Drucksache 17 / 18 254 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 17. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. März 2016) und Antwort Flüchtlinge mit falscher Identität Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, in wie vielen Fällen Flüchtlinge sich im Land Berlin mittels falscher oder gefälschter Ausweisdokumente als syrische Staatsbürger ausgegeben haben? Zu 1.: Nein. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren werden derzeit wegen des Verdachts welcher Straftaten in diesem Zusammenhang geführt? Zu 2.:Siehe hierzu Antwort auf Frage 1. 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um der Vorspiegelung einer syrischen Staatsbürgerschaft durch Flüchtlinge zu begegnen und Identitäten zweifelsfrei feststellen zu können? Zu 3.: Seit dem 1. März 2016 werden im Rahmen der Erstregistrierung Asylsuchender die Daten einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke erfasst und in einer zentralen Datei gespeichert. Die Asylsuchenden erhalten einen Ankunftsnachweis, der nach bisherigen Erkenntnissen als fälschungssicher gilt. So können mögliche Doppelidentitäten aufgedeckt werden. Durch die Mitarbeit der Polizei Berlin in der Zentralen Ersterfassungsstelle in der Kruppstraße sind die Voraussetzungen geschaffen worden, das Sicherheitsniveau grundsätzlich zu erhöhen. 4. Wie wird verfahren, wenn bei einer geflüchteten Person eine gefälschte Identität festgestellt wird (sowohl status-, leistungs- und strafrechtlich)? Zu 4.: Je nachdem, wann, wo und durch welche Behörde eine entsprechende Feststellung erfolgt, wird seitens der Polizei Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet und die im Einzelfall gebotenen rechtlich zulässigen strafprozessualen Maßnahmen durchgeführt. Aufenthaltsrechtlich kann die Feststellung einer anderen Identität unterschiedliche Konsequenzen haben. Werden beispielsweise im Asylverfahren Namen anders buchstabiert als im Pass vermerkt und wird dies bei der Ausländerbehörde festgestellt, werden die Personalien lediglich entsprechend der Angaben im Pass korrigiert. Wird der Ausländerbehörde hingegen nachweislich bekannt, dass eine Person, der im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, tatsächlich über ihre Identität getäuscht hat, wird dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt. Dieses prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Asylentscheidung vorliegen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gilt die Zuerkennung des Schutzstatus jedoch zunächst weiter. Wird die Zuerkennung des Schutzstatus widerrufen bzw. zurückgenommen, prüft die Ausländerbehörde die Rücknahme bzw. den Widerruf des erteilten Aufenthaltstitels . Die Einzelfallentscheidung steht dabei in ihrem Ermessen. Werden bei der Ausländerbehörde gefälschte Dokumente vorgelegt, werden diese bei Feststellung des Sachverhaltes eingezogen und der Polizei zur polizeitechnischen Untersuchung übergeben und ggf. wird eine Strafanzeige gefertigt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 254 2 In leistungsrechtlicher Hinsicht sieht das Asylbewerberleistungsgesetz für den Fall, dass ein Asylsuchender die Identität gefälscht hat, keine Sanktionen vor. Anders ist es, wenn der Betroffene sich geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig aufhält. In diesen Fällen können die Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz eingeschränkt werden. Berlin, den 01. April 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2016)