Drucksache 17 / 18 256 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 17. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. März 2016) und Antwort Prozesskostenhilfe in Berlin – Was bringt die Reform? II - nachgefragt Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren die Aufwendungen des Landes Berlin für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) im gesamten Jahr 2015 (bitte ordentliche Gerichtsbarkeit , Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit gesondert ausweisen)? Zu 1.: Gerichtsbarkeit 2015 ordentliche Gerichtsbarkeit 12.976.439,61€ Sozialgerichtsbarkeit 2.718.879,26 € davon: Sozialgericht Berlin 2.543.001,36 € Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 175.877,90 € Verwaltungsgerichtsbarkeit 404.397,36 € davon: Verwaltungsgericht Berlin 392.121,79 € Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12.275,57 € Arbeitsgerichtsbarkeit 2.428.736,00 € davon Arbeitsgericht Berlin 2.369.205,00€ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 59.531,00€ 18.528.452,23€ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 256 2 2. In wie vielen Fällen wurde in dem genannten Zeitraum Prozesskostenhilfe gewährt (bitte ordentliche Gerichtsbarkeit , Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit gesondert ausweisen)? Zu 2.: Prozess-/Verfahrenskostenhilfe *) in Berlin (einschl. gemeinsamer Fachobergerichte Berlin-Brandenburg) 2015 Amtsgericht Charlottenburg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 394 davon: Bewilligung 286 davon mit Ratenzahlung 24 ohne Ratenzahlung 262 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 108 Amtsgericht Köpenick Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 162 davon: Bewilligung 113 davon mit Ratenzahlung 3 ohne Ratenzahlung 110 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 49 Amtsgericht Lichtenberg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 331 davon: Bewilligung 241 davon mit Ratenzahlung 11 ohne Ratenzahlung 230 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 90 Amtsgericht Mitte Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 621 davon: Bewilligung 417 davon mit Ratenzahlung 15 ohne Ratenzahlung 402 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 204 Amtsgericht Neukölln Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 318 davon: Bewilligung 230 davon mit Ratenzahlung 7 ohne Ratenzahlung 223 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 88 Amtsgericht Pankow/Weißensee Anzahl der Prozess-/Verfahrenskostenhilfeentscheidungen insgesamt 4.138 davon: Bewilligung 3.505 davon mit Ratenzahlung 349 ohne Ratenzahlung 3.456 Ablehnung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe 633 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 256 3 Amtsgericht Schöneberg Anzahl der Prozess-/Verfahrenskostenhilfeentscheidungen insgesamt 1.346 davon: Bewilligung 960 davon mit Ratenzahlung 137 ohne Ratenzahlung 821 Ablehnung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe 386 Amtsgericht Spandau Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 178 davon: Bewilligung 117 davon mit Ratenzahlung 3 ohne Ratenzahlung 114 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 61 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Anzahl der Prozess-/Verfahrenskostenhilfeentscheidungen insgesamt 10.489 davon: Bewilligung 9.422 davon mit Ratenzahlung 847 ohne Ratenzahlung 8.575 Ablehnung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe 1.067 Amtsgericht Tiergarten Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt davon: Bewilligung davon mit Ratenzahlung ohne Ratenzahlung Ablehnung der Prozesskostenhilfe Amtsgericht Wedding Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 258 davon: Bewilligung 257 davon mit Ratenzahlung 7 ohne Ratenzahlung 250 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 1 Landgericht Berlin Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 1.568 davon: Bewilligung 962 davon mit Ratenzahlung 93 ohne Ratenzahlung 569 Ablehnung der Prozesskostenhilfe 606 Kammergericht Anzahl der Prozess-/Verfahrenskostenhilfeentscheidungen ins. 363 davon: Bewilligung 234 davon mit Ratenzahlung 30 ohne Ratenzahlung 204 Ablehnung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe 129 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 256 4 Verwaltungsgericht Berlin Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 2.088 davon: Bewilligung 779 davon mit Ratenzahlung 16 ohne Ratenzahlung 763 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 1.309 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 1) davon: Bewilligung - davon mit Ratenzahlung - ohne Ratenzahlung - Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe - Sozialgericht Berlin Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 8.835 davon: Bewilligung 6.186 davon mit Ratenzahlung 40 ohne Ratenzahlung 6.146 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 2.649 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 1.006 davon: Bewilligung 483 davon mit Ratenzahlung 19 ohne Ratenzahlung 464 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 523 Finanzgericht Berlin-Brandenburg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 278 davon: Bewilligung 65 davon mit Ratenzahlung 6 ohne Ratenzahlung 59 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 213 Arbeitsgericht Berlin Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 2.946 davon: Bewilligung 2.708 davon mit Ratenzahlung 205 ohne Ratenzahlung 2.503 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 238 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Anzahl der Prozesskostenhilfeentscheidungen insgesamt 135 davon: Bewilligung 109 davon mit Ratenzahlung 13 ohne Ratenzahlung 96 Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe 26 *) ohne grenzüberschreitende Prozess-/Verfahrenskostenhilfe 1) Daten liegen nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 256 5 3. Welche Auswirkungen der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Reform der Prozesskostenhilfe sind im Hinblick auf das Jahr 2015 verglichen mit den Jahren 2012, 2013, 2014 zu erkennen? Zu 3.: Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sind im Vergleich zum Jahre 2012 die bei den Gerichten eingegangenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Jahre 2014 um 5,71 % zurückgegangen. In 2015 ist ein Rückgang in Höhe von 12,01 % bezogen auf das Jahr 2012 zu verzeichnen . Der Anteil der bewilligten Prozesskostenhilfe liegt im Verhältnis der eingegangenen Anträge allerdings konstant bei etwa 75 %. Der Anteil der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Raten ist von 90,2 % (2012) auf 93,38 % (2015) gestiegen. Die Ausgaben für Prozesskostenhilfe sind insgesamt hingegen gleichbleibend. Insoweit ist vor allem auf die Anhebung der PKH-Anwaltsvergütung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zu verweisen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit lassen sich keine klaren Tendenzen erkennen. Während die Ausgaben beim Landesarbeitsgericht seit 2012 im Jahr 2015 am höchsten waren, sind sie beim Arbeitsgericht im Vergleich zum Jahr 2014 gesunken, liegen aber noch über den Ausgaben der Jahre 2012 und 2013. 4. Auf welche Höhe belaufen sich die Rückflüsse aus zuvor gewährter Prozesskostenhilfe im Jahr 2015? Zu 4.: Gerichtsbarkeit 2015 ordentliche Gerichtsbarkeit 194.541,22 € Sozialgericht Berlin 16.733,81 € Verwaltungsgericht Berlin 5.038,47 € OVG Berlin-Brandenburg 0,00 € 216.313,50 € Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen werden Rückflüsse erst ab dem Haushaltsjahr 2016 in ihren Kapiteln 0941 und 0942 erfasst. Bislang wurde die Prozesskostenhilfe in beiden Kapiteln zusammen mit den Gerichtsgebühren im Titel 11109 vereinnahmt, so dass eine konkrete Splittung der Einnahmen nach ihrem Verwendungszweck nicht vorgenommen wurde. 5. Zu welchen Ergebnissen kommt der Bericht der von der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Juni 2014 mit der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der aktuellen Gesetzeslage beauftragten Länderarbeitsgruppe bezüglich der Freibeträge im Prozesskostenrecht ? Zu 5.: Der Abschlussbericht der Länder-Arbeitsgruppe „Harmonisierung der PKH-Freibeträge“ zu den finanziellen Auswirkungen der aktuellen Gesetzeslage (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1b und Nummer 2 ZPO) kommt zu dem Ergebnis, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Länder-Justizhaushalte erheblich sind. Der Abschlussbericht kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass es keinen sachlichen Grund dafür gibt, den von einer Kommune (Stadt München) aufgrund der dortigen besonders hohen Lebenshaltungskosten festgelegten Regelsatz nach SGB XII als maßgeblich für die bundesweiten Prozesskostenhilfe -Freibeträge festzulegen. 6. Ist dem Senat bekannt, ob eine Änderung des § 115 ZPO für eine Harmonisierung des Sozialhilfe- und Prozesskostenhilferechts , wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage „Prozesskostenhilfe in Berlin – Was bringt die Reform?“ (Drucksache 17/16101) erwähnt, vorgesehen ist, falls ja, zu welchem Zeitpunkt? Zu 6.: Auf der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 12. November 2015 in Berlin ist folgender Beschluss gefasst worden: „1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der Länder Baden -Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein zu den finanziellen Auswirkungen der in § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1b) und Nummer 2 ZPO vorgesehenen Prozesskostenhilfe -Freibeträge zur Kenntnis. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen die Arbeitsgruppe, auf der Basis des Abschlussberichts einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten.“ Ein Regelungsvorschlag der Arbeitsgruppe liegt bislang nicht vor. Berlin, den 31. März 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Apr. 2016)