Drucksache 17 / 18 232 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 15. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. März 2016) und Antwort Informationsweitergabe der Polizei Berlin im Fall Volker Beck an die Presse Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Darf die Polizei Berlin Informationen zu Personen, die einer Straftat verdächtigt sind, an die Presse geben und wenn ja, welche, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen? 2. Darf die Polizei Berlin Informationen zu Personen des öffentlichen Lebens, die einer Straftat verdächtigt sind, an die Presse geben und wenn ja, welche, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen? Wie ist in diesem Zusammenhang das grundsätzliche Verfahren, wenn es sich um Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Abgeordnetenhauses von Berlin handelt? Zu 1. und 2.: Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. 3. Existieren Anweisungen für Polizeiangehörige, die den Umgang mit den unter 1 und 2 genannten Informationen , insbesondere gegenüber der Presse, festlegen? Wenn ja, welche konkret? (Bitte im Original anfügen.) Zu 3.: Spezifischer innerbehördlicher Regelungen bedarf es nicht, weil die gesetzlichen Regelungen bereits hinreichend konkret sind. Allgemein ist jedoch auf die Anlage 8 zur Polizeidienstvorschrift 100 mit dem Titel „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung“ hinzuweisen, die in Nummer 4 unterstreicht , dass in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Polizei die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen hat. Da die Anlage 8 der Polizeidienstvorschrift 100 als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, kann sie nicht beigefügt werden. 4. Welche Polizeiangehörige aus welchen konkreten Untergliederungseinheiten der Berliner Polizei dürfen die jeweiligen unter 1 und 2 genannten Informationen an die Presse geben? Zu 4.: Grundsätzlich keine. 5. Wie genau kamen die Informationen über die Polizeikontrolle von Volker Beck am 01.03.2016 von der Polizei Berlin an die Presse? 6. Wer bzw. welche Untergliederungseinheit der Polizei Berlin hat die Informationen über die Polizeikontrolle von Volker Beck am 01.03.2016 auf welchem Wege an die Presse gegeben? 7. Ist das Vorgehen der Polizei Berlin im Fall Volker Beck, insbesondere die Informationsweitergabe an die Presse, üblich? a) Wenn ja, inwiefern? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn nein, was genau ist in diesem Fall falsch gelaufen ? d) Wenn nein, welche Maßnahmen (Einleitung von Verfahren etc.) wurden seitens der Polizei Berlin ergriffen , um diesen Sachverhalt bzw. ein etwaiges Fehlverhalten von Mitarbeiter*innen der Polizei Berlin aufzuklären? Zu 5. bis 7.: Von der Polizei Berlin wurden keine Informationen über die Überprüfung beziehungsweise Kontrolle und auch keine Angaben zur angefragten Person herausgegeben oder bestätigt. 8. Trifft es zu, dass eine genaue Analyse der im Rahmen der Polizeikontrolle aufgefundenen Substanz erst erfolgen kann, nachdem die Immunität des betroffenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages aufgehoben wurde? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 232 2 Zu 8.: Im Allgemeinen dürfen ab dem Bekanntwerden der Immunität einer tatverdächtigen Person strafprozessuale Maßnahmen erst erfolgen, wenn das Parlament der Einleitung eines Verfahrens zugestimmt hat. 9. Wie war es der Polizei Berlin möglich, ohne genaue Analyse der aufgefundenen Substanz, der Presse mitzuteilen , dass es sich um die Droge Crystal Meth handelt? 10. Stand zum Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen über die Polizeikontrolle von Volker Beck am 01.03.2016 fest, dass die aufgefundene Substanz in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist? Zu 9. und 10.: Siehe die Antwort zu Frage 5. Berlin, den 23. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2016)