Drucksache 17 / 18 397 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 13. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2016) und Antwort Ortung von Mobiltelefonen im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Mit welchen konkreten unterschiedlichen technischen Verfahren und Methoden (Stille SMS etc.) kann die Polizei Berlin Mobiltelefone orten? Zu 1.: Die Polizei Berlin verfügt über verschiedene Möglichkeiten empfangsbereite Mobiltelefone zu orten: 1) Lokalisierung bei tatsächlicher Kommunikation Die Möglichkeit der Lokalisierung eines überwachten Mobilfunkanschlusses ist automatischer Bestandteil der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) auf Grundlage des §100a Strafprozessordnung (StPO). Neben den Inhalten der überwachten Kommunikation werden u.a. die Standortdaten des Sendemastes der Zelle, in der sich das Mobiltelefon befindet, in die TKÜ-Anlage übermittelt. Die Standortdaten lassen sich grafisch am TKÜ- Auswerterechner im Geografischen Informationssystem (GIS) in einer Kartendarstellung anzeigen. Die angelieferten Geo-Informationen beschreiben den Standort des Sendemastes, so dass es sich lediglich um eine grobe Bereichslokalisierung handelt. In stark bebauten Gebieten sind die Reichweiten der Sendemasten regelmäßig kleiner (bis ca. 300m) als in wenig bebauten Bereichen (bis zu mehreren Kilometern). 2) Lokalisierung mittels „Stiller SMS“ Findet beim überwachten Anschluss keine Kommunikation statt, kann durch den Versand von sogenannten „Stillen SMS“ (Short Message Service (SMS) ohne Inhalt ) die Übermittlung von Geo-Informationen ausgelöst werden. Das Mobiltelefon ignoriert diese SMS (keine Speicherung der SMS auf der SIM-Karte und keine optische /akustische Empfangssignalisierung auf dem Mobiltelefon ), aber der Netzbetreiber sendet einen sogenannten „Verkehrsdatensatz“ in die TKÜ-Anlage, der wiederum den Standort des Sendemastes enthält, in dessen Reichweite sich das Mobiltelefon befindet. Rechtliche Grundlage ist hier ebenfalls § 100a StPO. 3) IMSI-Catcher (International Mobile Subscriber Identity) Ist eine genauere Ortung eines Mobiltelefons erforderlich , so kann hierfür ein IMSI-Catcher eingesetzt werden. Ein solcher befindet sich derzeit bei der Polizei Berlin im Aufbau. Nach Inbetriebnahme wird das Gerät in der Lage sein, Mobiltelefone in seinem Nahbereich zu lokalisieren. Der IMSI-Catcher kann auf der Grundlage von 100i StPO zur Strafverfolgung oder § 25a Abs. 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. 4) Schriftliche Abfrage beim für die Kommunikationskennung zuständigen Netzbetreiber nach technischen Geo-Informationen Eine weitere Möglichkeit, die Standortdaten des Sendemastes , in dessen Abdeckungsbereich sich das zu ortende Mobiltelefon aktuell befindet, zu erhalten, stellt die schriftliche Anfrage beim Netzbetreiber dar. Dies ist im Rahmen der Strafverfolgung nach §100g StPO und für die Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib oder Leben bei vermissten, suizidgefährdeten oder Notruf auslösenden , hilflosen Personen nach § 25a ASOG zulässig. Berlin, den 27. April 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2016)