Drucksache 17 / 18 233 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 15. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. März 2016) und Antwort Frühzeitige Information des Abgeordnetenhauses über Gesetzesentwürfe: Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 17/18043 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In meiner Schriftlichen Anfrage 17/18043 wird unter 2.b. um die Zurverfügungstellung in Anlage zur Antwort sämtlicher von der Teilfrage erfassten Gesetzesentwürfe gebeten. Ist die Tatsache, dass auf diese Bitte in der Antwort nicht eingegangen wird und keine entsprechende Anlage zur Antwort existiert, so zu verstehen, dass sich der Senat weigert, dieser Bitte nachzukommen, oder so, dass der Senat hier die Nichtexistenz von der Teilfrage 2b. erfasster Entwürfe behauptet? 2. Wenn ersteres der Fall ist: a. Auf welcher Grundlage weigert sich der Senat, die entsprechenden Dokumente im Rahmen der Anfragebeantwortung zur Verfügung zu stellen? b. In welcher Form kann ich als Abgeordneter Zugriff auf diese Dokumente erhalten? 3. Wenn letzteres der Fall ist: a. Für alle Fälle in denen Teilfrage 2. nicht mit „Ja“ beantwortet wurde und unter Teilfrage 2a. kein Datum angegeben ist, was wäre das korrekte Datum gewesen? (betrifft laufende Nummern 7, 9, 15, 16, 18, 19, 27, 30) b. Sofern kein solches Datum existiert, was wären dann insgesamt die korrekten Antworten auf die Fragen in meiner Anfrage gewesen? Zu 1. bis 3.: Der Senat verweigert sich nicht der Beantwortung der Fragen eines Abgeordneten. Die Übermittlung umfangreicher Auszüge aus Verwaltungsakten überschreitet jedoch deutlich den Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage. Es steht den Abgeordneten frei, in dem Einzelvorgang einen Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin zu stellen. Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über Referentenentwürfe soll nach Anlage 4 Nummer 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses in Fällen vorgesehen werden, in denen Referentenentwürfe von Gesetzesvorlagen oder Rechtsverordnungen Verbänden oder anderen Fachkreisen bekannt gegeben werden. Die Beteiligung von Verwaltungsstellen, auch wenn diese außerhalb des Senats angesiedelt sind, ist keine Beteiligung im Sinne der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses oder des § 39 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II). Die über die Beteiligungspflicht nach § 39 Absatz 3 GGO II hinausgehende Frage in der Schriftlichen Anfrage 17/18043 nach beteiligten Stellen und Personen führte insoweit zu einer leider undifferenzierten Abbildung von Beteiligungen; es wurden Beteiligungen benannt, die keine Übersendungspflicht an das Abgeordnetenhaus auslösen. Verwaltungsbeteiligungen unterfallen grundsätzlich nicht den zwei in Frage 1 c) der Schriftlichen Anfrage 17/18 043 genannten Fallgruppen. Auch wurden mit der Teilfrage 2 b) der Schriftlichen Anfrage 17/18 043 lediglich die Entwürfe erbeten, die nicht textidentisch mit einer später erfolgten Gesetzesvorlage an das Abgeordnetenhaus waren. In der überwiegenden Zahl der genannten Fälle existieren keine entsprechenden Entwürfe oder sie wurden später als textgleiche Gesetzentwürfe beim Abgeordnetenhaus eingebracht, sodass bereits aus diesem Grund eine Übersendung unterblieb. Hierbei handelt es sich um: 1. Gesetz über die Errichtung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung und zur Umwandlung des Max-Delbrück-Centrums für molekulare Medizin in eine Körperschaft öffentlichen Rechts: Übersendungsschreiben an die Fraktionen vom 26. September 2014 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 233 2 Bei der frühzeitigen Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung handelte es sich um eine Verwaltungsabstimmung. Die Angaben in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/18 233 mit Bezug auf die Beteiligung des Bundesministeriums bezogen sich auf die verwaltungsinterne „Vorentwurfsfassung“, welche an das Bundesministerium übersandt wurde. Bei dieser Beteiligung lag insoweit noch kein Referentenentwurf im Sinne der Schriftlichen Anfrage vor. 2. Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin – ArchGB): Drucksache 17/2402 3. Gesetz zur Neuregelung der Stiftung Naturschutz Berlin: Drucksache 17/2414 Bei den Abstimmungen mit der Stiftung Naturschutz Berlin handelte es sich lediglich um eine erforderliche Beteiligung der vom Gesetzesvorhaben betroffenen Stiftung Naturschutz Berlin im Vorfeld . Ein Referentenentwurf zur Neuregelung der Stiftung Naturschutz Berlin lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. 4. Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten - und Baukammergesetzes: Drucksache 17/2460 Ein Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes bestand zum Zeitpunkt der Beteiligung nicht. Die Beteiligung fand im Vorfeld statt. Die Initiative ging dabei von der Architektenkammer aus. Die in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/18 233 angegebenen Daten beziehen sich insoweit auf die jeweiligen Schreiben der Architektenkammer , mit denen sie eine Änderung des Gesetzes angeregt hatte. Die Übersendung des ersten Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom August 2014 (lfd. Nummer 7 der Anlage zur Antwort auf die Schriftliche Anfrage 17/18 043) nach § 41 Absatz 2 der GGO II a. F. wurde übersehen. Der Entwurf ist nunmehr beigefügt. Dem Abgeordnetenhaus wurde die Gesetzesvorlage am 12. November 2014 zur Beschlussfassung vorgelegt (Drucksache 17/1960). Der am 6. August 2014 an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg, das Erzbistum Berlin , die Gemeinde der Alt-Katholiken Berlin und Jüdische Gemeinde zu Berlin gesandte Entwurf ist zwar nicht textgleich mit der Gesetzesvorlage vom 12. November 2014, die darin enthaltenen Abweichungen sind jedoch zumeist nicht inhaltlicher sondern vor allem redaktioneller bzw. klarstellender Natur. Sie beruhen zum großen Teil auf dem Ergebnis der Rechtsförmlichkeitsprüfung. Änderungen mit wesentlich inhaltlichem Charakter beschränken sich auf die Ergänzungen bei den Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes. Der Entwurf für ein Berliner E-Government-Gesetz (damals: E-Government- und Organisationsgesetz) in der Fassung vom 13. Juni 2013, der dem Ministerium des Innern Brandenburg am 15. November 2013 sowie dem DGB Berlin-Brandenburg und dem dbb Berlin am 31. März 2014 zugegangen ist, ist dem Fragesteller bereits mit Bescheid vom 25. November 2014 zugegangen. Bei der Beteiligung des Berliner Datenschutzbeauftragten zum Gesetz über Neuregelung des Spielbankenrechts (Drucksache 17/2711) handelte es sich um eine Verwaltungsabstimmung, die ein Teil der internen Willensbildung darstellt. Diese löst, wie einleitend erläutert, keine Informationspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus aus, und eine Übersendung des Entwurfs überschreitet den Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage. Inhaltlich führte die Beteiligung des Berliner Datenschutzbeauftragten zu einer Anpassung von datenschutzrechtlichen Fristen. Bei der Beteiligung der Berliner Datenschutzbeauftragten zum Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften handelt es sich gleichfalls um einen Fall von interner Willensbildung . Auch hier kommt die Übermittlung des Regelungsentwurfs im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht in Betracht. Inhaltlich führte die Beteiligung der Beauftragten lediglich zu redaktionellen Anpassungen. Zum Zeitpunkt der Beantwortung wurde davon ausgegangen, dass der Gesetzentwurf annähernd zeitgleich dem Abgeordnetenhaus zugehen würde. Die Beschlussfassung des Senats hat sich jedoch verzögert. Es wird davon ausgegangen, dass der umfangreiche Gesetzentwurf in Kürze dem Abgeordnetenhaus als Vorlage zur Beschlussfassung zugehen wird. Berlin, den 30. März 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Apr. 2016) S17-18233 S1718233 Anlage