Drucksache 17 / 17 18 238 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 15. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus von Berlin am 15. März 2016) und Antwort Gesundheitskarte für Geflüchtete in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Leistungsberechtigte nach §§ 1a und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gibt es in Berlin, die keinen Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG haben, sondern gegenüber den Leistungsbehörden Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben? (Bitte Anzahl der Leistungsberechtigten nach Rechtsgrundlage aufschlüsseln.) Zu 1.: Das Gesundheits- und Sozialinformationssystem (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales weist zum letzten ausgewerteten Stichtag 30.11.2015 37.943 Personen im Leistungsbezug nach den §§ 1a und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus. 2. Wie viele Leistungsberechtigte nach §§ 1a und 3 AsylbLG haben bislang an welchen LAGeSo-Standorten jeweils eine elektronische Gesundheitskarte beantragt? (Bitte nach Monat und Standort aufschlüsseln.) Zu 2.: Die Beantragung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) von Asylsuchenden erfolgt im Rahmen der Erstregistrierung im Land Berlin seit dem 04.01.2016 zunächst ausschließlich am Standort Bundesallee 171 des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Beantragte eGK am Standort Bundesallee 171 im Jahr 2016 (Stand: 18.03.16) Monat Beantragte eGK (Personen) Januar 1.664 Februar 1.044 März 599 Gesamt 3.307 3. Wie viele vorläufige Betreuungsbescheinigungen sind bislang an welchen LAGeSo-Standorten jeweils an Leistungsberechtigte nach §§ 1a und 3 AsylbLG ausgegeben worden? (Bitte nach Monat und Standort aufschlüsseln .) Zu 3.: Jede antragstellende Person, für die eine elektronische Gesundheitskarte beantragt wurde, hat bis zur Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarte durch die Krankenkassen einen durch die Krankenkassen erstellten vorläufigen Behandlungsschein erhalten. Die Zahlen sind somit identisch zu den unter 2. genannten Zahlen. 4. Wie viele elektronische Gesundheitskarten sind bislang an Leistungsberechtigte nach §§ 1a und 3 AsylbLG an welchen LAGeSo-Standorten jeweils ausgegeben worden ? (Bitte nach Monat und Standort aufschlüsseln.) Zu 4.: Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Ausgegebene eGK am Standort Bundesallee 171 im Jahr 2016 (Stand: 18.03.16) Monat Beantragte eGK (Personen) Februar 1.040 März 414 Gesamt 1.454 5. Wie viel Zeit vergeht derzeit zwischen Antrag und Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarten? (Bitte nach Krankenkasse aufschlüsseln.) Zu 5.: Die Regelzeit für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarte durch die beteiligten Krankenkassen beträgt vier Wochen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 238 2 6. Wie werden die Leistungsberechtigten nach §§ 1a und 3 AsylbLG nach Antrag darüber informiert, wann und wo sie ihre elektronische Gesundheitskarte abholen können? 7. Wie wird gewährleistet, dass – trotz der teilweise schlecht funktionierenden Postzustellung in den Notunterkünften – die Leistungsberechtigten auch darüber informiert werden, dass ihre elektronische Gesundheitskarte für sie zur Abholung bereit liegt? Zu 6 und 7.: Die Leistungsberechtigten werden im Zuge des Registrierungsprozesses auch bei den für sie jeweils zuständigen Krankenkassen angemeldet. Hierbei erhalten sie eine Abholbescheinigung auf welcher der Abholort sowie -termin für die elektronische Gesundheitskarte festgehalten sind. 8. Wie verteilen sich die bislang ausgegebenen vorläufigen Betreuungsbescheinigungen sowie elektronischen Gesundheitskarten auf die beteiligten Krankenkassen? Zu 8.: Die Verteilung der Anmeldungen zur auftragsweisen gesundheitlichen Betreuung durch die Krankenkassen orientiert sich grundsätzlich an dem sogenannten KM6-Verteilungsschlüssel. Da nicht alle Kassenarten im Land Berlin der Vereinbarung beigetreten sind, haben die beteiligten Krankenkassen sich einvernehmlich auf die folgende prozentuale Verteilung geeinigt: Verteilungsschlüssel elektronische Gesundheitskarte für Geflüchtete in Prozent AOK Nordost BKK VBU DAK- Gesundheit SBK 32 % 9 % 50 % 9 % 9. Bis wann sollen alle Leistungsberechtigten nach §§ 1a und 3 AsylbLG in Zuständigkeit der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber*innen (ZLA) mit einer elektronischen Gesundheitskarte ausgestattet sein, und mit welchen Maßnahmen will der Senat dies gewährleisten? (Bitte Zeit- und Maßnahmenplan erläutern.) 10. Bis wann sollen alle Leistungsberechtigten nach §§ 1a und 3 AsylbLG in Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter mit einer elektronischen Gesundheitskarte ausgestattet sein, und mit welchen Maßnahmen will der Senat dies gewährleisten? (Bitte Zeit- und Maßnahmenplan erläutern.) Zu 9. und 10.: Eine Ausstattung der Leistungsberechtigten nach §§ 1a und 3 AsylbLG in der Zuständigkeit der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber und der bezirklichen Sozialämter mit einer elektronischen Gesundheitskarte ist bis Ende des Jahres 2016 geplant. Der Zeitund Maßnahmenplan befindet sich zurzeit in der Erarbeitung . 11. Ab wann soll auf das Verfahren mit den grünen Krankenbehandlungsscheinen in Berlin gänzlich verzichtet werden können? Zu 11.: Es ist geplant, mit Beginn des Jahres 2017 in Berlin gänzlich auf das Verfahren mit den grünen Krankenbehandlungsscheinen zu verzichten. 12. Trifft es zu, dass beteiligte Krankenkassen die Heimbetreiber*innen angeschrieben und ihnen angeboten haben, für eine Kopfpauschale Anträge auf elektronische Gesundheitskarten auszufüllen? Wenn ja, warum und durch wen war dies veranlasst? Zu 12.: Dem Senat ist ein solches Vorgehen der beteiligten Krankenkassen nicht bekannt. Den beteiligten Krankenkassen wurde im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt, dass derartige Werbemaßnahmen in den Unterkünften nicht erwünscht sind. 13. Wie viele Leistungen gemäß Buchstabe A der Anlage 1 der Vereinbarung sind von den Krankenkassen erbracht worden? Zu 13.: Die Krankenkassen rechnen die mit ihr abgerechneten Ausgaben vierteljährlich mit der zentralen Abrechnungsstelle Pankow ab. Erst nach den ersten vorliegenden Quartalsabrechnungen liegen valide Daten zu den angefragten Leistungsarten vor. 14. Wie viele Leistungsanträge über Vorsorgekuren, Haushaltshilfe etc. gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Vereinbarung sind von den Krankenkassen an die Leistungsbehörden weitergeleitet worden und wie viele Entscheidungen mit welchem Ergebnis wurden dort bereits getroffen? Zu 14.: Der Senat geht davon aus, dass die Frage auf den Zeitraum seit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete abhebt. In diesem Zeitraum wurden keine Leistungsanträge gemäß Buchstabe B der Vereinbarung gestellt. 15. Wie viele Begutachtungen nach Aktenlage sowie körperliche Untersuchungen oder Krankenhausbegehungen haben die Krankenkassen bislang durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln.) Zu 15.: Hierzu liegen erst nach den ersten vorliegenden Quartalsabrechnungen valide Daten vor. 16. Wie viele Prüfungen von Heil- und Kostenplänen bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Leistungen erfolgten bislang durch die Krankenkassen? Zu 16.: Der Senat geht davon aus, dass die Frage auf den Zeitraum seit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete abhebt. Es wurden rund 15 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 238 3 Termine im Hinblick auf Begutachtung von Heil- und Kostenplänen an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) zugesandt zwecks Weiterleitung an die Antragsstellerinnen und Antragssteller . 17. Welche Daten werden im Rahmen des Controllings gemäß § 10 der Vereinbarung mit den Krankenkassen erfasst? Zu 17.: Der Aufbau des Controllings wird derzeit mit allen Verfahrensbeteiligten erarbeitet. 18. Haben bereits weitere Krankenkassen Interesse am Beitritt zur Vereinbarung geäußert? Wenn ja, welche, und wie ist der Stand der Verhandlungen? Zu 18.: Nach Abschluss der Vereinbarung wurde noch keine konkrete Interessenbekundung hinsichtlich eines Beitritts zur derselben an den Senat herangetragen. 19. Was sind die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (Erleichterungen für die Leistungsbezieher*innen bei der medizinischen Versorgung, Bürokratieabbau beim LAGeSo etc.), und wie bewertet der Senat diese? Zu 19.: Aufgrund des kurzen Zeitraums seit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete können die bisher gemachten Erfahrungen noch nicht abschließend bewertet werden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass es auch in dem kurzen Zeitraum bereits zu bürokratischen Erleichterungen auf Seiten der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer als auch auf einen diskriminierungsfreieren Zugang zu medizinischen Leistungen auf Seiten der Leistungsberechtigten gekommen ist. Berlin, den 1. April 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Apr. 2016)