Drucksache 17 / 18 245 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 09. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2016) und Antwort Parteipolitik bei den Pressemitteilungen im Land Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kriterien und Regelungen sind allgemein für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Land Berlin, besonders bei den einzelnen Senatsverwaltungen, angesetzt? Zu 1.: Im Rahmen des Berliner Pressegesetzes und der Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes besteht eine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse. Diese wird von den Pressestellen der Bezirke und Senatsverwaltungen und dem Presse- und Informationsamt des Landes Berlin als gesetzlicher Auftrag wahrgenommen. Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011, sagt in Paragraf 19: „Die Öffentlichkeitsarbeit der Behörden dient der Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger; sie soll Verständnis und Vertrauen für die Arbeit der öffentlichen Verwaltung bewirken. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist auch das Internet-Portal der Berliner Verwaltung zu nutzen .“ und in Paragraf 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 heißt es: „Der Verkehr mit den Medien obliegt den Pressestellen der Senatsverwaltungen und der Bezirksverwaltungen. Wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt, ist die Senatskanzlei zu informieren.“ 2. Dürfen Senatsverwaltungen ihre Pressestellen für parteipolitische Meldungen nutzen? Zu 2.: Nein 3. Wie wird das Parteiamt von der Tätigkeit im Senat abgegrenzt und wie wird dies überprüft? Zu 3.: Die Verantwortung für die Pressearbeit im Rahmen der Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit trägt jede Senatsverwaltung selbst. Die Abgrenzung der Tätigkeit im Senat von parteipolitischen Tätigkeiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 und die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 8. September 2015. Grundsätzlich gilt: Nimmt ein Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen . 4. Wer entscheidet über eine Reaktion einer Senatsverwaltung auf einen Facebook-Post oder eine Twittermeldung durch eine Pressemitteilung und wird dies als notwendig erachtet? Zu 4.: Wenn eine elektronisch verbreitete Nachricht oder Meinungsäußerung in den sozialen Netzwerken sich auf Regierungshandeln bezieht, oder Regierungshandeln bewertet, kann jede Senatsverwaltung entsprechend den Möglichkeiten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die unter Antwort 1 dargestellt sind, nach entsprechender Einschätzung der Relevanz der Meldung oder der sich daraus ableitenden Notwendigkeit, darauf zu reagieren, handeln. Eine einheitliche Regelung dieses speziellen Falls existiert nicht. 5. Wie hoch sind die jeweiligen Kosten für die Erstellung einer Pressemitteilung? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 245 2 Zu 5.: Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Senatsverwaltungen und der Bezirke ergibt sich direkt aus der Informationspflicht der Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Die dafür vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel sind dem aktuellen Haushaltsplan zu entnehmen. Eine Ausweisung der Kosten für die Erstellung einer Pressemitteilung ist nicht möglich. Berlin, den 06. April 2016 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Daniela Augenstein Staatssekretärin für den Chef der Senatskanzlei (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2016)