Drucksache 17 / 18 352 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Steffen Zillich (LINKE) vom 06. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. April 2016) und Antwort Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an externe Dritte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche verwaltungsinternen Vorgaben gibt es im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales sowie nachgeordneter Behörden für die Vergabe von Aufträgen an externe Auftragnehmer*innen? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Zu 1.: Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften und nach den aufgrund europäischen Rechts erlassenen Rechtsnormen und deren Umsetzung in nationales Recht, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung und der entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen sowie des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. Rechtsquellen für Vergabeverfahren können unter der URL: www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/rechts quellen abgerufen werden. 2. Welche abgeschlossenen und laufenden Aufträge wurden durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales sowie nachgeordnete Behörden bis zum jetzigen Zeitpunkt in der 17. Legislaturperiode an externe Auftragnehmer *innen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Geflüchteten vergeben? (Bitte unter Angabe von Auftragnehmer*in, Titel des Auftrags, Art des Auftrags [Beratung, Gutachten, Evaluation etc.] und Beginn/Abschluss aufschlüsseln.) 3. Wurden auch nicht-vergütete Aufträge erteilt, und wenn ja, welche? (Bitte unter Angabe von Auftragnehmer *in, Titel des Auftrags, Art des Auftrags [Beratung, Gutachten, Evaluation etc.] und Beginn/Abschluss aufschlüsseln .) 4. Wurden mit Auftragnehmer*innen nicht-vergüteter Aufträge im Nachgang dann bezahlte Aufträge abgeschlossen ? Wenn ja, mit welchen Auftragnehmer*innen und für welche Leistungen jeweils? 5. In welchen der in der Antwort zu Frage 2 genannten Aufträge wurde eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen , in welchen Fällen wurde davon abgesehen und mit welcher Begründung jeweils? 6. Welche der in der Antwort zu Frage 2 genannten Aufträge an externe Dritte bzw. welche daraus resultierenden Ergebnisse wurden durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales sowie nachgeordnete Behörden öffentlich gemacht, in welcher Form und wann jeweils? 7. Bei welchen der in der Antwort zu Frage 2 genannten Aufträge an externe Dritte wurde der Hauptausschuss vorab nicht informiert und warum jeweils nicht? Zu 2. bis 7.: Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, zu deren nachgeordneten Behörden auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gehört, befindet sich der Schwerpunkt der im Rahmen der Flüchtlingsaufnahme erfolgenden Rechtsgeschäfte mit internen und externen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern. Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden nicht gesondert statistisch erfasst, um einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Eine Schätzung (insbesondere über einen längeren Zeitraum) ist nicht möglich , da viele Stellen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales fortlaufend Verträge im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme abschließen . Beispielhaft genannt seien die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Vielzahl von Flüchtlingsunterkünften, die jeweils unterschiedlichste vertragliche Gestaltungen erforderlich machen können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 352 2 Rechtsgeschäfte, die von einer Seite unentgeltlich erbracht werden, stellen Aufträge im eigentlichen Sinne von § 662 BGB dar. Sie sind eine mögliche Vertragsform, die beispielsweise im Zusammenhang mit freiwilligen Hilfsangeboten vorkommen kann. Ob ein unentgeltliches verbindliches Rechtsgeschäft (Auftrag im engeren Sinne gemäß § 662 BGB) oder eine bloße nicht vertragliche und unverbindliche Gefälligkeit vorliegt, kann nur anhand des Rechtsbindungswillens der Beteiligten und immer nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Vertragsverhältnisse einerseits mit natürlichen und andererseits auch mit juristischen Personen. Bereits im Bereich der hier beispielhaft genannten Hilfsangebote ist aufgrund der Einzelfallbezogenheit des Rechtsbindungs-willens und der Vielzahl und Vielgestaltigkeit von Angeboten keine Aufzählung möglich, ob und gegebenenfalls welche nicht-vergüteten Aufträge möglicherweise nach-folgenden vergüteten Aufträgen vorausgegangen sind. Berlin, den 21. April 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Apr. 2016)