Drucksache 17 / 18 413 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 13. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2016) und Antwort Rechtsauslegung zum Verkehrszeichen 315-85 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Verbietet das Verkehrszeichen 315-85 (inkl. 315-86 bis -88) ausdrücklich das Parken mit der Rückseite des KfZ zum Gehweg (im Folgenden „Rückwärtsparken “ genannt) oder schreibt es lediglich vor, dass das Fahrzeug mit allen vier Rädern auf dem Gehweg quer zur Fahrbahn parken muss, unabhängig davon, ob vorwärts oder rückwärts geparkt wird? Antwort zu 1: Das Verkehrszeichen 315-85 (einschließlich Unternummern 86 bis 88) schreibt vor, dass ein Fahrzeug mit allen vier Rädern quer zur Fahrbahn zur Fahrtrichtung rechts parken muss; es kommt nicht darauf an, ob vorwärts oder rückwärts geparkt wird. Ausgehend vom Zeichen 315 darf das den Gehweg zum Parken nutzende Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von 2,8 t nicht überschreiten. Frage 2: Stellt das Rückwärtsparken in angeordneten Geltungsbereichen des Verkehrszeichens aus Frage 1 eine Ordnungswidrigkeit dar, die ahndungswürdig ist? Mit welcher Rechtsgrundlage wird dies begründet? Frage 3: Sofern Frage 2 bejaht wird: Können die Ordnungsämter von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unter bestimmten Umständen absehen? Unter welchen Umständen können Sie von einer Verfolgung absehen und unter welchen Umständen müssen sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten? Unter welchen Umständen werden Ordnungswidrigkeitsverfahren im definierten Fall von Seite der Ordnungsbehörden eingestellt, obgleich rückwärts geparkt wurde? Frage 4: Hält der Senat Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Rückwärtsparkens beim in Frage 1 genannten Verkehrszeichen für verhältnismäßig? Antwort zu 2 bis 4: Allein aus einem Rückwärtsparken im Geltungsbereich des Verkehrszeichen 315-85 ergibt sich keine ahndungswürdige Ordnungswidrigkeit. Frage 5: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aufgrund von Rückwärtsparkens in Geltungsbereichen des in Frage 1 genannten Verkehrszeichens in den letzten 5 Jahren geführt? Wie viele davon wurden gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt? Sofern möglich, bitte nach Bezirken differenziert aufführen (Tatort). Antwort zu 5: Der Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten sieht keine Differenzierung nach den Unternummern zum Zeichen 315 vor. Insofern ist hierzu eine Auskunft nicht möglich. Frage 6: Gilt die Rechtsauffassung zu den Antworten aus Frage 1 und 2 analog für das Verkehrszeichen 315- 75? Antwort zu 6: Ja. Berlin, den 02. Mai 2016 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2016)