrnehmbar. Sie beziehen sich wie in diesem Fall häufig auf etwas Zukünftiges, wodurch die Wahrnehmbarkeit und somit die Kenntnisnahme durch den Senat erschwert ist. 8. Welche Mitarbeiter*innen der Innenverwaltung können die Pforte der Innenverwaltung anweisen, dass bestimmte Personen das Dienstgebäude der Innenverwaltung nicht betreten dürfen? Zu 8.: In der Rolle als eine der Mieterinnen des Alten Stadthauses können neben der Hausleitung alle Dienstkräfte der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die dienstliche Aufgaben im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses wahrnehmen, das Hausrecht ausüben. Dieses Recht haben auch die weiteren Mieterinnen. 9. Kann der Senat ausschließen, dass eine dieser Personen die Anweisung gab? Wenn ja, wie, wenn nein, wie kam es dann zu den zwei Zetteln mit der Anweisung, mich nicht ins Dienstgebäude zu lassen? Zu 9.: Siehe Antwort zu Frage 4. 10. Ist es üblich, dass die Mitarbeiter*innen an der Pforte einer Person, die um Einlass bittet, vorgeben, eine Mitarbeiterin der Verwaltung anzurufen, tatsächlich aber den polizeilichen Objektschutz anrufen, um die um Einlass bittende Person aus dem Gebäude zu entfernen? Zu 10.: Nein. Ein solches Vorgehen wurde auch hier nicht angewandt. Die Information an die Polizei erfolgte nach der Rückfrage , ob es einen vereinbarten Termin gegeben hatte und der Weigerung des Fragestellers, das Dienstgebäude zu verlassen. 11. Sollten nicht die Pförtner*innen der Innenverwaltung den polizeilichen Objektschutz informiert haben: Wer informierte den polizeilichen Objektschutz, um mich des Gebäudes zu verweisen? Zu 11.: Entfällt. 12. Wer hat das Hausrecht in der Senatsverwaltung für Inneres in der Klosterstraße? 13. Sollte die Antwort des Senats Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) sein, wer bei der BIM entschied wann, dass ich des Hauses zu verweisen sei? Zu 12. und 13.: Siehe Antwort zu Frage 8. 14. Muss die BIM jedes Mal kontaktiert werden, wenn die Innenverwaltung das Hausrecht wahrnehmen und eine Person des Hauses verweisen möchte? Zu 14.: Nein. 15. Ist dem Senat bekannt, dass Polizei, Gerichte und Verwaltungen des Landes Berlin einseitig Termine setzen ? Zu 15.: Ja. 16. Wie oft setzte die Innenverwaltung den Mitgliedern des Innenausschusses in dieser Legislaturperiode einseitig Termine, zum Beispiel um sie über die Einsatzplanung 1. Mai oder neue Erkenntnisse im Bereich NSU zu informieren? (Bitte Auflistung mit Datum und Anlass.) Zu 16.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat den Mitgliedern des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung in dieser Legislaturperiode zu keinem Zeitpunkt einseitig Termine gesetzt. Sie hat die Mitglieder zu verschiedenen aktuellen Anlässen zu Gesprächen einoder zu Besprechungen hinzugeladen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 224 3 17. Handelt es sich bei der den Medien gegenüber getroffenen Aussage des Staatssekretärs Krömer, es handele sich bei meiner Person um einen „offensichtliche(n) Politik -Clown“ um eine offizielle Position des Senats von Berlin oder ist dies die Einzelmeinung eines Staatssekretärs ? Zu 17.: Bei der Aussage handelt es sich um die Meinungsäußerung eines Staatssekretärs. 18. Hält es der Senat für angemessen, dass Staatssekretäre einen Abgeordneten, der sein verfassungsmäßiges Akteneinsichtsrecht wahrnehmen möchte, als „offensichtliche (n) Politik-Clown“ beleidigen? Zu 18.: Mit Blick auf das herausgehobene Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 14 der Verfassung von Berlin kann es auch Staatssekretären des Berliner Senats nicht versagt sein, im Rahmen eines öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Austausches – auch überspitzt – eigene Meinungen zu äußern. Im Übrigen wird auch die Auffassung des Fragestellers , die vom Staatssekretär getätigte Äußerung habe einen beleidigenden Charakter gehabt, vom Senat nicht geteilt. Dies würde voraussetzen, dass die Äußerung den so Bezeichneten als Ausdruck der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung in seiner Ehre angreift. Hierzu müsste sie nach ihrem objektiven Sinngehalt geeignet sein, der betroffenen Person ganz oder teilweise den ethischen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen und dadurch den grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch zu verletzen. Das aber ist bei der Bezeichnung als „Politik-Clown“ nicht der Fall. Während der Begriff des Politik-Clowns bzw. Polit- Clowns noch vor einigen Jahren eine ausschließlich negative Konnotation hatte, hat sich dies nicht zuletzt seit dem Auftreten von Politikern wie dem früheren Bürgermeister von Reykjavik, Jon Gunnar Kristinsson, in den letzten Jahren stark relativiert. Das gewollt Humorvolle ist als Instrument zur Gewinnung politischer Aufmerksamkeit mittlerweile anerkannt. Die Bezeichnung als Polit- oder Politik-Clown hat, wie sich schon in der Häufigkeit der Nutzung dieses oder ähnlicher Begriffe zeigt, einen inzwischen eher subjektiv-deskriptiven Charakter und spricht damit dem so Bezeichneten gerade nicht den ethischen , personalen oder sozialen Geltungswert ab. Insofern liegt darin auch keine Missachtung, Geringschätzung oder gar Nichtachtung. In Anbetracht des Vorlaufs erscheint die vom Staatssekretär gemachte Äußerung daher auch nicht unangemessen . 19. Ist dem Senat darüber hinaus ein Fall bekannt, in dem ein Abgeordneter unter Zuhilfenahme der Polizei eines öffentlich zugänglichen Gebäudes der Berliner Verwaltung verwiesen wurde? Zu 19.: Nein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht um ein öffentlich zugängliches Gebäude. Berlin, den 28. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Apr. 2016)