Drucksache 17 / 18 371 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 11. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. April 2016) und Antwort Erstausstattung von Flüchtlingsunterkünften (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wenn der Senat nicht auflisten kann, welche Erstaufnahmeeinrichtungen , Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte (noch) nicht über die vollständige Grund- /Erstausstattung nach den Qualitätsanforderungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) verfügen, da diese „gesonderte statistische Erfassung“ nicht erfolgt (vgl. Drs. 17/18180), ist davon auszugehen, dass das LAGeSo keinen Überblick darüber hat? (Bitte erläutern.) 2. Nach Angaben des Senats erfolgt die Kontrolle, ob die Einrichtungen tatsächlich über die erforderliche bzw. vereinbarte Ausstattung verfügen, im Rahmen der Einweisungs - und Routinebegehungen. Allerdings konnte im Jahr 2015 nur ein Teil der Einrichtungen überhaupt durch das LAGeSo begangen werden (vgl. Drs. 17/17781). Wie erfolgte die Kontrolle in denjenigen Fällen, in denen das LAGeSo überhaupt nicht vor Ort war? Zu 1. und 2.: Die Überprüfung, ob die erforderliche Ausstattung auch tatsächlich vorgehalten wird, ist nur im Rahmen einer Begehung durch den Bereich Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) möglich. Ist eine Einweisungs- oder Routinebegehung noch nicht erfolgt, kann das LAGeSo eine diesbezügliche Kontrolle nur im Rahmen einer anlassbezogenen Begehung vornehmen. Ein Anlass hierfür könnte etwa in einer Mitteilung von Bewohnerinnen und Bewohnern oder ehrenamtlich tätigen Helferinnen und Helfern bestehen, die konkrete Hinweise auf entsprechende Mängel beinhaltet. Auch aus diesem Grund strebt das LAGeSo an, unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen schnellstmöglich zumindest eine Erstbegehung für jede neu in Betrieb genommene Einrichtung durchzuführen. Ergeben sich im Ergebnis einer Begehung Mängel, so werden diese durch die vorgenannte Arbeitsgruppe Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte protokolliert. Auf der Grundlage dieser Protokolle hat das LAGeSo jederzeit einen Überblick über die Gegebenheiten in den besuchten Einrichtungen. Diese Protokolle beinhalten eine konkrete Beschreibung festgestellter Mängel – beispielsweise „Der Aufenthaltsraum verfügt über keine Fernsehmöglichkeit“ oder „Das Kinderzimmer ist mit Erste Hilfe Materialien auszustatten“, es erfolgt jedoch keine abstrahierende Kategorisierung etwa unter der Subsumtion „unzureichende Erstausstattung“ o. ä.. Demzufolge können derartige Kategorien auch nicht statistisch erfasst werden. Eine diesbezügliche Statistik würde im Übrigen einen administrativen und ggf. auch finanziellen Mehraufwand erfordern, ohne dafür einen Mehrwert für die Tätigkeit der zuständigen Arbeitsgruppe zu erzielen. Denn für eine wirksame Kontrolle der Einrichtungen reichen die individuell und einrichtungsbezogen gefertigten Begehungsprotokolle aus, da sie detaillierte Informationen über zu behebende Defizite vermitteln und daher eine notwendige, aber auch hinreichende Grundlage für ggf. erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung bilden. Aus diesem Grund kann eine statistische Auswertung lediglich hinsichtlich des Gesamtergebnisses der Begehung vorgenommen werden, welches als zusammenfassendes und zugleich bewertendes Resümee einer jeden Begehung zugordnet wird; insoweit wird auf die Antwort des Senats vom 09.02.2016 auf die Fragen 5 und 7 bis 9 der Schriftlichen Anfrage 17/17781 vom 20.01.2016 verwiesen. 3. Sind in der Vergangenheit auch höhere Beträge als die angegebenen 500 Euro für die Erstausstattung pro Unterkunftsplatz vom LAGeSo an Heimbetreiber*innen bezahlt worden? Wenn ja, warum, und auf welche Erstaufnahmeeinrichtungen , Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte traf dies zu? (Bitte nach Art der Einrichtung , Objekt, Betreiber*in und Höhe der Pauschale für die Erstausstattung aufschlüsseln.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 371 2 8. Für wie viele Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte bestehen derzeit keine vertraglichen Vereinbarungen in Betreiberverträgen oder Absichtserklärungen mit den Heimbetreiber*innen über die Finanzierungszusage/Kostenübernahme und die Höhe der Erstausstattung? Warum nicht? Zu 3. und 8.: Zu diesen Fragestellungen können keine über die Antwort des Senats vom 18.04.2016 zu den Fragen 6., 7., 9. und 10. der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/18290 vom 29.03.2016 hinausgehenden Angaben gemacht werden. 4. Für welche bestehenden Erstaufnahmeeinrichtungen , Gemeinschaftsunterkünfte und Notunterkünfte kann der Senat die Höhe der Kosten der Erstausstattung beziffern und wie hoch ist diese jeweils? (Bitte nach Art der Einrichtung, Objekt, Betreiber*in und Kosten der Erstausstattung aufschlüsseln.) Zu 4.: Wie der Senat bereits in der Antwort vom 29.03.2016 auf Frage 12 der Schriftlichen Anfrage 17/18180 vom 08.03.2016 ausgeführt hat, werden die Kosten für die Erstausstattung nicht gesondert ausgewiesen . Im Rahmen der Kostenkalkulation, die Gegenstand der dem Abschluss eines Betreibervertrages vorangehenden Verhandlung ist, gehen diese Kosten in die Rubrik „Herrichtungskosten, Abschreibungen o. ä.“ ein. Sie werden somit einrichtungsbezogen aktenkundig dokumentiert , ohne dass dieser Posten einer separaten statistischen Erfassung zugeführt wird. 5. Wie ist derzeit das konkrete Verfahren zur Erstattung der Kosten für die Erstausstattung und wie war es zuvor ausgestaltet? Wurden und werden diese vorab, über die Tagessätze oder nach Vorlage der Rechnung gezahlt, und welche Variante kommt nach welchen Kriterien zum Einsatz? 7. Wurden in der Vergangenheit in allen Fällen die Finanzierungszusage /Kostenübernahme und die Höhe der Erstausstattung mit den Betreiber*innen explizit vertraglich vereinbart? Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht? 9. In welcher Form wurden und werden mit den Heimbetreiber*innen die Kostenübernahme und die Höhe der Erstausstattung vereinbart, wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen in Betreiberverträgen oder Absichtserklärungen gibt? 10. Wie erfolgt(e) die Finanzierungszusage/Kostenübernahme des Senats und die Höhe der Erstausstattung mit den Betreiber*innen in denjenigen Fällen, in denen weder ein Betreibervertrag noch eine Absichtserklärung mit den Betreiber*innen besteht bzw. bestand? Zu 5. und 7. sowie 9. und 10.: In der Vergangenheit wurden beide in der Fragestellung zu 7. genannten Verfahren zur Erstattung der Kosten angewendet. Derzeit werden diese Kosten erst nach Vorlage der Rechnung beglichen. Unabhängig von dem gewählten Verfahren wurden bzw. werden die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet , die Kosten für die Anschaffung und den Aufbau der Erstausstattung nachzuweisen. Die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Höhe und Beschaffung der Erstausstattung werden vorab der Betreiberin/ dem Betreiber mitgeteilt und auf der Grundlage der betreiberseitig erfolgten Antragsstellung geprüft. Nach Kostensicherung werden die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, die Kosten für die Beschaffung und den Aufbau der Erstausstattung nachzuweisen. Berlin wird Eigentümer der Erstausstattung . Ferner ergeben sich die Rechte und Pflichten zur Anschaffung der Erstausstattung aus dem Betreibervertrag bzw. der Absichtserklärung als Bestandteil der Kostenkalkulation (hier Regelung zum Belegungssatz). 6. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass in der Vergangenheit Heimbetreiber*innen die Kosten für die Erstausstattung auch ohne Vorlage von Nachweisen – ganz oder teilweise – erstattet wurden? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: Diese Verfahrensweise kann nicht ausgeschlossen werden, da sie im Einzelfall Ergebnis der mit den Betreiberinnen und Betreibern geführten Verhandlungen gewesen sein kann. Eine statistische Dokumentation dieser Fälle liegt nicht vor. 11. In welchem Umfang und zu welchen Kosten hat das Land Berlin in den Jahren 2015 und 2016 Inventar der Erstausstattung (Bettgestelle, Matratzen etc.) zentral angeschafft ? (Bitte nach Inventar und Kosten aufschlüsseln .) Zu 11.: Hierzu können in Ermangelung einer diesbezüglich expliziten statistischen Auswertung keine über die Antwort des Senats vom 29.03.2016 auf Frage 8 der Schriftlichen Anfrage 17/18180 vom 08.03.2016 hinausgehenden Angaben gemacht werden. Berlin, den 27. April 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2016)