Drucksache 17 / 17 18 239 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 15. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2016) und Antwort Wohnungen für Flüchtlinge (IV): Zuschläge für die Neuanmietung von Wohnraum für Wohnungslose und Geflüchtete Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Leistungsbezieher*innen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gibt es derzeit in Berlin, die im Sinne von Nummer 3.4 (2) Ausführungsvorschriften Wohnen (AV Wohnen) als von Wohnungslosigkeit bedroht gelten? (Bitte nach Rechtskreis aufschlüsseln.) Zu 1.: Es liegen keine statistischen Erhebungen vor. Wegen der einzelnen Personenkreise wird auf die Antworten 2. bis 4. verwiesen. 2. Wie viele Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften , die im Sinne von Nummer 3.4 (2) AV Wohnen als Wohnungslose gelten, gibt es derzeit in Berlin, und wie verteilen sich diese auf die Rechtskreise SGB II, SGB XII und AsylbLG? (Bitte nach Rechtskreis aufschlüsseln.) Zu 2.: Zum Stichtag 22.03.2016 waren insgesamt 42.900 Personen in Einrichtungen der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) untergebracht. Eine Unterscheidung in Rechtskreise in der gewünschten Gliederung wird statistisch nicht erfasst. 3. Wie viele von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gibt es derzeit in Berlin, die im Sinne von Nummer 3.4 (2) AV Wohnen als von Wohnungslosigkeit bedroht gelten , und wie verteilen sich diese auf die Rechtskreise SGB II, SGB XII und AsylbLG? (Bitte nach Rechtskreis aufschlüsseln .) Zu 3.: Die in den AV Wohnen unter der Nummer 3.4. (2) enthaltene Formulierung , dass von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als von Wohnungslosigkeit bedroht gelten, ist deshalb dort aufgenommen worden, um betroffene Frauen, die vor dem Hintergrund einer Gewalterfahrung eine neue Wohnung suchen (müssen) und im SGB II , SGB XII oder im AsylbLG- Bezug sind, bei der Wohnungssuche angemessen zu unterstützen. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine betroffene Frau faktisch obdachlos ist. Viele Frauen benötigen mehrere Anläufe, um sich aus einer gewalttätigen Beziehung zu lösen. Ca. 50% der Frauen kehren zunächst wieder in ihre alte Wohnung bzw. zu ihrem Partner zurück. Ein geringerer Anteil der Frauen erwirkt über das Gewaltschutzgesetz eine alleinige Zuweisung der Ehewohnung. Da die Hilfeangebote anonym sind, erfolgt keine statistische Erfassung, wie sich wohnungssuchende Frauen auf die genannten Rechtskreise verteilen. Im Jahr 2014 haben sich 909 Frauen mit insgesamt 872 Kindern in den sechs Berliner Frauenhäusern aufgehalten. Die Datenerhebung von 2015 wird noch bearbeitet und liegt voraussichtlich im Frühsommer vor. 4. Wie viele Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen konnten in den Jahren seit 2013 gewerbliche oder kommunale Einrichtungen durch Neuanmietung von Wohnraum verlassen? (Bitte nach Jahr und Rechtskreis aufschlüsseln.) Zu 4.: Es liegen keine statistischen Erhebungen vor. 5. Wie viele Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, Flüchtlinge sowie von häuslicher Gewalt betroffene Frauen konnten seit dem 1. Dezember 2015 dank des 20-prozentigen-Zuschlags bei Neuanmietung nach Nummer 3.4 (2) AV gewerbliche oder kommunale Einrichtungen durch Neuanmietung von Wohnraum verlassen? (Bitte nach Monat und Rechtskreis aufschlüsseln .) 8. Wie sind bislang die Erfahrungen des Senats mit dem eingeführten Zuschlag für die Neuanmietung von Wohnraum für Wohnungslose im Sinne von Nummer 3.4 (2) AV Wohnen, und wie bewertet er diese Regelung? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 239 2 Zu 5. und 8.: Der 20-prozentige Zuschlag bei Neuanmietung nach Ziffer 3.4 Abs.2 AV-Wohnen wurde für den Rechtskreis SGB II in dem Monat Dezember 2015 in 69 Fällen und in dem Monat Januar 2016 in 96 Fällen vergeben . Für den Rechtskreis SGB X II wurde der 20- prozentige Zuschlag für den Monat Dezember 2015 in 3 Fällen und für den Monat Januar 2016 in 7 Fällen vergeben . Die Datenerhebung für den Monat Februar 2016 ist noch in Bearbeitung. 6. In welchen Fallkonstellationen ist die Unterbringung von Wohnungslosen, Flüchtlingen sowie von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen in gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen nicht kostenintensiver als die Neuanmietung von Wohnraum? Zu 6.: Derartige Fallkonstellationen sind konkret nicht bekannt. 7. Mit welchen Minderausgaben infolge der Neuregelung der AV Wohnen zum 1. Dezember 2015 rechnet der Senat in den Jahren 2015 und 2016? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) Zu 7.: Konkrete Berechnungen sind aufgrund unterschiedlicher Tagessätze/Miethöhen nicht möglich. Berlin, den 31. März 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Apr. 2016)