Drucksache 17 / 18 423 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 18. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. April 2016) und Antwort Rettungsdienst und Polizei – Alarmierung bei Drogennotfällen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind Presseberichte (vgl. http://www.vice.com/de/read/wenn-notdienste-beidrogen -die-polizei-rufen-haben-wir-ein-riesenproblem- 886) zutreffend, wonach standardmäßig bei Alarmierungen von Notärzten bzw. Rettungskräften, die auf Grund eines Drogenmissbrauchs notwendig werden, neben dem Rettungsdienst von der Leitstelle der Feuerwehr auch die Polizei alarmiert wird? Wenn ja: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies? Zu 1.: Nein, entsprechende Presseberichte sind nicht zutreffend. Durch die Leitstelle der Berliner Feuerwehr wird die Polizei nicht standardmäßig zu den o.g. Einsätzen alarmiert. Eine, wie in dem verlinkten Pressebericht dargestellte, Weisung der Staatsanwaltschaft Berlin an die Berliner Feuerwehr, in jedem Drogennotfall die Polizei zu informieren, besteht ebenfalls nicht. Die Staatsanwaltschaft ist zudem nicht befugt, der Berliner Feuerwehr Weisungen zu erteilen. 2. Bei welchen anderen Alarmierungsschlagworten wird neben den Rettungskräften auch die Polizei verständigt (beispielsweise Körperverletzung, Schusswaffengebrauch )? Welche Rechtsgrundlagen liegen jeweils zu Grunde? Zu 2.: Im Einsatzleitsystem der Berliner Feuerwehr (IGNIS) sind insgesamt 917 Einzelstichworte hinterlegt, bei denen automatisch eine Alarmierung der Polizei ausgelöst wird. Hierzu zählen 539 Stichworte für Brände und Brandmeldungen in Objekten, 261 Stichworte für technische Hilfeleistungen (z.B. Erdgasausströmungen, Bahnunfälle, Verkehrshindernisse) sowie besondere Einsatzlagen (z.B. Flugunfälle, Massenanfall von Verletzten) und die nachfolgend aufgeführten 117 Stichworte für Einsätze des Rettungsdienstes: Echtwort Kurzinfo NOTF 2 HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 2 HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 2 HÖHE NA Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA Person in Notlage NOTF 2 H NOTF 2 - Person in Notlage (NOTF 2) NOTF 2 H NA NOTF 2 - Person in Notlage (NOTF 2) NOTF 2 H HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H NA4 Person in Notlage NOTF 2 H ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 423 2 NOTF 2 HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF 2 HÖHE Person in Notlage NOTF 2 HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H NA2 Person in Notlage NOTF 2 H NA3 Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE Person in Notlage NOTF 2 H HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 INFEKTION Person in Notlage NOTF 2 H NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 2 H NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H NA NOTF 3 - Person in Notlage (NOTF 2) NOTF 3 HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H NA4 Person in Notlage NOTF 3 H ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 HÖHE Person in Notlage NOTF 3 HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H Person in Notlage NOTF 3 H NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 3 H NA2 Person in Notlage NOTF 3 H NA3 Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE Person in Notlage NOTF 3 H HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 INFEKTION Person in Notlage NOTF 3 H NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 H NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H NA NOTF 4 - Person in Notlage (NOTF 2) NOTF 4 HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 4 HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 4 HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF 4 HÖHE NA Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H NA4 Person in Notlage NOTF 4 HÖHE Person in Notlage NOTF 4 HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 HÖHE NA2 Person in Notlage Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 423 3 NOTF 4 HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H Person in Notlage NOTF 4 H NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 INFEKTION Person in Notlage NOTF 4 H ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 4 H NA3 Person in Notlage NOTF 4 H NA2 Person in Notlage NOTF 4 H HÖHE Person in Notlage NOTF 4 H NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA REA Person in Notlage NOTF INFEKTION Person in Notlage NOTF HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF H HÖHE NA3 Person in Notlage NOTF HÖHE NA Person in Notlage NOTF H HÖHE NA Person in Notlage NOTF H NA Person in Notlage NOTF H Person in Notlage NOTF H HÖHE NA4 Person in Notlage NOTF H HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H HÖHE NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H HÖHE NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA4 Person in Notlage NOTF H ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA2 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF HÖHE Person in Notlage NOTF HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF HÖHE NA2 Person in Notlage NOTF HÖHE NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA4 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA2 Person in Notlage NOTF H NA3 Person in Notlage NOTF H HÖHE Person in Notlage NOTF H HÖHE ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF H NA3 ÜBERSCHWER Person in Notlage NOTF 3 EIGENSICHERUNG Person in Notlage NOTF 2 EIGENSICHERUNG Person in Notlage NOTF EIGENSICHERUNG Person in Notlage NOTF DRUCKLUFTBEREICH Unfall in Druckluftbereich Die Rechtsgrundlage für die Information der Polizei liegt im Gefahrenabwehrrecht, in den §§ 3 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 44 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) sowie § 12 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (BlnDSG). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 423 4 3. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2014 und 2015 Polizeivollzugsbeamte zu Rettungsdiensteinsätzen im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch (z.B. Überdosis) mitalarmiert? Zu 3.: Die Polizei wird zu entsprechenden Einsätzen nicht automatisch alarmiert (vgl. Antwort zu 1.). Es erfolgt keine statistische Erhebung der Rettungsdiensteinsätze im Zusammenhang mit Drogennotfällen bei der Polizei Berlin. Eine entsprechende Datenerhebung ist systemseitig durch das in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr verwendete Computersystem auch nicht möglich. 4. Teilt der Senat die Kritik von Fachärzten, wonach die gleichzeitige Alarmierung von Polizeikräften bei Drogennotfällen abschreckend wirken könnte und so gefährdete Personen selbst bzw. anwesende Dritte davon abgehalten werden, den Rettungsdienst rechtzeitig zu alarmieren? Wie begegnet der Senat dieser Kritik? Zu 4.: Ja, der Senat teilt diese Kritik. Da in Berlin zu Drogennotfällen keine automatische Alarmierung der Polizei erfolgt, geht der Senat davon aus, dass diese Kritik den Berliner Rettungsdienst nicht betrifft. Eventuell kursierende anderslautende Gerüchte wären insoweit klarzustellen . 5. Inwieweit lässt sich die unter 1. und 2. abgefragte Praxis mit der gesetzlichen Schweigepflicht von Ärzten und Rettungsdienstpersonal vereinbaren? Inwieweit ist auch das Personal der Leitstelle der Berliner Feuerwehr an die ärztliche Schweigepflicht gebunden? Zu 5.: Die Wahrung des Patientengeheimnisses ist ein elementarer Bestandteil der notfallmedizinischen Versorgung . Eine Herausgabe von medizinischen Daten an die Polizei erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Leitstelle der Berliner Feuerwehr, die aufgrund verschiedener rechtlicher Rahmenbedingungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Ausnahmen von der Schweigepflicht sind grundsätzlich nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Hierzu zählen die ausdrückliche Einwilligung bzw. bei mangelnder Einsichtsfähigkeit die mutmaßliche Einwilligung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen oder bei einer gegenwärtigen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für Gesundheit, Leben oder ein anderes höherwertigeres Rechtsgut im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 Strafgesetzbuch (StGB). Hierzu können auch Drogennotfälle gehören, wenn die Patientin bzw. der Patient bedingt durch den Drogenkonsum eine Gefahr für unbeteiligte Dritte oder die Beschäftigten des Rettungsdienstes darstellt und die Anwendung unmittelbaren Zwanges erforderlich wird (z.B. eine nach dem Konsum von Drogen um sich schlagende und Sachen zerstörende Person, die fixiert werden muss). Berlin, den 29. April 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2016)