Drucksache 17 / 18 288 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 29. März 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. März 2016) und Antwort »Nett sind sie alle« (II): Wachschutzfirmen und fehlende Transparenz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie definiert der Senat das Tätigkeitsfeld von Wachschutzfirmen in Unterkünften für Geflüchtete und seit wann umfasst dieses Feld nicht nur Rezeptionstätigkeiten , sondern auch Bewachungstätigkeiten nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)? 4. In welchen Unterkünften ist es aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage zeitgleich mehr als eine Wachschutzfirma tätig? 5. Wie funktioniert die Arbeitsteilung zwischen den jeweiligen Wachschutzfirmen? 6. Wurde für jede der eingesetzten Wachschutzfirmen eine individuelle Ausschreibung durchgeführt? 7. In welchen Unterkünften haben welche Wachschutzfirmen welche eigenen Subunternehmer wann eingesetzt und aus welchen Gründen? 9. Gab es bei allen Subunternehmen oder Zweitfirmen , die zusätzlich zur normalen Wachschutzfirma für Bewachungs- und Rezeptionstätigkeiten eingestellt worden sind, Ausschreibungen seitens des Betreibers der Unterkunft und wie wird das LAGeSo wann und unter Hinweis auf welche Beweggründe über die zusätzliche Vergabe informiert? 11. Führt das LAGeSo eine Übersicht über alle in Unterkünften eingesetzte Subunternehmen? (Bitte anfügen.) Zu 1., 4. bis 7., 9. und 11.: Die Betreiberinnen und Betreiber der Flüchtlingsunterkünfte sind durch den Betreibervertrag und die Qualitätsanforderungen des Landes Berlin dazu verpflichtet, ständig für einen sicheren und gefährdungsfreien Zustand der Flüchtlingsunterkunft Sorge zu tragen und den Schutz der untergebrachten Personen zu gewährleisten. Die Beauftragung und das aus der Beauftragung resultierende Tätigkeitsfeld der Wachschutzfirmen obliegen den Betreiberinnen und Betreibern. Eine Übersicht zu den von den Betreiberinnen und Betreibern beauftragten Wachschutzunternehmen hat der Senat bereits in der Schriftlichen Anfrage 17/18092 gegeben . Eine darüberhinausgehende Auflistung der von diesen Wachschutzunter-nehmen ggf. eingesetzten Subunternehmen wird gegenwärtig nicht geführt. Es ist jedoch beabsichtigt, eine Datenbank zu erarbeiten, in der auch die in den Flüchtlingsunterkünften eingesetzten Subunternehmen aufgelistet werden. Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) liegen somit gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, in welchen Flüchtlingsunterkünften Subunternehmer eingesetzt werden oder eingesetzt worden sind. Sofern in Flüchtlingsunterkünften Subunternehmer eingesetzt werden , obliegt die Abstimmung bezüglich der Arbeitsteilung den Betreiberinnen und Betreibern und den eingesetzten Wachschutzunternehmen. 2. Wann im letzten Jahr hat das LAGeSo die Betreiber von Unterkünften in welcher Form darüber informiert, dass Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34 GewO genehmigt sein müssen? (Bitte ggf. das Musterschreiben anhängen.) Zu 2.: Die Betreiberinnen und Betreiber wurden im Rahmen der Veröffentlichung der überarbeiteten Qualitätsanforderungen (Stand: 01.06.2015) darauf hingewiesen , dass Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34 Gewerbeordnung (GewO) genehmigt sein müssen. 3. Wie definiert der Senat die Angaben zum Sicherheitskonzept von Wachschutzfirmen, wenn es eine „ausführliche besondere Dienstanweisung“ gegeben hat? (Vgl. Anlage 1 zur Drucksache 17/18092.) Zu 3.: Die in der Schriftlichen Anfrage 17/18092 für die dort benannten Flüchtlingsunterkünfte erwähnte „ausführliche besondere Dienstanweisung“ wurde nicht vom Land Berlin, sondern vom Betreiber erarbeitet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 288 2 8. Auf welcher Grundlage prüft das LAGeSo die Bezahlung von Subunternehmen in Unterkünften und welche Verbesserungen sind geplant? Zu 8.: Die Betreiberinnen und Betreiber erhalten die Kosten für das von Ihnen beauftragte Wachschutzunternehmen als Bestandteil im Belegungssatz erstattet. Eine Überprüfung der Durchreichung dieser Kosten an die Subunternehmer erfolgt nicht routinemäßig. Das Land Berlin beabsichtigt zukünftig in neu zu errichtenden Flüchtlingsunterkünften die Wachschutzunternehmen durch eine öffentliche Ausschreibung selber auszuwählen und zu beauftragen. Dies hat den Vorteil, dass das Land Berlin verbindliche Vorgaben zu Mindeststandards für den Einsatz von Sicherheitskräften gegenüber den Wachschutzunternehmen machen und vor allem auch durch das direkte Vertragsverhältnis eigenhändig Kontrollen durchführen kann. 10. Bis wann muss der Betreiber einer Unterkunft das LAGeSo im Vorfeld über die Vergabe von Aufgaben an einen Subunternehmer wie informieren? Zu 10.: Hierzu gibt es keinen festgelegten Zeitpunkt. Berlin, den 13. April 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2016)