Drucksache 17 / 18 255 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 17. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. März 2016) und Antwort Psychosoziale Prozessbegleitung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wurden oder werden im Land Berlin - über die Vorgaben des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) hinausgehende - verbindliche Mindeststandards zur Qualifizierung von psychosozialen Prozessbegleitern implementiert und wenn ja, welche Anforderungen müssen erfüllt werden? 2. Gibt es diesbezüglich Ansätze zu einer bundesweiten Angleichung der fachlichen Standards der psychosozialen Begleitung? Zu 1. und 2.: Das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) überlässt den Ländern die Regelung des Verfahrens zur Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter und der Anerkennung der Aus- und Weiterbildungslehrgänge . Die Erörterungen der Bund-Länder- Arbeitsgruppe im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zeigten, dass die Schaffung weitgehend bundeseinheitlicher Regelungen in den Ländern vorteilhaft ist, soll die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem effektiven Instrument des Opferschutzes werden. Es fanden bislang vier Sitzungen der Bund-Länder- Arbeitsgruppe sowie weitere drei Treffen der Länder statt. In enger Zusammenarbeit wurden dabei sowohl der Inhalt des von den Ländern jeweils zu erlassenden Ausführungsgesetzes als auch die Anforderungen an die von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zu erfüllenden Mindeststandards sowie die Anforderungen , die von den Stellen, die die Ausbildung anbieten, erfüllt werden müssen, diskutiert. Dabei wurde eine bundesweit weitgehend einheitliche Lösung erarbeitet, die es den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern ermöglicht, auch länderübergreifend tätig zu werden. Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) wird unter Federführung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gefertigt. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Rechtsförmlichkeitsprüfung und wird nach deren Abschluss an die zu beteiligenden Senatsverwaltungen für Arbeit, Integration und Frauen, für Finanzen, für Inneres und Sport, für Bildung , Jugend und Wissenschaft sowie für Gesundheit und Soziales, an Opferschutzverbände und juristische Fachkreise , die Landesregierung des Landes Brandenburg und an den Berliner Datenschutzbeauftragten zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Zeitgleich erfolgt die Übermittlung an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Regelung der Mindeststandards, die nicht über die Vorgaben des PsychPbG hinausgehen, bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten. Die beabsichtigten Standards lauten: I. Rechtliche Grundlagen - Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens , - Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen, - das Ermittlungsverfahren - Strafanzeige, - Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft , - die Strafverteidigung, - Rechtsbeistand und Nebenklage, - Aussagepsychologische Begutachtung, - das Hauptverfahren, - Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren, - Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte, - Täter-Opfer-Ausgleich, - Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, z. B. Familien-/Zivilrecht (Gewaltschutzgesetz). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 255 2 II. Viktimologie 1. Viktimologische Grundlagen - Theorien der Viktimisierung, - Bedürfnisse von Opfern, - Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern, - Sekundäre Viktimisierung, - Umgang mit Scham und Schuld. 2. Wissen über spezielle Opfergruppen unter anderem: - Kinder und Jugendliche, - Personen mit Behinderung, - Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, - Betroffene von Sexualstraftaten, - Betroffene von Menschenhandel, - Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen , psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei Häuslicher Gewalt oder Stalking), - Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität. 3. Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation. III. Psychologie/Psychotraumatologie - Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren, - Aspekte der Aussagepsychologie, - Trauma und Traumabehandlung, - Stabilisierungstechniken. IV. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung 1. Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung . 2. Leistungen und Methoden, insbesondere - die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens , - Methodenkompetenz (z. B. adressatengerechte Kommunikation , fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen , Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht), - Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit . V. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge - Formen der Dokumentation, - Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen, - Methoden zur Selbstreflexion (z. B. kollegiale Beratung , Supervision), - interdisziplinärer Austausch, - Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe, - Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (z. B. Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention). 3. Welches Verfahren ist für die Prüfung und Anerkennung der Qualifikationen vorgesehen? Zu 3.: Zu unterscheiden ist zwischen dem Prüfungs- /Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungen und dem hinsichtlich der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter. Der Entwurf des AGPsychPbG sieht bezüglich der Aus- und Weiterbildungen vor, dass eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PsychPbG im Strafverfahren anerkannt werden soll, wenn 1. der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt, 2. die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und 3. die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 PsychPbG zu Grunde liegenden Standards durchzuführen. Zu den zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse 1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete, 2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen, 3. der Psychologie und Psychotraumatologie, 4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und 5. der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. Die Anerkennung kann versagt werden , wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Weiterbildungs- und Kursanbieters bestehen. Bezüglich der Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter ist folgende Regelung beabsichtigt: Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter (psychosozial prozessbegleitende Person) soll anerkannt werden, wer über 1. die in § 3 PsychPbG genannten Qualifikationen, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 255 3 2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PsychPbG genannten Bereiche nachweisen kann, 3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und 4. an eine im Land Berlin ansässigen Opferschutzeinrichtung angebunden ist. Für die Anträge ist die Schriftform vorgesehen. Als Anerkennungsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vorgesehen. 4. Beabsichtigt der Senat von der Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 1 PsychPbG Gebrauch zu machen und abweichende Regelung zur Vergütung von psychosozialen Prozessbegleitern zu erlassen? Zu 4.: Nein. Die Erörterungen der Bund-Länder- Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass von fast allen Ländern die in § 6 PsychPbG vorgesehene Abrechnung von Pauschalsätzen bevorzugt wird. Aus diesem Grund wurde bundesgesetzlich die Pauschalvergütung geregelt und den Ländern, die bereits jetzt im Wege der Projektförderung das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung haben und bislang stundenweise abrechnen, die Möglichkeit der Beibehaltung dieser Verfahrensweise eingeräumt. 5. Welche Kosten werden - nach Schätzung des Senats - auf das Land Berlin künftig pro Jahr durch die psychosoziale Prozessbegleitung zukommen? Zu 5.: Die bundesgesetzlichen und landesrechtlichen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung werden zu einem finanziellen Mehraufwand bei den Ländern, so auch in Berlin, führen. Dieser zu erwartende Mehraufwand ist nicht belastbar zu beziffern. Die Beiordnung der psychosozial prozessbegleitenden Person wird durch das Gericht erfolgen. Im Falle der Beiordnung erfolgt die Vergütung der psychosozial prozessbegleitenden Person - ähnlich wie bei Dolmetschern oder Sachverständigen durch das Gericht. Es handelt sich dabei um „Auslagen in Rechtssachen“. Es bleibt abzuwarten, welche gerichtliche Praxis sich in den Fällen ausbilden wird, in denen dem Gericht bei der Prüfung einer Beiordnung ein Ermessensspielraum eingeräumt worden ist. Diese wird sich auf die zurzeit nicht prognostizierbare Anzahl der psychosozialen Prozessbegleitungen auswirken. Zudem ist auch nicht absehbar, in wie vielen Fällen sich die psychosoziale Prozessbegleitung über mehr als ein Verfahrensstadium erstrecken wird. In Schleswig-Holstein wird psychosoziale Prozessbegleitung bereits seit rund 20 Jahren als ein vom für Justiz zuständigen Ministerium finanziertes Projekt gefördert. Dort wurden jährlich durchschnittlich 150 Prozessbegleitungen durchgeführt, die überwiegend erst mit der Erhebung der öffentlichen Klage einsetzten. Nunmehr wird jedoch bereits ab Erstattung der Strafanzeige , also ab Beginn des Ermittlungsverfahrens, eine Beiordnung möglich sein. Der insoweit vorgezogene Einsatzzeitpunkt der prozessbegleitenden Person kann also aufgrund der Staffelung der Pauschalvergütungen für das Ermittlungs- und das Hauptverfahren zu Mehrkosten führen. Es ist auch nicht belastbar absehbar, inwieweit durch Beitreibung von Verfahrenskosten bei Verurteilten ein Ausgleich erfolgen kann. Die durch das 3. Opferrechtsreformgesetz in das Gerichtskostengesetz aufgenommenen Änderungen sehen vor, dass sich die Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung einer Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters erhöhen. Im Falle einer Verurteilung werden die von dem Angeklagten zu zahlenden Gerichtsgebühren zu höheren Einnahmen führen . Für das Anerkennungsverfahren werden keine zusätzlichen Kosten erwartet; es soll von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit dem vorhandenen Personal wahrgenommen werden. Da die weitere Entwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung und die tatsächliche Nachfrage an Prozessbegleitungen nur schwer prognostizierbar ist, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig eine Verstärkung des für die jeweiligen Anerkennungen zuständigen Personals notwendig ist. 6. Wie schätzt der Senat das derzeit im Land Berlin zur Verfügung stehende Angebot an qualifizierten psychosozialen Prozessbegleitern ein? Zu 6.: Über die Anzahl der in Berlin zur Verfügung stehenden psychosozialen Prozessbegleiterinnen bzw. - begleiter liegen keine Erkenntnisse vor. Das beabsichtigte AGPsychPbG sieht daher vor, dass bis zum 31. Juli 2017 auch Personen vorläufig anerkannt werden können, die mit der Weiterbildung begonnen, diese jedoch noch nicht abgeschlossen haben. Eine darüber hinaus gehende Anerkennung ohne die erforderliche Qualifikation schließt § 11 PsychPbG aus. 7. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Kosten für psychosoziale Prozessbegleitung ganz oder teilweise bei den Tätern abzuschöpfen und welche konkreten Maßnahmen sollen dazu ergriffen werden? Zu 7.: § 6 PsychPbG sieht vor, dass die Tätigkeit der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters im Ermittlungsverfahren mit 520,00 €, im ersten gerichtlichen Rechtszug mit 370,00 € und für das eventuelle weitere Verfahren mit 210,00 € vergütet wird. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sind diese Kosten als Verfahrenskosten vom Verurteilten zu tragen. Besonderer Maßnahmen bedarf es insoweit nicht. 8. Wie funktioniert die Zusammenarbeit von Opferhilfeeinrichtungen und Behörden mit dem Opferbeauftragten des Landes Berlin? Zu 8.: Die Zusammenarbeit des Opferbeauftragten des Landes Berlin mit Hilfsorganisationen und Behörden hat sich gut entwickelt. Mit beiden sind im Laufe der Zeit gute Kontakte entstanden, die zu einem gegenseitigen fachlichen Austausch führen. Eine besonders enge Zu- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 255 4 sammenarbeit des Opferbeauftragten ist zum Beispiel mit der Opferhilfe Berlin e.V. entstanden. Es finden regelmäßige Treffen und Telefonkontakte statt, bei denen zum Beispiel besprochen wird, ob die Personen, die sich direkt an das Zeugenzimmer im Kriminalgericht wenden, hinreichend beraten und auch zeitnah an die Opferhilfe verwiesen werden. Ähnlich intensiv ist die Zusammenarbeit mit dem WEISSER RING e.V.. Dabei spielen eher übergeordnete Projekte zum Opferschutz eine zentrale Rolle wie zum Beispiel die Organisation der Veranstaltung zum Thema „Proaktive Ansätze“ mit einem Staatsanwalt aus Amsterdam als Referent. Bei Veranstaltungen des WEIS- SER RING e.V. hält der Opferbeauftragte Grußworte und/oder Fachvorträge zu speziellen Themen, wie „Videovernehmung in der Berliner Praxis“. Regelmäßiger Kontakt besteht weiterhin zu der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen (BIG e.V.), MANEO (einem Projekt des Mann-O-Meter e.V.), der Gewaltschutzambulanz und anderen Einrichtungen. In Bezug auf Behörden hat sich eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei entwickelt . Neben verschiedensten Fachtreffen wird der Opferbeauftragte regelmäßig für Fachvorträge und Weiterbildungsveranstaltungen angefragt. Auch durch das Engagement des Opferbeauftragten wurde der Opferschutz in der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und –beamten aufgewertet. Er wird nun praxisnäher unterrichtet. Mit den Opferschutzbeauftragten der Berliner Polizei finden Treffen zur Beratung aktueller Themen statt. Guter Kontakt besteht auch zum Versorgungsamt. 9. Liegen dem Senat bereits Ergebnisse der Bund- Länder-Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses vom 26. Juni 2014 vor, die Kriterien für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten im Sinne von § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO n.F. erarbeiten soll und wenn ja welche? Zu 9.: Mit Beschluss der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 13./14. Juni 2012 wurde der Strafrechtsausschuss gebeten, in einer Arbeitsgruppe Empfehlungen für die Anforderungen an die psychosoziale Prozessbegleitung sowie Standards für die Weiterbildung zu erarbeiten. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe , in dem die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen beschrieben wird, wurde von der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26. Juni 2014 zur Kenntnis genommen. Zugleich wurde unter Betonung, dass es sich bei den erarbeiteten Standards um eine geeignete Grundlage für die erforderliche Weiterentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung handele , der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung einer gesetzlichen Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren gebeten . Unter Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz fanden daher im Jahr 2015 drei Tagungen und im Jahr 2016 bislang eine Tagung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung der EU- Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU“ statt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz ), das darüber hinaus zum 1. Januar 2017 die psychosoziale Prozessbegleitung in das deutsche Strafprozessrecht einführt. Die Anforderungen an die bundesgesetzliche Regelung wurden dort umfassend erörtert und fanden in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag. Die Formulierung orientiert sich an dem genannten Bericht der Arbeitsgruppe: „Dazu können neben den Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören.“ Berlin, den 01. April 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2016)