Drucksache 17 / 18 473 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 26. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2016) und Antwort Polizeidienstunfähigkeit Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beamte der Berliner Polizei wurden jeweils in den Jahren 2011 bis 2016 als polizeidienstunfähig nach §105 LBG erklärt? Zu 1.: Eine jährliche statistische Erhebung der Feststellungen von Polizeidienstunfähigkeit erfolgt nicht. 2. Wie viele Beamte der Berliner Polizei sind aktuell polizeidienstunfähig? Wie viele Beamte sind funktionsdienstunfähig in anderen Funktionen des Polizeivollzugdienstes eingesetzt? Wie viele Beamte sind aktuell beurlaubt bzw. krankgeschrieben, weil eine Entscheidung über die Weiterverwendung oder Versetzung in den Ruhestand aussteht? Zu 2.: Aktuell sind 540 Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes der Polizei Berlin polizeidienstunfähig im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Hinzu kommen 581 Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes , die aktuell den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht genügen. Bei diesen Dienstkräften besteht nach Einschätzung des Polizeiärztlichen Dienstes jedoch eine Wahrscheinlichkeit, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen. Wenn die Dienstfähigkeit nach § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorliegt, werden sämtliche insoweit funktionsbezogen dienstfähige Beamtinnen und Beamte unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verwendungseinschränkungen sowie ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse in sogenannten leidensgerechten vollzugspolizeilichen Aufgabengebieten eingesetzt. Wie viele Beamtinnen und Beamte aktuell beurlaubt bzw. krankgeschrieben sind, weil eine Entscheidung über die Weiterverwendung oder Versetzung in den Ruhestand aussteht, wird statistisch nicht erfasst. 3. Wie viele der unter 1. abgefragten Personen wurden a) in anderen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes weiter eingesetzt (Funktionsdienstunfähigkeit nach §105 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1)? b) in andere Laufbahnen der Berliner Verwaltung versetzt (bitte nach Laufbahnen untergliedern)? c) in den vorgezogenen Ruhestand versetzt? Zu 3.: Zu a) und b) werden keine statistischen Daten erhoben . Es wird jedoch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen . c) Die Anzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes , die in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, ist nachfolgender Übersicht zu entnehmen: Jahr Anzahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand 2011 155 2012 164 2013 150 2014 98 2015 69 2016 32 4. Wie lange waren die unter 1. abgefragten Personen durchschnittlich krankgeschrieben oder beurlaubt, bevor eine Versetzung in eine anderen Funktion oder den Ruhestand entschieden wurde? Zu 4.: Eine solche statistische Erhebung erfolgt nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 473 2 5. Wie viele geeignete Stellen für funktionsdienstunfähig erklärte Beamte gibt es innerhalb des Vollzugdienstes der Berliner Polizei? Zu 5.: Für den Einsatz von funktionsbezogen dienstfähigen Polizeivollzugskräften sind in der Polizei Berlin keine eigenen Stellen etatisiert. Die Prüfung der Eignung von vollzugspolizeilichen Aufgabengebieten zum Einsatz eingeschränkt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter erfolgt immer unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Dienstkraft. 6. In wie vielen Fällen der unter 1. abgefragten Personen konnte eine Versetzung in andere Laufbahn wegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe nicht erfolgen? In wie vielen dieser Fälle wurde eine sog. Freimachung oder Einrichtung geeigneter und alle individuellen gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigender Dienstposten erforderlich? Inwieweit sieht der Senat dadurch schwerwiegende Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Polizeivollzugdienstes? Zu 6.: Zur ersten und zweiten Teilfrage liegen keine statistischen Daten vor. Es wird jedoch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Aus Sicht des Senats hat die Verwendung einer hohen Zahl von verwendungseingeschränkten Dienstkräften auf Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes erhebliche Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes . 7. Teilt der Senat die Auffassung, dass in der Verpflichtung bei polizeidienstunfähigen Beamten zunächst eine weitere Verwendung im Vollzugsdienst der Berliner Polizei (§105 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1) zu prüfen, eine gebotene Würdigung des beruflichen Lebenswegs und des dienstlichen Einsatzes von Vollzugsbeamten der Berliner Polizei zu sehen ist? Zu 7.: Die gebotene Würdigung des beruflichen Lebensweges polizeidienstunfähiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizeivollzugsdienst sowie ihrer jeweiligen persönlichen Situation, die oftmals einher geht mit einer langen oder schweren Krankheit, ist eine große Herausforderung für die Polizei Berlin, entspricht aber dem Selbstverständnis der Polizei Berlin. Ziel ist es, polizeidienstunfähige Vollzugsbeamtinnen und -beamte so gut es geht in den Dienstbetrieb zu integrieren . Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass neben verwendungseingeschränkten auch weiterhin kurzoder längerfristig erkrankte, schwangere sowie ältere Dienstkräfte auf reinen Innendienstpositionen beschäftigt werden müssen. Auch die Eignung der Dienstkraft für z.B. anspruchsvolle, komplexe oder verantwortungsvolle Aufgaben, muss im Einzelfall berücksichtigt werden. 8. Plant der Senat eine Abschaffung dieser Verpflichtung ? Wenn ja: Wie begründet der Senat dies? Zu 8.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat ein Beteiligungsverfahren gemäß § 53 BeamtStG zu einem Gesetzentwurf durchgeführt, mit dem § 105 LBG an die bundesweit üblichen Regelungen der Polizeidienstunfähigkeit angeglichen würde. Anlass für den Entwurf ist die Auslegung des Tatbestandes der zwingenden dienstlichen Gründe in § 105 Absatz 2 Ziffer 1 LBG durch die Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, die eine Weiterbeschäftigung vollzugsdienstunfähiger, aber allgemein dienstfähiger Vollzugskräfte von Polizei, Feuerwehr und Justiz in anderen Bereichen der Berliner Verwaltung bereits aus Rechtsgründen nahezu unmöglich macht. Die Neuregelung würde die rechtlichen Hürden senken, ohne allerdings die Verpflichtung, vorrangig eine weitere Verwendung im Vollzugsdienst der Polizei bzw. der Feuerwehr oder der Justiz zu prüfen, abzuschaffen. Berlin, den 10. Mai 2016 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2016)